15.12.2020 - 8.2.9 Erste Änderungssatzung zur Satzung über die Abf...

Beschluss:
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Wortprotokoll

 

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Abstimmungsergebnis: einstimmig

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Beschluss:

Der Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Wegberg, ermächtigt durch eine gemäß§ 60 Absatz 2 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) erfolgte Delegation, für das Jahr 2021, beschließt die nachstehende Änderungssatzung:

 

Erste Änderungssatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung

in der Stadt Wegberg vom …

 

Der Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Wegberg, ermächtigt durch eine gemäß § 60 Absatz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) erfolgte Delegation, hat aufgrund der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916), des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBI. I S. 212ff.), § 7 der Gewerbeabfallverordnung vom 18. April 2017 (BGBI. I S. 896), die durch Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBI. I S. 2232) geändert worden ist, der §§ 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG NW) vom 21. Juni 1988 (GV. NRW. S. 250), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 442), sowie des § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 185 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBI. I S. 1328), in seiner Sitzung am 15.12.2020 folgende Satzung beschlossen:

 

Artikel 1

 

Die Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Wegberg vom 5. Juli 2012, wird wie folgt geändert:

 

 

1)                 Der § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

 

a)     Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

 

               „3. Einsammeln und Befördern von Bioabfall. Hierzu zählen z. B. Baum- und Strauchschnitt, Blumen, Pflanzen (ohne Topf), Brot- und Küchenreste, Eierschalen, Laub und Rasenschnitt, Nichtflüssige Milchprodukte (z. B. Käse), Obst- und Gemüsereste, rohe Speisereste, Fleisch- und Fischreste, Teebeutel, Kaffeesatz, Filtertüten und Wildkräuter.“

 

b)     Die bisherigen Nummern 3 bis 8 werden die Nummer 4 bis 9.

 

 

2)                 § 9 Absatz 4 wird wie folgt geändert: 

 

a)     Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

 

      „4.  braune Behälter für Bioabfall“

 

b)     Die bisherige Nummer 4 wird die Nummer 5.

 

 

3)                 Nach § 10 Absatz 1 Satz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Für die Aufnahme von Bioabfall werden, auf Antrag, Biotonnen mit einem Gesamtvolumen von 120 Litern und 240 Litern zur Verfügung gestellt.“

 

 

4)                 § 13 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

 

a)     Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

 

     „4. Bioabfälle sind in den braunen Abfallbehälter (Biotonne) einzufüllen, der auf dem Grundstück des Abfallbesitzers zur Verfügung steht und in diesem Abfallbehälter zur Abholung bereitzustellen. Dies gilt nur, sofern die Biotonne freiwillig genutzt wird.

Ansonsten sind die Bioabfälle (Brot- und Küchenreste, Eierschalen, Nichtflüssige Milchprodukte (z. B. Käse), Obst- und Gemüsereste, rohe Speisereste, Fleisch- und Fischreste, Teebeutel, Kaffeesatz und Filtertüten) in den grauen Abfallbehälter für Restabfall einzufüllen. Soweit eine Biotonne nicht beantragt wurde, sind Garten- und Grünabfälle gemäß § 13 Absatz 4 Nr. 6 zu entsorgen.“

 

b)     Die bisherigen Nummern 4 bis 8 werden die Nummern 5 bis 9.

 

c)     In der neuen Nummer 6 wird der Satz 2 durch folgenden Satz ersetzt:

„Die Abfuhr von Grünabfällen erfolgt an 6 Terminen während der Monate März bis Dezember.“

 

 

5)                 In § 14 Absatz 1 Satz 1 werden hinter die Wörter „(gelbe Tonne/gelber Sack)“ die Wörter „und Bioabfall“ eingefügt.

 

 

 

Artikel 2

 

 

Diese Änderungssatzung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.