20.12.2016 - 7.3 Zehnte Änderungssatzung zur Gebührensatzung zur...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 7.3
- Ausschuss:
- Rat der Stadt Wegberg
- Datum:
- Di., 20.12.2016
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 18:00
- Anlass:
- planmäßige Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- Umwelt, Verkehr, Abwasser
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Beschluss:
Auf Vorschlag und Empfehlung des Ausschuss für Bauen, Umwelt und Vergaben sowie des Haupt- und Finanzausschusses beschließt der Rat der Stadt Wegberg, auf der Grundlage der Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2017 die nachstehende Änderungssatzung:
Zehnte Änderungssatzung zur Gebührensatzung
zur Satzung über die Abfallentsorgung
in der Stadt Wegberg vom …
Der Rat der Stadt Wegberg hat aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496), der §§ 1, 2, 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 08. September 2015 (GV. NRW. S. 666), des § 9 des Landesabfallgesetzes vom 21. Juni 1988 (GV. NRW. S. 250), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 08. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 04. April 2016 (BGBl. I S. 569), in seiner Sitzung am 20. Dezember 2016 folgende Satzung beschlossen:
Artikel I
Die Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Wegberg, zuletzt geändert durch die neunte Änderungssatzung vom 15. Dezember 2015, wird wie folgt geändert:
1.)In § 5 Absatz 1 Buchst. A) a) wird die Zahl „36,60“ durch die Zahl „35,80“ ersetzt.
2.)In § 5 Absatz 1 Buschst. A) b) wird die Zahl „58,60“ durch die Zahl „57,30“ ersetzt.
3.)In § 5 Absatz 1 Buchst. A) c) wird die Zahl „73,20“ durch die Zahl „71,60“ ersetzt.
4.)In § 5 Absatz 1 Buchst. A) d) wird die Zahl „586,00“ durch die Zahl „572,60“ ersetzt.
5)In § 5 Absatz 1 Buchst. B) a) Satz 3 wird die Zahl „0,20“ durch die Zahl „0,22“ ersetzt.
6)In § 5 Absatz 1 Buchst. B) b) Satz 2 werden die Zahl „0,20“ durch die Zahl „0,22“ und die Zahl „4,00“ durch die Zahl „4,40“ ersetzt.
7)In § 5 Absatz 1 Buchst. B) c) werden die Zahl „50,00“ durch die Zahl „55,00“, die Zahl „80,00“ durch die Zahl „88,00“, die Zahl „100,00“ durch die Zahl „110,00“ und die Zahl „800,00“ durch die Zahl „880,00“ersetzt.
Artikel II
Diese Änderungssatzung tritt am 01. Januar 2017 in Kraft.
