23.06.2020 - 4.3 Anfrage der Fraktion Freie Wähler gem. § 17 der...

Beschluss:
zur Kenntnis genommen
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Wortprotokoll

Herr Nelsbach bittet um Mitteilung zu Protokoll, wie hoch die Abwassergebühren seien, wenn bei der Berechnung die Anschaffungskosten zu Grunde gelegt werden würden.

 

Anmerkung der Stadtkämmerin:

§ 33 Abs. 1 Nr. 5 KomHVO stellt den Grundsatz der Bewertungsstetigkeit dar. Dieser Grundsatz fordert, dass die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Bewertungsmethoden beibehalten werden.

Durch diesen Grundsatz soll die Vergleichbarkeit aufeinander folgender Jahresabschlüsse erhöht werden. Von diesem Grundsatz kann nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden. Diese Ausnahmen sind durch das Willkürverbot begrenzt.

Der Wechsel muss also einer Bewertungsmethode der Erstellung eines klaren, übersichtlichen und den GoB entsprechenden Jahresabschlusses dienen. Einmal gewählte Bewertungsmethoden sollen nicht nur für das vorhandene Vermögen beibehalten werden, sondern erstrecken sich auch auf Neuzugänge, sofern es sich um gleichartige Vermögensgegenstände handelt.

 

Beispielhaft wurde jedoch eine Berechnung auf Basis der Parameter der letzten Gebührenkalkulation durchgeführt:

 

Die lineare Abschreibungshöhe würde 2.474.421 € betragen.

Die kalkulatorische Abschreibungshöhe beträgt 3.292.206 €.

 

Bei einem kalkulatorischen Zinssatz von 5,5 % betragen die Mehraufwendungen für die Stadt Wegberg 817.785 €, bei einem kalkulatorischen Zinssatz von 4,5 % betragen die Mehraufwendungen 1.122.481 €.

 

Diese Mehraufwendungen müssen an anderer Stelle wieder aufgefangen werden. Sollte dies über die Erhöhung der Grundsteuer B geschehen, entwickelt sich diese wie folgt:

 

In 2021 müsste die Grundsteuer B auf einen Hebesatz von 660% (anstatt lt. Plan 550%) angehoben werden. Für das Jahr 2024 würde nach den bisherigen mittelfristigen Planungen einer Erhöhung auf 714% (anstatt lt. Plan 592%) erforderlich sein.

 

Beispiel Grundsteuer B und Schmutzwasser 140 m³

Die Ersparnis bei den Schmutzwassergebühren würde 51,80€/Jahr betragen.

Dagegen stehen die Steigerungen der Grundsteuer B.

Diese würden im Jahr 2021 1.460 € anstatt 1.216 € (Steigerung: 243 €) betragen. Die Mehrbelastung läg bei 191 €/Jahr trotz der gesenkten Abwassergebühren.

Für das Jahr 2024 würde die Grundsteuer B 1.580 € anstatt 1.309 € (Steigerung: 270 €) betragen. Die Mehrbelastung würde dann bei 219 €/ Jahr liegen.

 

 

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Beschluss:

Der Rat nimmt Kenntnis.