25.06.2019 - 2.2 Bebauungsplan IX-04, Merbeck - St.-Maternus-Str...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

 

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Abstimmungsergebnis:  einstimmig dafür

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Beschluss:

1.

Der Ausschuss für Wohnen, Bauen, Umwelt und Vergabe empfiehlt dem Rat der Stadt Wegberg, er möge - unter Berücksichtigung der Ausführungen in den Anlagen 7 und 8 - beschließen, dass den vorgebrachten Anregungen und Stellungnahmen, wie beschrieben, entsprochen wird und die hierin genannten Ergänzungen in den Bebauungsplanentwurf übernommen werden.

 

2.

Für den Fall, dass der Rat der Stadt im Sinne des Beschlusses Nr. 1 über die vorgebrachten Stellungnahmen beschließt, wird dem Rat ferner empfohlen, den Bebauungsplan IX-4, Merbeck – St.-Maternus-Straße in der geänderten Fassung als Satzung zu beschliessen.

 

Der Bürgermeister wird beauftragt, den Beschluss öffentlich bekanntzumachen.

 

Städtebauliche Zielsetzung ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Umnutzung der derzeitigen Grünfläche in eine Fläche für Wohnnutzung zu schaffen.

 

Das Plangebiet des Bebauungsplan IX-4, Merbeck – St.-Maternus-Straße liegt in der Ortslage Merbeck,  nordöstlich der Pfarrkiche, im Eckbereich zwischen den Straßen Am Sportplatz und St.-Maternus-Straße. Die genaue Abgrenzung ist aus dem der Beratungsvorlage beigefügten Kartenausschnitt ersichtlich (Anlage 1).

 

Gemäß § 13a BauGB wurde dieser Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung aufgestellt.

 

Die zu diesem Bebauungsplan gehörende Entwurfsbegründung wird in der aktualisierten Fassung als Entscheidungsbegründung (Stand: Juni 2019) übernommen.

 

Mit Bekanntmachung dieses Satzungsbeschlusses wird der Bebauungsplan IX-4, Merbeck – St.-Maternus-Straße rechtskräftig.

 

 

Grundlage für diese Beschlüsse sind die §§ 1, 10 und 13a des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), in Verbindung mit den §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung (GO) für das Land Nordrhein-Westfalen, in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023) und § 89 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung- (BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.08.2018 (GV.NRW S. 421/SGV. NRW. 232)

 

Die vorgenannten Rechtsvorschriften gelten in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses gültigen Fassung.

 

Die Beschlussfassung erfolgt vorbehaltlich hinsichtlich eines entsprechenden Beschlusses durch den Rat zum Erschließungsvertrag.

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