16.12.2019 - 2.1 Fünfte Änderungssatzung zur Satzung der Stadt W...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 2.1
- Datum:
- Mo., 16.12.2019
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 18:30
- Anlass:
- Sondersitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- Umwelt, Verkehr, Abwasser
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wortprotokoll
Ratsherr Nelsbach beantragt im Namen der Fraktionen Aktiv für Wegberg und Freie Wähler Wegberg, dass die kalkulatorischen Zinsen in der Gebührenkalkulation von 5,5 % auf 4,5 % reduziert werden. Hierdurch solle eine Reduzierung der Gebührenbelastung für die Bürger erzielt werden.
Ratsherr Gellissen äußert seine Zweifel dahin gehend, dass Herrn Nelsbach die Tragweite seines Antrages bewusst sei.
Der Leiter des Fachbereiches Rechnungsprüfung, Herr Wilkens-Mathar, erläutert, dass aufgrund des Gleichheitsgrundsatzes bei einer Änderung des kalkulatorischen Zinssatzes in der Gebührenkalkulation zum Abwasserbereich dieser Zinssatz in allen Gebührenkalkulationen entsprechend angepasst werden müsse.
Ratsfrau Otten erkundigt sich, ob auch im Jahre 2020 weiterhin eine regelmäßige Beprobung des Abwassers zur Sicherung des Starkverschmutzerzuschlages beabsichtigt sei.
Dies wird vom Techn. Beigeordneten Thies bestätigt.
Ratsherr Nelsbach äußert sein Unverständnis, dass aufgrund einer bloßen Mitteilung des Betriebes die seitens der Verwaltung skizzierte Vorgehensweise angewendet werde.
Die Erste Beigeordnete Karneth weist auf § 17 KAG hin, wonach der Gebührenschuldner strafbewehrt verpflichtet ist, hier: der Stadt Wegberg richtige und vollständige Angaben über abgabenrechtlich erhebliche Tatsachen zu machen. Die von dem in Frage kommenden Betrieb gemachten Angaben seien zudem vom FiW (Forschungsinstitut für Wasser- und Abfallwirtschaft an der RWTH Aachen) als plausibel angesehen worden, sowohl was die für das Jahr 2020 zu erwartende Wasserverbrauchsmenge als auch was die zu erwartende Zusammensetzung und Schwankungsbreite der Abwasserfrachten der Firma nach Verlagerung der Wasserwerkstatt anbelangt. Die Angaben würden durch die im Jahre 2020 anstehenden Probennahmen verifiziert. Bei einer Fehlinformation der Verwaltung durch den Firmeninhaber drohe diesem Anfang 2021 im mindesten die Nachzahlung.
Ratsherr Bonitz fügt an, dass umgekehrt die Verwaltung die durch den Betrieb gemachten nachvollziehbaren Angaben auch nicht hätte ignorieren dürfen.
Ratsherr Nelsbach erfragt, ob also bis zum Vorliegen der Messergebnisse Ende 2020 abgewartet werden müsse.
Frau Karneth bestätigt dies mit der Ergänzung, dass die Messungen auch als Basis für das Jahr 2021 benötigt würden.
Ratsfrau Otten erklärt, dass sich die CDU-Fraktion dem Antrag der Fraktionen Aktiv für Wegberg und Freie Wähler Wegberg nicht anschließen werde.
Ratsherr Nießen teilt für die FDP-Fraktion mit, dass der Antrag auch seitens seiner Fraktion abgelehnt werde. Wenn, dann sollte ein Antrag so frühzeitig gestellt werden, dass die Verwaltung das entsprechende Beschlussergebnis schon bei der Kalkulation berücksichtigen könne.
Der sachkundige Bürger Müller bestätigt, dass auch seine Fraktion den Antrag zum jetzigen Zeitpunkt ablehne. Hiervon unabhängig halte er jedoch zukünftig eine Prüfung zu einem deutlich früheren Zeitpunkt für sinnnvoll.
