26.04.2016 - 7.1 Änderung der Richtlinien zur Vereinsförderung i...

Beschluss:
abgelehnt
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Wortprotokoll

Herr Stock erläutert den bisherigen Beratungsverlauf und macht deutlich, dass bisher für keinen Beschlussvorschlag eine Mehrheit zu Stande kam.

 

Herr Bonitz erklärt, dass, wenn die Maßnahme auch heute nicht umgesetzt würde, das HSK-Ziel nicht erreicht werden würde. Eine Erhöhung der Grundsteuer B wäre die Folge. Die SPD-Fraktion teile die Ansicht der CDU-Fraktion insbesondere im Hinblick auf die Bevorzugung der Schrofmühle nicht. Er verweist in diesem Zusammenhang auf einen Artikel der Rheinischen Post vom 17.03.2016, in welchem von der CDU angekündigt wurde, dass ein Großteil der freiwilligen Leistungen wegfallen würde. Dies sei bei der Schrofmühle jedoch nicht der Fall. Er fragt sich weiterhin, woran das liegt.

 

Herr Gellissen kündigt an, für den Beschlussvorschlag der Ergänzungsvorlage zu stimmen. Das HSK-Ziel würde damit erreicht werden. Eine Bevorzugung der Schrofmühle gebe es nicht. Die CDU-Fraktion halte eine moderate und gleichmäßige Verringerung der Zuschüsse für transparent.

 

Frau von den Driesch stellt klar, dass für sie nur eine Beibehaltung der bisherigen Förderung vorstellbar sei. Sie verweist dahingehend auf ihre Enthaltung in der Ratssitzung vom 01.09.2015. Die AfW-Fraktion werde daher die Vorlage ablehnen.

 

Herr Stock stellt daraufhin zunächst den Beschlussvorschlag aus der Ursprungsvorlage VO/3448/16 zur Abstimmung:

 

„Der Rat beschließt:

 

  1.                 Die Verwaltung wird beauftragt, die Konsolidierungsmaßnahmen wie beschrieben für die einzelnen Haushaltsjahre und in Höhe der dargestellten Beträge in die Haushaltspläne der einzelnen Haushaltsjahre einzuarbeiten und die hierfür erforderlichen Einzelbeschlüsse rechtzeitig vor Auszahlung fassen zu lassen.

 

  1.                 Die Richtlinien zur Vereinsförderung in der Stadt Wegberg (Stand 16.01.2014) werden in folgenden Ziffern neu gefasst:

 

- Ziffer III.3 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

„Die Stadt gewährt für Einzelveranstaltungen, die der Betreuung älterer Mitbürger dienen (besondere Seniorennachmittage, Tagesausflüge) eine Beihilfe in Höhe von 1,00 € je Teilnehmer und Veranstaltung. Diese Beihilfe wird auch für Seniorenveranstaltungen der im Stadtgebiet Wegberg ansässigen Kirchengemeinden gewährt. Hierbei muss der Teilnehmerkreis mindestens 20 Personen umfassen. Eine Förderung wird unter Berücksichtigung von eventuell erzielten Einnahmen auf die Höhe der Ausgaben begrenzt.“

 

- Ziffer III.5.1 wird wie folgt neu gefasst:

„5.1 Für

 

  • den Erwerb eigener Grundstücke,
  • den Neubau eigener Sportanlagen oder Vereinsheime
  • Sanierungsarbeiten an Sportanlagen, die einer Neubaumaßnahme vergleichbar sind (mindestens 70% der Herstellungskosten einer vergleichbaren Neubaumaßnahme, bezogen auf die Gesamtanlage) oder
  • Erweiterungen von bestehenden Vereinsheimen, die zusätzlichen Platz für den sportlichen Bereich bereitstellen

 

erhalten Vereine, die im Sinne von Abschnitt II Ziffer 3 als förderfähig anerkannt sind, im Rahmen der im Haushalt zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel einen Zuschuss in Höhe 20 % der nachgewiesenen und zuvor von dem nach der Hauptsatzung zuständigen Gemeindeorgan als förderfähig anerkannten Kosten, maximal jedoch 80.000 €.

