05.12.2017 - 4.6 Satzung über die Entsorgung des Inhaltes von Gr...

Beschluss:
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Wortprotokoll

 

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Abstimmungsergebnis:einstimmig

 

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Beschluss:

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat die nachfolgende Satzung über die Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) und von Fäkalschlämmen aus mobilen Toiletten zu beschließen:

 

 

Satzung

über die Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen

(Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) und von Fäkalschlämmen aus mobilen Toiletten vom __________. Dezember 2017

 

Der Rat der Stadt Wegberg hat aufgrund

 

 

der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966),

der §§ 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1150), der §§ 60, 61 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.Juli 2009 (BGBl. I 2009, S. 2585 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771), des § 46 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Juli 2016 (GV. NRW. 2016, S. 559.), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW S. 934) und der Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen (Selbstüberwachungsverordnung Abwasser - SüwVO Abw) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Oktober 2013 (GV. NRW., S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 08. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559 ff.) in seiner Sitzung am _____________ folgende Satzung beschlossen:

 

 

§ 1

Allgemeines

 

(1) Die Stadt betreibt die Entsorgung der Inhalte aus Grundstücksentwässerungsanlagen und der Fäkalschlämme aus mobilen Toiletten in ihrem Gebiet nach Maßgabe der Gesetze und dieser Satzung als öffentliche Einrichtung.

 

(2) Grundstücksentwässerungsanlagen im Sinne dieser Satzung sind Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben für häusliches Schmutzwasser. Betreiber der Grundstücksent-wässerungsanlage ist der Grundstückseigentümer. Die Grundstücksentwässerungsanlage ist gemäß § 60 WHG und § 56 LWG nach den jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik zu bauen, zu betreiben und zu unterhalten.

 

(3) Die Entsorgung umfasst die Behandlung der Inhalte aus abflusslosen Gruben und Kleinkläranlagen bzw. der Fäkalschlämme aus mobilen Toiletten entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Abwassertechnik. Mit der Entleerung und Abfuhr der Anlageninhalte hat der Anschlussnehmer  Entsorgungsunternehmen mit Spezialabfuhrfahrzeugen zu beauftragen.

 

 

§ 2

Anschluss- und Benutzungsrecht

 

(1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt liegenden Grundstückes ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung berechtigt, von der Stadt die Entsorgung einer Grundstücksentwässerungsanlage und die Übernahme des Inhaltes zu verlangen (Anschluss- und Benutzungsrecht).

 

(2) Bei landwirtschaftlichen Betrieben sind Kleinkläranlagen von der Entleerung ausge-schlossen, bei denen die Pflicht zum Abfahren und Aufbereiten des anfallenden Klär-schlammes auf Antrag der Stadt von der zuständigen Behörde gemäß § 49 Absatz 5 Satz 2 LWG auf den Nutzungsberechtigten des Grundstücks übertragen worden ist.

 

 

§ 3

Begrenzung des Benutzungsrechtes

 

(1) Von der Entsorgung im Rahmen dieser Satzung ist Abwasser ausgeschlossen, das aufgrund seiner Inhaltsstoffe,

 

1. die mit der Entleerung und Abfuhr beschäftigten Mitarbeiter verletzt oder Geräte und Fahrzeuge in ihrer Funktion beeinträchtigt oder

 

2. das in der öffentlichen Abwasseranlage beschäftigte Personal gefährdet oder gesund-heitlich beeinträchtigt oder

 

3. die öffentliche Abwasseranlage in ihrem Bestand angreift oder ihren Betrieb, die Funktionsfähigkeit oder die Unterhaltung gefährdet, erschwert, verteuert oder behindert oder

 

4. die Klärschlammbehandlung,- beseitigung oder -verwertung beeinträchtigt oder verteuert oder

 

5. die Reinigungsprozesse der Abwasseranlage so erheblich stört, dass dadurch die Anforderungen der wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis nicht eingehalten werden können.

 

(2) Eine Verdünnung oder Vermischung des Abwassers mit dem Ziel, Grenzwerte einzu-halten, darf nicht erfolgen.

 

 

§ 4

Anschluss- und Benutzungszwang

 

(1) Jeder anschlussberechtigte Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlage ausschließlich durch die Stadt zuzulassen und den zu entsorgenden Inhalt der Stadt zu überlassen (Anschluss- und Benutzungszwang).

 

(2) Der Anschluss- und Benutzungszwang gilt auch für das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende häusliche Abwasser.

