04.09.2018 - 2.6 13. Änderung des Flächennutzungsplanes "Ortsran...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

 

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Abstimmungsergebnis:einstimmig

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Beschluss:

Der Ausschuss für Wohnen, Bauen, Umwelt und Vergabe schlägt dem Rat der Stadt vor,

 

a)     den Aufstellungsbeschluss zur 13. Änderung des Flächennutzungsplanes „Ortsrand Merbeck“ zu beschließen.

 

Das Plangebiet befindet sich in der Ortslage Merbeck und besteht aus zwei Teilbereichen. Der Teilbereich A umfasst eine derzeit dargestellte Grünfläche (ursprünglich vorgesehene Friedhofserweiterung) südöstlich angrenzend zum Friedhof Merbeck. Der Teilbereich B befindet sich am nordöstlichen Rand Merbecks, hier stellt der Flächennutzungsplan aktuell noch eine Wohnbaufläche dar. Der genaue Verlauf des Geltungsbereiches der 13. Änderung des Flächennutzungsplanes ist aus dem beigefügten Kartenausschnitt zu entnehmen.

 

Städtebauliche Zielsetzung ist es, innerhalb des Teilbereiches A die planungsrechtlichen Voraussetzung zur Umnutzung der derzeitigen Grünfläche in eine Wohnbaufläche zu schaffen. Zugleich soll innerhalb des Teilbereiches B im Zuge eines Flächentausches die ursprüngliche Wohnbauflächendarstellung in eine Darstellung als Fläche für die Landwirtschaft erfolgen.

 

 

b)     Weiterhin schlägt der Ausschuss für Wohnen, Bauen, Umwelt und Vergabe vor, den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan IX-6, Merbeck – Houbenweg / St.-Maternus-Straße zu beschließen.

 

Das Plangebiet befindet sich in der Ortslage Merbeck nordöstlich des Houbenweges, südwestlich der St.-Maternus-Straße und südöstlich angrenzend zum Friedhof Merbeck. Der genaue Verlauf des Geltungsbereiches des Bebauungsplangebietes IX-6, Merbeck – Houbenweg / St.-Maternus-Straße ist aus dem beigefügten Kartenausschnitt zu entnehmen.

 

Städtebauliche Zielsetzung ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Schaffung einer Wohnbebauung innerhalb des Plangebietes zu schaffen.

 

Gemäß § 13b Baugesetzbuch (BauGB) wird dieser Bebauungsplan unter Einbeziehung von Außenbereichsflächen im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und einer frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung der Öffentlichkeit aufgestellt.

 

Der Bürgermeister wird beauftragt, diese Beschlüsse öffentlich bekannt zu machen.

 

Grundlage für diese Beschlüsse sind die §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666 / SGV NRW 2023), in Verbindung mit den §§ 2 und 13b des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634). Beide Rechtsvorschriften gelten in der derzeit gültigen Fassung.

 

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