 

- Ziffer III.6.1 wird durch folgenden Satz ergänzt:

„Die Antragsfrist gilt nicht für Einzel-Seniorenveranstaltungen. Zuschüsse zu Seniorenveranstaltungen sind rechtzeitig (mindestens drei Wochen) vor Durchführung der jeweiligen Maßnahme zu beantragen. Eine Abrechnung ist spätestens 2 Wochen nach der Veranstaltung vorzunehmen.

 

Die Zuschüsse zu St. Martinsfesten werden ab sofort nicht mehr gewährt.“

 

Abstimmungsergebnis:

Zustimmung: 16Ablehnung: 20Enthaltung: 0

 

Daraufhin wird der Beschlussvorschlag aus der hier zu behandelnden Ergänzungsvorlage VO/3448/16-1 zur Abstimmung gestellt.

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Abstimmungsergebnis:

Zustimmung: 17 Ablehnung: 19 Enthaltung: 0

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Beschluss:

Als Alternative zur Bezugsvorlage VO/3448/16 wird vorgeschlagen:

 

 

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, die Konsolidierungsmaßnahmen wie beschrieben für die einzelnen Haushaltsjahre und in Höhe der dargestellten Beträge in die Haushaltspläne der einzelnen Haushaltsjahre einzuarbeiten und die hierfür erforderlichen Einzelbeschlüsse rechtzeitig vor Auszahlung fassen zu lassen.

 

  1. Die Richtlinien zur Vereinsförderung in der Stadt Wegberg (Stand 16.01.2014) werden in folgenden Ziffern neu gefasst:

 

-          Ziffer III.3 Absatz 1 wird ersatzlos gestrichen.

-          Ziffer III.4.3 wird wie folgt neu gefasst:

 

„4.3 Sonstige

 

  • Es werden folgende Sonderförderungen mit festen Zuschüssen bedacht, die einzeln im Haushaltsplan veranschlagt werden:

 

  • Dem Verein, der das jährliche Stadtmusikfest ausrichtet, ist im Veranstaltungsjahr auf Antrag eine Beihilfe in Höhe von

 

2016

2017

2018

2019

2020

2021

2022

2023

2024

und Folge­jahre

1.000,00 €

950,00 €

925,00 €

900,00 €

875,00 €

835,00 €

835,00 €

835,00 €

800,00 €

 

zu gewähren.

 

  • Dem Verein, der ein Bezirksschützenfest ausrichtet, ist auf Antrag eine Beihilfe in Höhe von

 

2016

2017

2018

2019

2020

2021

2022

2023

2024

und Folge­jahre

1.000,00 €

950,00 €

925,00 €

900,00 €

875,00 €

835,00 €

835,00 €

835,00 €

800,00 €

 

zu gewähren.

 

  • Der Stadtsportverband erhält einen Zuschuss zur Förderung seiner Arbeit von 2.000,00 € im Jahr.

 

  • Für den Rosenmontagszug als Brauchtumsveranstaltung werden Bauhofleistungen nach Absprache mit der Verwaltung unentgeltlich erbracht.

 

 

 

 

-          Ziffer III.5.1 wird wie folgt neu gefasst:

 

„5.1 Für

 

  • den Erwerb eigener Grundstücke,
  • den Neubau eigener Sportanlagen oder Vereinsheime,
  • Sanierungsarbeiten an Sportanlagen, die einer Neubaumaßnahme vergleichbar sind (mindestens 70% der Herstellungskosten einer vergleichbaren Neubaumaßnahme, bezogen auf die trennbaren Einzelbauwerke wie z.B. nur Oberdecke Kunstrasen, Tribünenbau, Grundsanierungen) oder
  • Erweiterungen von bestehenden Vereinsheimen, die zusätzlichen Platz für den sportlichen Bereich bereitstellen

 

erhalten Vereine, die im Sinne von Abschnitt II Ziffer 3 als förderfähig anerkannt sind, im Rahmen der im Haushalt zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel einen Zuschuss in Höhe 20 % der nachgewiesenen und zuvor von dem nach der Hauptsatzung zuständigen Gemeindeorgan als förderfähig anerkannten Kosten, maximal jedoch 80.000 €, soweit die Förderung rechtzeitig beantragt wurde und entsprechende Mittel im Haushalt bereitgestellt werden können.“

 

  1. Die Zuschüsse zu St. Martinsfesten werden ab sofort nicht mehr gewährt.

 

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