25.06.2019 - 2.1 Bebauungsplan II-6, Wildenrath - Gewerbe- und I...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 2.1
- Datum:
- Di., 25.06.2019
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 18:30
- Anlass:
- planmäßige Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Empfehlungsvorlage
- Federführend:
- Planen, Bauen, Wohnen
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Beschluss:
1. | Der Ausschuss für Wohnen, Bauen, Umwelt und Vergabe empfiehlt dem Rat der Stadt Wegberg, er möge - unter Berücksichtigung der Ausführungen in den Anlagen 7 und 8 - den von der Verwaltung vorgeschlagenen Beschlussempfehlungen hinsichtlich der vorgebrachten Stellungnahmen, wie dort beschrieben, folgen und die hierin genannten Änderungen in den Bebauungsplanentwurf übernehmen.
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2. | Für den Fall, dass der Rat der Stadt im Sinne des Beschlusses Nr. 1 über die vorgebrachten Stellungnahmen beschließt, wird dem Rat ferner empfohlen, er möge den Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan II-6, Wildenrath – Gewerbe- und Industriegebiet / 5. Änderung fassen.
Das Plangebiet des Bebauungsplans II-6, Wildenrath – Gewerbe- und Industriegebiet / 5. Änderung befindet sich südwestlich der Ortslage Wildenrath innerhalb des Gewerbegebietes Wegberg-Oval. Es umfasst die Flurstücke 34, 289, 342, 343 und 344 der Gemarkung Wildenrath, Flur 6. Das Plangebiet hat eine Gesamtfläche von ca 2,3 ha.
Die genaue Abgrenzung des Gebietes ist aus dem der Beratungsvorlage beigefügten Kartenausschnitt (Anlage 1) ersichtlich.
Städtebauliche Zielsetzung ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Erweiterung eines Gewerbebetriebes zu schaffen.
Die zu dem Bebauungsplan gehörende Entwurfsbegründung wird als Entscheidungsbegründung in der Fassung von Mai 2019 übernommen.
Der Bürgermeister wird beauftragt den Beschluss öffentlich bekanntzumachen.
Mit der Bekanntmachung dieses Satzungsbeschlusses wird der Bebauungsplan II-6, Wildenrath - Gewerbe- und Industriegebiet / 5. Änderung rechtskräftig. Die für den ursprünglichen Bebauungsplan II-6, Wildenrath – Gewerbe- und Industriegebiet / 1. Änderung geltenden textlichen Festsetzungen werden weitestgehend für den Geltungsbereich der 5. Änderung übernommen und zum Teil angepasst.
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Grundlage für diese Beschlüsse sind die §§ 1 und 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), in Verbindung mit den §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung (GO) für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023) und § 89 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen -Landesbauordnung- in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.08.2018 (GV. NRW. S421 / SGV. NRW 232). Die vorgenannten Rechtsvorschriften gelten in der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung gültigen Fassung. | |