Der Ausschussvorsitzende ruft den Antrag der Fraktionen Freie Wähler und Aktiv für Wegberg auf Reduzierung der kalkulatorischen Zinsen in der Abwassergebührenkalkulation zur Abstimmung auf.
Abstimmungsergebnis:
Zustimmung: 3 (FW + AfW)
Ablehnung: 20
Enthaltung: 0
Beschluss:
Der Antrag auf Änderung der kalkulatorischen Zinsen in der Gebührenkalkulation Abwasser von 5,5 % auf 4,5 % wird vom Ausschuss für Wohnen, Bauen, Umwelt und Vergabe abgelehnt.
Sodann ruft der Ausschussvorsitzende den Beschlussvorschlag der Verwaltung zur Abstimmung auf.
Beschluss:
Der Ausschuss für Wohnen, Bauen, Umwelt und Vergabe empfiehlt dem Rat:
1. | Der Rat macht sich die ihm vorgelegte Gebührenkalkulation für das Jahr 2020 zu eigen. |
2. | Der Rat beschließt die nachfolgende Fünfte Änderungssatzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen und Abwassergebühren: |
Fünfte Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Wegberg
über die Erhebung von Kanalanschluss-Beiträgen
und Abwassergebühren vom…
Der Rat der Stadt Wegberg hat aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 202), der §§ 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S.172), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), der §§ 39 bis 42 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2254, der §§ 62 bis 65 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz – LWG) in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur Änderung wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (GV. NRW. S. 341), in seiner Sitzung am ….. folgende Satzung beschlossen:
Artikel 1
Die Satzung der Stadt Wegberg über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen und Abwassergebühren vom 21. Dezember 2016, zuletzt geändert durch die Vierte Änderungssatzung vom 13. Mai 2019, wird wie folgt geändert:
- In § 4 Absatz 6 Satz 1 wird die Zahl „4,41“ durch die Zahl „4,34“ ersetzt.
- In § 4 Absatz 6 Satz 2 wird die Zahl „2,37“ durch die Zahl „2,34“ sowie die Zahl „2,04“ durch die Zahl „2,00“ ersetzt.
- In § 4a Absatz 6 wird unter der Bezeichnung „(Gleichung 1)“ jeweils die Variable „X,XX“ durch die Zahl „2,34“ ersetzt sowie der Satz „(Wert wird durch die Gebührenbedarfsberechnung 2020 ermittelt)“ gestrichen.
- In § 4a Absatz 6 wird unter der Aufzählung „Bedeutung der Abkürzungen“ bei der Definition von „g,Kläranlage“ die Variable „X,XX“ durch die Zahl „2,34“ ersetzt.
- In § 5 Absatz 4 wird die Zahl „1,07“ durch die Zahl „1,05“ ersetzt.
- In § 5 Absatz 5 Satz 2 wird die Zahl „0,54“ durch die Zahl „0,53“ ersetzt.
- § 8 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt neu gefasst:
„Bei der erstmaligen Veranlagung des Starkverschmutzerzuschlages werden angemessene Vorausleistungen nach § 6 Absatz 4 KAG erhoben, die sich an der Höhe des Starkverschmutzerzuschlags orientieren, der in der Gebührenkalkulation des Jahres der erstmaligen Veranlagung ausgewiesen ist.“
- § 8 Absatz 3 Satz 5 wird wie folgt ersetzt:
„Weichen die tatsächliche Verbrauchsmenge und/oder die tatsächlichen Messergebnisse nach § 4a Absatz 5 im Veranlagungsjahr von den Berechnungsgrundlagen des gezahlten Vorausleistungsbetrages ab, so wird der Starkverschmutzerzuschlag mit dem tatsächlichen Verbrauch im Veranlagungsjahr und/oder den tatsächlichen Messwerten im Veranlagungsjahr unter Anwendung der Formel in § 4a Absatz 6 endgültig berechnet und der Erstattungs- bzw. Nachforderungsbetrag auf den nächsten Fälligkeitstermin angerechnet.“
Artikel 2
Diese Änderungssatzung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
