01.03.2016 - 11 Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenha...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Abstimmungsergebnis: einstimmig

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Beschluss:

Der Rat beschließt den Erlass der folgenden ordnungsbehördlichen Verordnung:

 

 

Ordnungsbehördliche Verordnung

über das Offenhalten von Verkaufsstellen an weiteren verkaufsoffenen Sonntagen

 

Aufgrund des § 6 Absatz 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz –LÖG NRW) vom 16.11.2006 (GV. NRW. S. 516),  zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. April 2013 (GV. NRW. S. 208), und der §§ 27 ff. des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV NRW S. 528), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 622),

wird von der Stadt Wegberg als örtlicher Ordnungsbehörde gemäß des Beschlusses des Rates der Stadt Wegberg vom 01.03.2016 folgende Verordnung erlassen:

 

 

§ 1

 

Verkaufsstellen in der Innenstadt der Stadt Wegberg dürfen an den Sonntagen 17.04.2016, 19.06.2016, 18.09.2016 sowie 27.11.2016 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein. Verkaufsstellen im Ortsteil Rath-Anhoven dürfen an den Sonntagen 20.03.2016, 08.05.2016, 19.06.2016 sowie 04.09.2016 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.

 

§ 2

 

Die Ordnungsbehördliche Verordnung tritt eine Woche nach dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31.12.2016 außer Kraft.