 

(3) Die Stadt kann im Einzelfall den Grundstückseigentümer für das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser auf Antrag vom Anschluss- und Benutzungszwang befreien, wenn die Voraussetzungen des § 49 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 LWG vorliegen oder die Abwasserbeseitigungspflicht gemäß § 49 Absatz 5 Satz 2 LWG gegeben sind. Hierzu muss der Grundstückseigentümer nachweisen, dass das Abwasser im Rahmen der pflanzenbedarfsgerechten Düngung auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Böden ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit im Einklang mit den wasserrechtlichen, abfallrechtlichen, naturschutzrechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen aufgebracht wird. Der Nachweis ist erbracht, wenn der Landwirt eine wasserrechtliche, abfallrechtliche, naturschutzrechtliche und immissionsschutzrechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Behörden vorlegt.

 

§ 5

Entsorgung des Inhaltes der Grundstücksentwässerungsanlagen

 

(1) Der Inhalt von Kleinkläranlagen ist bei einem Abfuhrbedarf, mindestens jedoch im zweijährigen Abstand zu entsorgen. Ein Abfuhrbedarf ist dann gegeben, wenn der Schlammspeicher der Kleinkläranlage mindestens zu 50 % gefüllt ist. Das Nichtvorliegen eines Abfuhrbedarfes ist durch den Grundstückseigentümer gegenüber der Stadt durch Wartungsprotokoll (mit einer integrierten Schlammspiegel-Messung) mit einer von ihm beauftragten Wartungsfirma nachzuweisen. Liegt ein Abfuhrbedarf nachweisbar nicht vor, so wird die Abfuhr grundsätzlich um ein Jahr verschoben. Nach Ablauf dieses Jahres wird durch die Stadt erneut geprüft, ob ein Abfuhrbedarf besteht. Für diese Prüfung hat der Grundstückseigentümer der Stadt erneut ein aktuelles Wartungsprotokoll (mit integrierter Schlammspiegel-Messung) vorzulegen.

 

(2) Abflusslose Gruben sind bei einem Abfuhrbedarf, mindestens aber einmal im Jahr zu entleeren. Ein Bedarf liegt vor, wenn die abflusslose Grube bis 50 % des nutzbaren Speichervolumens angefüllt ist. Ist die abflusslose Grube mit einer Füllstandsanzeige und einer Warnanlage ausgerüstet, so liegt ein Bedarf vor, wenn die abflusslose Grube bis auf 80 % des nutzbaren Speichervolumens angefüllt ist.

 

(3) Die Grundstücksentwässerungsanlage ist nach der Entleerung unter Beachtung der Betriebsanleitung, der DIN-Vorschriften und der wasserrechtlichen Erlaubnis wieder in Betrieb zu nehmen.

 

(4) Die Anlageninhalte gehen mit der Übergabe an die Kläranlage in das Eigentum der Stadt über.

 

§ 6

Anmeldung und Auskunftspflicht

 

(1) Der Grundstückseigentümer hat der Stadt das Vorhandensein von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben anzuzeigen. Die für die Genehmigung einer derartigen Anlage vorhandenen baurechtlichen und wasserrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

 

(2) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, über § 7 dieser Satzung hinaus der Stadt alle zur Durchführung dieser Satzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

 

(3) Erfolgt ein Eigentümerwechsel bei dem Grundstück, so sind sowohl der bisherige als auch der neue Eigentümer verpflichtet, die Stadt unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

 

§ 7

Entleerung der Grundstücksentwässerungsanlagen und Betretungsrecht

 

(1) Die Stadt hat gemäß § 46 Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 LWG die Pflicht, den Klärschlamm aus Kleinkläranlagen sowie gemäß § 46 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 LWG das Abwasser aus abflusslosen Gruben zu entsorgen. Die Stadt kann hierzu auch Dritte beauftragen (§ 56 Satz 3 WHG). Den Bediensteten sowie den Beauftragten der Stadt ist gemäß § 98 Absatz 1 LWG zur Prüfung der Einhaltung der Vorschriften dieser Satzung, ungehinderter Zutritt zu den in Frage kommenden Teilen des Grundstücks und der Grundstücksentwässerungsanlage zu gewähren. Die Beauftragten haben sich auf Verlangen durch einen von der Stadt ausgestellten Dienstausweis auszuweisen.

