07.05.2019 - 5.2.4 Satzung der Stadt Wegberg über die Erhebung von...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 5.2.4
- Ausschuss:
- Rat der Stadt Wegberg
- Datum:
- Di., 07.05.2019
- Status:
- gemischt (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 18:30
- Anlass:
- planmäßige Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- Umwelt, Verkehr, Abwasser
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Beschluss:
Der Rat beschließt:
Vierte Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Wegberg über die Erhebung von Kanalanschluss-Beiträgen und Abwassergebühren vom
Der Rat der Stadt Wegberg hat aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 759), der §§ 2, 4, 6 bis 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), des § 54 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -) in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur Änderung wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934) sowie des Nordrhein-Westfälischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (AbwAG NRW, GV. NRW. S. 559) vom 8. Juli 2016, in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen:
Artikel 1
Die Satzung der Stadt Wegberg über die Erhebung von Kanalanschluss-Beiträgen und Abwassergebühren vom 21. Dezember 2016, zuletzt geändert durch Dritte Änderungssatzung vom 19. Dezember 2018, wird wie folgt geändert:
1.
In der Überschrift des § 1, in § 1 Absatz 1 und in Absatz 3 wird das Wort „städtischen“ durch das Wort „öffentlichen“ ersetzt; in Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „städtische“ durch das Wort „öffentliche“ ersetzt.
2.
In § 2 Absatz 1 wird das Wort „städtischen“ durch das Wort „öffentlichen“ ersetzt; in den Absätzen 1 und 3 werden die Abkürzungen „NRW“ gestrichen.
3.
§ 2 Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:
„Die Schmutzwassergebühr (§ 4, einschließlich des Starkverschmutzerzuschlags gemäß § 4a) und die Niederschlagswassergebühr (§ 5) sind grundstücksbezogene Benutzungsgebühren und ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück (§ 6 Absatz 5 KAG).“
4.
§ 3 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 3
Gebührenmaßstäbe
(1) Die Schmutzwassergebühr bemisst sich nach dem Frischwassermaßstab.
(2) Die Niederschlagswassergebühr bemisst sich nach der Quadratmeterzahl der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Fläche auf den angeschlossenen Grundstücken, von denen Niederschlagswasser abflusswirksam in die städtische Abwasseranlage gelangen kann.“
5.
§ 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 Nr. 2 werden am Ende folgende Sätze angefügt:
„Wasserschwundmengen sind bezogen auf das Kalenderjahr unaufgefordert bis zum 31.12. des jeweiligen Jahres durch den Gebührenpflichtigen bei der Stadt Wegberg (Steueramt) geltend zu machen. Nach Ablauf dieses Datums findet eine Berücksichtigung der Wasserschwundmengen nicht mehr statt. Fällt das Datum auf einen Samstag oder Sonntag, endet die Ausschlussfrist am darauffolgenden Montag.“
b) In Absatz 5 Nr. 3 werden die Sätze 7 und 8 gestrichen.
c) Absatz 6 wird gestrichen.
d) Absatz 7 wird Absatz 6. An den neuen Absatz 6 Satz 1 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:
„Dieser Gebührensatz setzt sich zusammen aus 2,37 € für die Reinigung des Abwassers und 2,04 € für den Abwassertransport in der öffentlichen Kanalisation. Bei Einleitung stark verschmutzter Abwässer erhöht sich die Gebühr für die Reinigung des Abwassers um einen Starkverschmutzerzuschlag gemäß § 4a.“
6.
Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
„§ 4a
Starkverschmutzerzuschlag
(1) Für stark verschmutzte Abwässer, deren Ableitung oder Reinigung der Stadt erhöhte Kosten verursacht, wird erstmals ab dem 01.01.2020 ein Starkverschmutzerzuschlag entsprechend dem Grad der größeren Inanspruchnahme der Abwasseranlage auf der Grundlage der nach dieser Satzung ermittelten Schmutzfrachten erhoben.
(2) Als maßgebende, kostenrelevante Parameter werden der Volumenstrom (Q), der Chemische Sauerstoffbedarf (CSB), der gesamtgebundene Stickstoff (TNb) und der Parameter Gesamt-Phosphor (Pges) definiert.
