15.12.2020 - 8.2.3 Vierzehnte Änderungssatzung zur Gebührensatzung...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

 

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Abstimmungsergebnis: einstimmig

 

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Beschluss:

Der Haupt- und Finanzausschuss, ermächtigt durch eine gemäß § 60 Absatz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) erfolgte Delegation vor, beschließt auf der Grundlage der Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2021 die nachstehende Änderungssatzung:

 

Vierzehnte Änderungssatzung zur Gebührensatzung

zur Satzung über die Abfallentsorgung

in der Stadt Wegberg vom …

 

Der Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Wegberg, ermächtigt durch eine gemäß § 60 Absatz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) erfolgte Delegation, hat aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916), der §§ 1, 2, 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1029), des § 9 des Landesabfallgesetzes vom
21. Juni 1988 (GV. NRW. S. 250), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 442), des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2232), in seiner Sitzung am 15. Dezember 2020 folgende Satzung beschlossen:

 

 

Artikel 1

 

Die Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Wegberg vom 21. Dezember 2005, zuletzt geändert durch die Dreizehnte Änderungssatzung vom 18. Dezember 2019, wird wie folgt geändert:

 

1.      § 3 wird wie folgt geändert:

 

a)     Nach Absatz 1 Buchstabe b) wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Buchstabe c) angefügt:

 

     „c) für die Jahresgebühr einer Biotonne mit dem Beginn des Monats, in dem    die Bereitstellung durch die Stadt erfolgt.

 Sie endet mit Ablauf des Monats, in dem das Anfahren des Grundstückes zum Zweck der Leerung dieses Gefäßes eingestellt wird und das Abfallgefäß entfernt wird.“

 

 

b)     Nach Absatz 3 Buchstabe b) wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Buchstabe c) angefügt:

 

               „c) für die Jahresgebühr einer Biotonne mit dem ersten des auf den Eigentumswechsel (Eintrag im Grundbuch) folgenden Monats.“

 

 

2.  Nach § 4 Absatz 1 Buchstabe b) wird folgender Buchstabe c) angefügt:

 

      „c) bei der Jahresgebühr einer Biotonne

 

das Volumen der auf dem angeschlossenen Grundstück vorgehaltenen Biotonne. Die Nutzung einer Biotonne ist freiwillig. Das Volumen der Biotonne kann zwischen den Größen 120 Liter und 240 Liter frei gewählt werden. In der Jahresgebühr sind alle Leerungen enthalten. Die Biotonne wird nicht gewogen.

 

 Nachträgliche Änderungen des Volumens werden jeweils zum Beginn des nächsten Monats vorgenommen.

 

 Bei Wohnungsleerständen, die über einen Zeitraum von mehr als 3 Monaten bestehen, entfällt die Gebührenpflicht ab dem ersten Tag des auf die Veränderung folgenden Monats.“

 

 

3. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

 

 a)  In Buchst. A) a) wird die Zahl „42,80“ durch die Zahl „44,50“

ersetzt.

 

 b)  In Buchst. A) b) wird die Zahl „68,50“ durch die Zahl „71,20“

ersetzt.

 

 c)  In Buchst. A) c) wird die Zahl „85,60“ durch die Zahl „89,00“

   ersetzt.

 

 d)  In Buchst. A) d) wird die Zahl „685,00“ durch die Zahl „712,10“

   ersetzt.

 

 e)  In Buchst. B) a) Satz 3 wird die Zahl „0,26“ durch die Zahl „0,29“ ersetzt.

 

 f)  In Buchst. B) b) Satz 2 werden die Zahl „0,26“ durch die Zahl

   „0,29“ und die Zahl „5,20“ durch die Zahl „6,00“ ersetzt.

 

 g)  In Buchst. B) c) werden die Zahl „65,00“ durch die Zahl „75,00“, die Zahl „104,00“ durch die Zahl „120,00“, die Zahl „130,00“ durch die Zahl „150,00“ und die Zahl „1.040,00“ durch die Zahl „1.200,00“ ersetzt.

 

 h) Nach Buchstabe B) wird folgender Buchstabe C) angefügt:

 

   „C)  Jahresgebühr

         für Biotonnen mit

 

a)     120 Liter Volumen   60,00 €

b)     240 Liter Volumen   90,00 €“

 

4. In § 5 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Benutzungsgebühren“ die Wörter „gem. Absatz 1A) und B)“ eingefügt.

 

5. In § 5 Absatz 3 wird der Satz 2 durch folgenden Satz ersetzt:

 „Sie betragen bei Rest- und Bioabfall 40,30 € und bei Altpapier 6,52 €.“

 

6. In § 5 Absatz 4 Satz 3 wird die Zahl „0,74“ durch die Zahl „0,67“ ersetzt.

 

7. In § 5 Absatz 4 Satz 4 wird die Zahl „7,71“ durch die Zahl „3,50“ ersetzt.

 

8. In § 5 Absatz 5 Buchstabe a) wird die Zahl „10,10“ durch die Zahl „8,27“ ersetzt.

 

9. In § 5 Absatz 5 Buchstabe b) wird die Zahl „99,81“ durch die Zahl „21,19“ ersetzt.

 

10. In § 5 Absatz 6 HS 2 Buchstabe a) wird die Zahl „200,46“ durch die Zahl „91,00“ ersetzt.

 

11. In § 5 Absatz 6 HS 2 Buchstabe b) wird die Zahl „81,12“ durch die Zahl „21,19“ ersetzt.

 

 

Artikel 2

 

Diese Änderungssatzung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.