 

(2) Der Grundstückseigentümer hat das Betreten und Befahren seines Grundstücks zum Zwecke der Entsorgung gemäß § 98 LWG zu dulden.

 

 

§ 8

Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen, die Schmutzwasser den Grundstücksentwässerungsanlagen zuleiten

 

(1) Für die Zustands- und Funktionspüfung bei privaten Abwasserleitungen, die Schmutzwasser privaten Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlage, abflusslose Grube) zuleiten, gilt die Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen (Selbstüberwachungsverordnung Abwasser – Süw VO Abw ). Private Abwasserleitungen sind gemäß den §§ 60, 61 WHG, § 56 Absatz 1 LWG, § 8 Absatz 1 Süw VO Abw so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Hierzu gehört auch die ordnungsgemäße Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 48 LWG gegenüber der Stadt.

 

(2) Zustands- und Funktionsprüfungen an privaten Abwasserleitungen dürfen nur durch anerkannte Sachkundige gemäß § 12 Süw VO Abw durchgeführt werden.

 

(3) Nach § 7 Satz 1 Süw VO Abw sind im Erdreich oder unzugänglich verlegte private Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser einschließlich verzweigter Leitungen unter der Keller-Bodenplatte oder der Bodenplatte des Gebäudes ohne Keller sowie zugehörige Einsteigeschächte oder Inspektionsöffnungen zu prüfen. Ausgenommen von der Prüfpflicht sind nach § 7 Satz 2 Süw VO Abw Abwasserleitungen, die der alleinigen Ableitung von Niederschlagswasser dienen und Leitungen, die in dichten Schutzrohren so verlegt sind, dass austretendes Abwasser aufgefangen und erkannt wird.

 

(4) Für welche Grundstücke und zu welchem Zeitpunkt eine Zustands- und Funktionsprü-fung bei privaten Abwasserleitungen durchzuführen ist, ergibt sich aus den §§ 7 bis 9 Süw VO Abw . Nach § 8 Absatz 2 Süw VO Abw hat der Eigentümer des Grundstücks bzw. nach § 8 Absatz 6 Süw VO Abw der Erbbauberechtigte private Abwasserleitungen, die Schmutzwasser führen, nach ihrer Errichtung oder nach ihrer wesentlichen Änderung unverzüglich von Sachkundigen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auf deren Zustand und Funktionstüchtigkeit prüfen zu lassen. Die Prüfpflicht und Prüffristen für bestehende Abwasserleitungen ergeben sich im Übrigen aus § 8 Absatz 3 und Absatz 4 Süw VO Abw . Legt die Stadt darüber hinaus durch gesonderte Satzung gemäß § 46 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 LWG Prüffristen fest, so werden die betroffenen Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten durch die Stadt hierüber im Rahmen der ihr obliegenden Unterrichtungs- und Beratungspflicht (§ 46 Absatz 2 Satz 3 LWG) informiert. Das gleiche gilt, wenn die Stadt Satzungen nach altem Recht gemäß § 46 Absatz 2 Satz 2 LWG fortführt.

 

(5) Zustands- und Funktionsprüfungen müssen nach § 9 Absatz 1 Süw VO Abw nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchgeführt werden. Nach § 8 Absatz 1 Satz 4 Süw VO Abw gelten die DIN 1986 Teil 30 und die DIN EN 1610 als allgemein anerkannte Regeln der Technik, soweit die Süw VO Abw keine abweichenden Regelungen trifft.

 

(6) Nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Süw VO Abw ist das Ergebnis der Zustands- und Funkti-onsprüfung in einer Bescheinigung gemäß Anlage 2 der Süw VO Abw zu doku-mentieren. Dabei sind der Bescheinigung die in § 9 Absatz 2 Satz 2 Süw VO Abw genannten Anlagen beizufügen. Diese Bescheinigung nebst Anlagen ist der Stadt durch den Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigten (§ 8 Absatz 2 bzw. Absatz 6 Süw VO Abw) unverzüglich nach Erhalt vom Sachkundigen vorzulegen, damit eine zeitnahe Hilfestellung durch die Stadt erfolgen kann.

 

(7) Private Abwasserleitungen, die nach dem 01.01.1996 auf Zustand und Funktions-tüchtigkeit geprüft worden sind, bedürfen nach § 11 Süw VO Abw keiner erneuten Prüfung, sofern Prüfung und Prüfbescheinigung den zum Zeitpunkt der Prüfung geltenden Anforderungen entsprochen haben.