(3) Die Stadt kann im Einzelfall Grenzwerte für Schadstofffrachten, Volumenstrom und /oder Konzentration festlegen (vgl. § 7 Absatz 4 Entwässerungssatzung der Stadt Wegberg vom 21. Mai 2015). Sie kann das Benutzungsrecht davon abhängig machen, dass auf dem Grundstück eine Vorbehandlung oder eine Rückhaltung und dosierte Einleitung des Abwassers erfolgt.
(4) Als Abwasser im Sinne von Absatz 1 und Absatz 2 gilt Schmutzwasser, dessen Konzentrationswerte folgende Schwellenwerte übersteigen:
- CSB,Sch (Chemischer Sauerstoffbedarf,Schwellenwert)
= 1.200 mg/l*1 und/oder
- TNb, Sch (Summe des gesamt gebundenen organischen Stickstoffs,Schwellenwert)
= 100 mg/l*2 und/oder
- Pges, Sch (Phosphor gesamt,Schwellenwert)
= 18 mg/l*3
*1 In Anlehnung an ATV-DVWK-A 198, 2003 = 120 gCSB/E*d + 25 % Puffer, unter Annahme eines einwohnerspezifischen Schmutzwasseranfalls von 125 l/E*d
*2 In Anlehnung an den 30. Leistungsvergleich kommunaler Kläranlagen (DWA 2017)
= 50 mg/l + 100 % Puffer
*3 In Anlehnung an ATV-DVWK-A 198, 2003 = 1,8 gPges/E*d + 25 % Puffer, unter Annahme eines einwohnerspezifischen Schmutzwasseranfalls von 125 l/E*d
(5) Datengrundlage zur Ermittlung des Starkverschmutzerzuschlags
a) Für die Ermittlung des Starkverschmutzerzuschlags ist die Sammlung und Auswertung abwasserrelevanter Daten notwendig. Hierfür werden bei den Indirekteinleitern von der Stadt Abwasserproben entnommen und für die Parameter CSB, TNB sowie Pges bei einem gem. DIN EN ISO/IEC 17023 akkreditierten Labor untersucht. Die Art und Häufigkeit der Probenahme hängt von dem jährlichen Volumenstrom (Q) der Einleitung ab und ist aus der folgenden Tabelle zu entnehmen:
Einleitungsmenge (m3/a) Art und Häufigkeit der Probenahme______________
< 10.000 m3/a Qualifizierte Stichprobe nach § 2 Nr. 3 AbwV nach Bedarf und in Abhängigkeit der Analyseergebnisse; ca. 5 – 12 * Proben/a (Wahrung des Verhältnisses von Untersuchungsaufwand und Kosten)
10.000- 50.000 m3/a Qualifizierte Stichprobe nach § 2 Nr. 3 AbwV nach Bedarf und in Abhängigkeit der Analyseergebnisse (i.d.R. 12 - 20* Proben/a)
> 50.000 m3/a Qualifizierte Stichprobe nach § 2 Nr. 3 AbwV nach Bedarf und in Abhängigkeit der Analyseergebnisse (i.d.R. 24 - 40* Proben/a)
* Aus den jeweiligen Analyseergebnissen wird ein 85-Perzentil gebildet, das der Ermittlung des Starkverschmutzerzuschlags zugrunde gelegt wird.
b) Die Probenahme erfolgt aus dem Probeentnahmeschacht mittels qualifizierter Stichprobe durch die Stadt. Hierfür sind geeignete Messstellen des gesamten Abwasserstroms vor der Übergabestelle in die öffentliche Abwasseranlage seitens des Anschlussnehmers vorzuhalten bzw. einzurichten.
c) Die Kosten für die Probenahme und Untersuchungen nach Art und Häufigkeit aus der Tabelle unter Absatz 5 Buchst. a) trägt die Stadt.
