07.05.2019 - 8 Entwässerungssatzung der Stadt Wegberg hier: Dr...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 8
- Ausschuss:
- Rat der Stadt Wegberg
- Datum:
- Di., 07.05.2019
- Status:
- gemischt (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 18:30
- Anlass:
- planmäßige Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- Umwelt, Verkehr, Abwasser
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Beschluss:
Der Rat beschließt:
Dritte Änderungssatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Wegberg vom
Der Rat der Stadt Wegberg hat aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 759), der §§ 56, 60, 61 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2254), des § 53 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -) in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur Änderung wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934) sowie der Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen (Selbstüberwachungsverordnung Abwasser - SüwVO Abw -), in seiner Sitzung am
folgende Satzung beschlossen:
Artikel 1
Die Entwässerungssatzung der Stadt Wegberg vom 21. Mai 2015, zuletzt geändert durch Zweite Änderungssatzung vom 21. Dezember 2016, wird wie folgt geändert:
1.
In § 1 Absatz 1 Nummer 5 wird der Halbsatz nach dem Strichpunkt wie folgt neu gefasst:
„hierfür gilt die gesonderte Satzung über die Entsorgung des Inhalts von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) und von Fäkalschlämmen aus mobilen Toiletten vom 21. Dezember 2017,“.
2.
In § 2 Nummer 7 Buchstabe b) werden in Satz 2 die Wörter „Schächte und Inspektionsöffnungen“ ersetzt durch die Wörter „Einsteigschächte mit Zugang für Personal und die Inspektionsöffnungen“.
3.
In § 5 Absatz 2 werden die Wörter „bei denen“ ersetzt durch das Wort „soweit“.
4.
In § 7 Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Einzelfall“ die Wörter „Grenzwerte für“ eingefügt.
5.
In § 9 Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „besteht“ die Wörter „in Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 48 LWG“ eingefügt.
6.
§ 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende neue Fassung:
„Jedes anzuschließende Grundstück ist unterirdisch mit einer eigenen Anschlussleitung und ohne technischen Zusammenhang mit den Nachbargrundstücken an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen. In Gebieten mit Mischsystem (Mischwasserkanal) ist für jedes Grundstück eine Anschlussleitung, in Gebieten mit Trennsystem (Schmutzwasser- und Niederschlagswasserkanal) je eine Anschlussleitung für Schmutz- und für Niederschlagswasser herzustellen. Im Trennsystem sind für Schmutzwasser und für Niederschlagswasser jeweils getrennte Einsteigschächte oder Inspektionsöffnungen vorzusehen. Die näheren Einzelheiten ergeben sich aus § 13 Absatz 4 dieser Satzung. Auf Antrag können mehrere Anschlussleitungen verlegt werden. Die Stadt Wegberg kann den Nachweis über den ordnungsgemäßen Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage im Rahmen des Zustimmungsverfahrens nach § 14 dieser Satzung verlangen.“
b) Absatz 3 erhält folgende neue Fassung:
„Der Grundstückseigentümer hat sich gegen Rückstau von Abwasser aus dem öffentlichen Kanal zu schützen. Hierzu hat er Ablaufstellen unterhalb der Rückstauebene (in der Regel die Straßenoberkante) durch funktionstüchtige sowie geeignete Rückstausicherungen gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik einzubauen. Die Rückstausicherung muss jederzeit zugänglich sein und so errichtet und betrieben werden, dass eine Selbstüberwachung des Zustandes und der Funktionstüchtigkeit der Anschlussleitung möglich ist.“
c) Absatz 6 erhält folgende neue Fassung:
„Die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die laufende Unterhaltung der haustechnischen Abwasseranlagen sowie der Hausanschlussleitung auf dem anzuschließenden Grundstück führt der Grundstückseigentümer auf seine Kosten durch.“
d) In Absatz 7 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 angefügt:
„Die Hebeanlage muss so errichtet und betrieben werden, dass eine Selbstüberwachung des Zustandes und der Funktionstüchtigkeit der Anschlussleitung möglich ist.“
Artikel 2
Diese Änderungssatzung tritt am 1. Juni 2019 in Kraft.