 

(8) Die Sanierungsnotwendigkeit und der Sanierungszeitpunkt ergeben sich grundsätzlich aus § 10 Absatz 1 Süw VO Abw . Über mögliche Abweichungen von den Sanie-rungsfristen in § 10 Absatz 1 Süw VO Abw kann die Stadt gemäß § 10 Absatz 2 Satz 1 Süw VO Abw nach pflichtgemäßen Ermessen im Einzelfall entscheiden.

 

 

§ 9

Abfuhr des Abwassers

 

Für die Entleerung (einschl. ggf. Reinigung) und Abfuhr der Anlageninhalte ist ein Unternehmen mit Spezialabfuhrfahrzeugen zu beauftragen.

 

 

§ 10

Benutzungsgebühren

 

(1) Die Stadt erhebt für die Behandlung der Anlageninhalte Benutzungsgebühren nach Maßgabe des KAG NW und den Bestimmungen dieser Satzung.

 

(2) Maßstab für die Benutzungsgebühr ist die festgestellte Menge des abgefahrenen Grubeninhalts. Zur Abfuhrmenge gehört auch das für das Absaugen etwa erforderliche Spülwasser. Als Berechnungseinheit gilt der cbm abgefahrenen Grubeninhalts, gemessen an der Messeinrichtung des Spezialabfuhrfahrzeuges.

 

(3) Bei jeder Entsorgung ist die Menge des abzufahrenden Grubeninhalts zu ermitteln und von dem Grundstückseigentümer oder dessen Beauftragten zu bestätigen.

 

(4) Bei der Anlieferung von Chemietoiletten ist die angelieferte Menge maßgebend.

 

§ 11

Gebührensatz

 

Die Benutzungsgebühr gemäß § 10 für die Behandlung der Anlageninhalte von Grund-stücksentwässerungsanlagen bzw. von Fäkalschlämmen aus mobilen Toiletten beträgt:

 

a. für abflusslose Gruben2,07 €/m³

 

b. Kleinkläranlagen7,24 €/m³

 

c. mobile Toiletten          33,08 €/m³

 

§ 12

Gebührenpflichtige

 

Gebührenpflichtige sind

a) der Grundstückseigentümer; wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, auch der Erbbauberechtigte,

b) der Nießbraucher oder derjenige, der ansonsten zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist,

c) der Anlieferer von Fäkalschlamm mobiler Toiletten.

 

Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

 

 

§ 13

Fälligkeit der Gebühr

 

Die Gebühren werden für ein Kalenderjahr durch Gebührenbescheid festgesetzt. Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

 

§ 14

Berechtigte und Verpflichtete

 

Alle in dieser Satzung vorgesehenen Rechte und Pflichten der Grundstückseigentümer gelten entsprechend für Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Wohnungsberechtigte im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, Nießbraucher und alle sonstigen zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigten.

Die aus den §§ 3, 4, 5 sowie 7 und 8 ergebenden Pflichten gelten auch für jeden schuldrechtlich zur Nutzung Berechtigten sowie jeden tatsächlichen Benutzer.

 

 

§ 15

Ordnungswidrigkeiten

 

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

a) Abwasser einleitet, das nach § 3 ausgeschlossen ist,

 

b) entgegen § 4 sich nicht an die Entsorgung anschließt oder sie nicht benutzt,

 

e) entgegen § 5 Absatz 3 die Grundstücksentwässerungsanlage nicht wieder in Betrieb

nimmt,

 

f) seinen Auskunfts- und Mitteilungspflichten nach § 6 nicht nachkommt,

 

g) entgegen § 7 Absatz 1 Satz 3 den Zutritt nicht gewährt,

 

h) entgegen § 7 Absatz 2 das Betreten und Befahren seines Grundstücks nicht duldet,

 

j) entgegen § 8 Absatz 6 Satz 3 die Bescheinigung über das Ergebnis der Zustands- und Funktionsprüfung nicht vorlegt.

 

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet werden (§ 7 Absatz 2 GO NRW i.V.m § 17 OWiG Absatz 1).

 

 

 

§ 16

Begriff des Grundstücks

 

Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Grundbuch

jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit

bildet.

 

§ 17

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft.

Die Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen in der Stadt Wegberg vom 25. Oktober 1988, zuletzt geändert durch Satzung vom 7. Dezember 2001

tritt am gleichen Tag außer Kraft.