(6) Der Starkverschmutzerzuschlag [SVZ] wird mit folgender Formel berechnet:
(Gleichung 1)
SVZ = g,Kläranlage * Zf - g,Kläranlage
= x,xx €/m³ * Zf - x,xx €/m³
(Wert wird durch Gebührenbedarfsberechnung 2020 ermittelt)
(Gleichung 2)
Zf = Starkverschmutzungsfaktor Ʃ (zi * fz,i )
Zf = (fz,Q + z,CSB * fz,CSB + z,TNb * fz, N + z,PGes * fz,PGes)
(Gleichung 2.1)
z,CSB = (CSB,Ind : CSB,Sch)
→ Wenn der Wert für CSB,Ind < als der Wert für CSB,Sch, wird der Wert für CSB,Ind dem Wert für CSB,Sch gleichgesetzt.
(Gleichung 2.2)
z,TNb = (TNb,Ind: TNb,Sch)
→ Wenn der Wert für TNb,Ind < als der Wert für TNb,Sch, wird der Wert für TNb,Ind dem Wert für TNb,Sch gleichgesetzt.
(Gleichung 2.3)
z,PGes = (PGes,Ind : PGes,Sch)
→ Wenn der Wert für PGes,Ind < als der Wert für PGes,Sch, wird der Wert für PGes,Ind dem Wert für PGes,Sch gleichgesetzt.
Bedeutung der Abkürzungen:
SVZ = Starkverschmutzerzuschlag in [€/m³]
g,Kläranlage = Kostenanteil für die Reinigung des häuslichen Abwassers in der Kläranlage nach § 4 Absatz 6 = x,xx €/m³)
Zf = dimensionsloser Starkverschmutzungsfaktor; Verhältnis der Verschmutzung des Abwassers des Indirekteinleiters im Vergleich zu durchschnittlich verschmutztem häuslichem Abwasser, ermittelt über alle zu betrachtenden Parameter des Indirekteinleiters,
zi = Verschmutzungsgrad für den Parameter “i“
z,CSB = Verschmutzungsgrad für den Parameter CSB gem. Absatz 4
z,TNb = Verschmutzungsgrad für den Parameter Stickstoff gem. Absatz 4
z,PGes = Verschmutzungsgrad für den Parameter PGes gem. Absatz 4
fz,i = Anteil der Klärkosten gemäß Kostenverteilungsschlüssel (KVS aus: BOLLE, F.-W., PALM, N., LODERHOSE, M., LANGE, M. – Prüfung der Neugestaltung eines Starkverschmutzerzuschlags für die Abwassergebührensatzung der Stadt Wegberg, 2017, FiW e.V. an der RWTH Aachen (Modellentwicklung), Berechnung für das Jahr 2017, nachfolgend: FiW-Gutachten); wird von der Stadt auf der Grundlage der Kosten für die biologische Reinigung (alle 3 Jahre neu) ermittelt
fz,Q = Anteil an den Klärkosten des Parameters Q = 0,27
fz,CSB = Anteil an den Klärkosten des Parameters CSB = 0,34
fz,N = Anteil an den Klärkosten des Parameters N = 0,28
fz,P = Anteil an den Klärkosten des Parameters P = 0,11
CSB, Sch = Schwellenwert der CSB- Konzentration im häuslichen Schmutzwasser, angesetzt mit 1.200 mg/l
CSB, Ind = die nach Absatz 5 ermittelte repräsentative CSB-Konzentration im Schmutzwasser des Indirekteinleiters aus der homogenisierten Probe; wird anhand der von der Stadt durchgeführten Abwasseranalysen jedes Jahr neu ermittelt (in mg/l)
TNb,Sch = Schwellenwert der Stickstoffkonzentration im häuslichen Schmutzwasser, angesetzt mit 100 mg/l
TNb,Ind = die nach Absatz 5 ermittelte repräsentative TNb-Konzentration im Schmutz-wasser des Indirekteinleiters aus der homogenisierten Probe; wird anhand der von der Stadt durchgeführten Abwasseranalysen jedes Jahr neu ermittelt (in mg/l)
PGes,Sch = Schwellenwert der PGes-Konzentration im häuslichen Schmutzwasser, angesetzt mit 18mg/l
PGes,Ind = die nach Absatz 5 ermittelte repräsentative PGes-Konzentration im Schmutzwasser des Indirekteinleiters aus der homogenisierten Probe; wird anhand der von der Stadt durchgeführten Abwasseranalysen jedes Jahr neu ermittelt (in mg/l)“
7.
