19.12.2017 - 6.5.5 Satzung der Stadt Wegberg über die Erhebung von...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

 

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Abstimmungsergebnis:einstimmig

 

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Beschluss:

Auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses beschließt der Rat die nachfolgende Zweite Änderungssatzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen und Abwassergebühren:

 

 

Zweite Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Wegberg über die Erhebung von Kanalanschluss-Beiträgen und Abwassergebühren vom ____________

  

Der Rat der Stadt Wegberg hat aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.Juli 1994 (GV. NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.November 2016 (GV. NRW.,  S. 966), der § 1, 2, 4, 6 bis 8, und 12 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.Oktober 1969 (GV. NRW. 1969, S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15.Dezember 2016 (GV. NRW., S. 1150), des § 54 des Landeswassergesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.Juni 1995 (GV. NRW., S. 926), Neufassung vom 08.Juli 2016 (GV. NRW, S. 559 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.November 2016 (GV.NRW, S. 934,954), sowie des Nordrhein-Westfälischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz vom 8.Juli 2016 (AbwAG NRW, GV. NRW. 2016, S. 559 ff.),  in seiner Sitzung am _______ die folgende Satzung beschlossen:

 

 Artikel 1

Die Satzung der Stadt Wegberg über die Erhebung von Kanalanschluss-Beiträgen und Abwassergebühren vom 21.Dezember 2016, zuletzt geändert durch die Änderungssatzung vom 5. April 2017, wird wie folgt geändert:

 

1.     In § 4 Absatz 5 wird im Abschnitt Nummer 2: Wasserzähler  der folgende Satz 8 hinter den Satz 7 angefügt:

„Die Zapfstelle darf keine Abflussmöglichkeit haben.“

Aus dem bisherigen Satz 8 wird Satz 9.

 

2.     In § 4 Absatz 5 Abschnitt Nummer 3: Nachweis durch nachprüfbare Unterlagen werden die Sätze die Sätze 7 und 8 durch die folgenden Sätze ersetzt:

 

„Wasserschwundmengen sind bezogen auf das Kalenderjahr unaufgefordert bis zum 31.12 des jeweiligen Jahres durch den Gebührenpflichtigen bei der Stadt Wegberg (Steueramt) geltend zu machen. Nach Ablauf dieses Datums findet eine Berücksichtigung der Wasserschwundmengen nicht mehr statt (Ausschlussfrist).“

 

3.     In § 4 Absatz 7 wird das Wort „jährlich“ gestrichen und die Zahl „4,42“ durch die Zahl „4,29“ ersetzt.

 

4.     In § 5 Absatz 4 wird die Zahl „1,15“ durch die Zahl „1,13“ ersetzt.

 

5.     In § 5 Absatz 5 wird die Zahl „0,58“ durch die Zahl „0,57“ ersetzt.

 

Artikel 2 

Diese Änderungssatzung tritt am  1.Januar 2018 in Kraft.