25.08.2020 - 2.4 Bebauungsplan I-10, Wegberg - Friedhofstraße / ...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

 

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Abstimmungsergebnis:  einstimmig dafür

 

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Beschluss:

 

1.

Der Ausschuss für Wohnen, Bauen, Umwelt und Vergabe empfiehlt dem Rat der Stadt Wegberg, er möge - unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Anlage 5 - beschließen, die vorgebrachten Anregungen und Stellungnahmen, wie in der Anlage 5 beschrieben, zu werten und die hierin aufgeführten Ergänzungen seitens der Träger in den Bebauungsplanentwurf zu übernehmen.

 

2.

Für den Fall, dass der Rat der Stadt im Sinne des Beschlusses Nr. 1 über die vorgebrachten Stellungnahmen beschließt, wird dem Rat ferner empfohlen, den Bebauungsplan I-10, Wegberg – Friedhofstraße / 22. Änderung in der geänderten Fassung als Satzung zu beschliessen.

 

Der Bürgermeister wird beauftragt, den Beschluss öffentlich bekanntzumachen.

 

Städtebauliche Zielsetzung ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Umnutzung der vorgesehenen Grünfläche in eine Fläche für Wohnnutzung zu schaffen.

 

Das Plangebiet liegt innerhalb der Ortslage Wegberg westlich angrenzend zur Wendeanlage des Karpfenweges. Der genaue Verlauf des Geltungsbereichs des Bebauungsplans I-10, Wegberg – Friedhofstraße / 22. Änderung ist der Anlage 1 der Beratungsvorlage zu entnehmen.

 

Gemäß § 13a BauGB wurde dieser Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung aufgestellt.

 

Die zu diesem Bebauungsplan gehörende Entwurfsbegründung wird als Entscheidungsbegründung in der Fassung von Dezember 2019 übernommen.

 

Mit Inkrafttreten dieses Satzungsbeschlusses wird der Bebauungsplan I-10, Wegberg – Friedhofstraße / 22. Änderung rechtskräftig.

Zugleich werden die für den Geltungsbereich geltenden ursprünglichen Festsetzungen des Bebauungsplans I-10, Wegberg – Friedhofstraße ausser Kraft gesetzt.

 

Grundlage für diese Beschlüsse sind die §§ 1, 10 und 13a des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), in Verbindung mit den §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung (GO) für das Land Nordrhein-Westfalen, in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023) und § 89 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung- (BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.08.2018 (GV.NRW S. 421/SGV. NRW. 232)

 

Die vorgenannten Rechtsvorschriften gelten in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses gültigen Fassung.

 

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