§ 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst: „Die Gebühr beträgt für jeden Quadratmeter bebauter und/oder befestigter Fläche im Sinne des Absatzes 1: 1,07 €.“
b) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Dachflächen“ die Wörter „mit einer Aufbaustärke von 6 cm“ eingefügt.
8.
§ 8 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 8
Vorausleistung, Festsetzung und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Benutzungsgebühr wird 14 Tage nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Gebühren können zusammen mit anderen Abgaben erhoben werden.
(2) Schmutzwassergebühr
Mit der endgültigen Festsetzung der Schmutzwassergebühr für den vergangenen Abrechnungszeitraum werden gleichzeitig für den künftigen Abrechnungszeitraum jeweils in Höhe von einem Viertel der Schmutzwassermenge, die sich aus der Abrechnung des Vorjahres ergibt, Vorausleistungen nach § 6 Absatz 4 KAG erhoben. Die Fälligkeitstermine sind auf den 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. festgelegt.
Bei der Berechnung der Vorausleistung wird als Vorausleistungssatz der Gebührensatz des laufenden Kalenderjahres angewendet.
Bei erstmaliger Veranlagung der Schmutzwassergebühren wird für die Vorausleistungen eine vorläufige Wassermenge zugrunde gelegt, die sich nach dem durchschnittlichen Frischwasserverbrauch vergleichbarer Haushalte oder Betriebe richtet.
In der Vorausleistung werden die Wasserschwundmengen nicht abgezogen.
Weicht die tatsächliche Verbrauchsmenge von der vorausgezahlten Verbrauchsmenge ab, so wird der Erstattungs- bzw. Nachforderungsbetrag auf den nächsten Fälligkeitstermin angerechnet.
(3) Starkverschmutzerzuschlag
Mit der endgültigen Festsetzung des Starkverschmutzerzuschlags für den vergangenen Abrechnungszeitraum werden gleichzeitig für den künftigen Abrechnungszeitraum auf den Jahres-Starkverschmutzerzuschlag jeweils in Höhe von einem Viertel der Schmutzwassermenge Vorausleistungen nach § 6 Absatz 4 KAG unter Anwendung der Formel in § 4a Absatz 6 und der Schadstofffrachten, die sich aus der Abrechnung und dem Messprogramm (§ 4a Absatz 5) des Vorjahres ergeben, erhoben.
Die Fälligkeitstermine sind auf den 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. festgelegt.
Bei der erstmaligen Veranlagung des Starkverschmutzerzuschlags werden für die Vorausleistungen die Wasserverbrauchsmengen aus der Abrechnung des Vorjahres oder, wenn diese nicht bekannt ist, eine vorläufige Wassermenge (nach dem durchschnittlichen Frischwasserverbrauch vergleichbarer Haushalte oder Betriebe) sowie die Messungen entsprechend § 4a Absatz 5 der ersten beiden Quartale des Vorjahres - auf den Jahreszeitraum hochgerechnet - zugrunde gelegt.
In der Vorausleistung werden die Wasserschwundmengen nicht abgezogen.
Weichen die tatsächliche Verbrauchsmenge und/oder die tatsächlichen Messergebnisse nach § 4a Absatz 5 von der vorausgezahlten Verbrauchsmenge ab, so wird der Starkverschmutzerzuschlag mit den tatsächlichen Messwerten unter Anwendung der Formel in § 4a Absatz 6 endgültig berechnet und der Erstattungs- bzw. Nachforderungsbetrag auf den nächsten Fälligkeitstermin angerechnet.
(4) Niederschlagswassergebühr
Die Niederschlagswassergebühr wird gemeinsam mit der Grundsteuer und anderen Abgaben zu je einem Viertel des Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines Kalenderjahres fällig. Die Gebühr entsteht am 01.01. des jeweiligen Kalenderjahres.“
9.
In § 13 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§14 Absatz 2“ durch die Angabe „§ 10 Absatz 2“ ersetzt; in Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§16 Absatz 2“ durch die Angabe „§ 12 Absatz 2“ ersetzt.
10.
In § 15 werden die Absatzangabe „(1)“ und der Absatz 2 gestrichen.
Artikel 2
Diese Änderungssatzung tritt am 1. Juni 2019 in Kraft.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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