07.12.2021 - 8.2.1 Erste Änderungssatzung zur Satzung über die Fes...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Herr Johnen sagt, dass sehr viele Gewerbebetriebe für einen positiven Jahresabschluss sorgen und seine Fraktion sich dem Beschlussvorschlag der Verwaltung auf Grund dessen nicht anschließen werden. Seiner Meinung nach müsse es andere Möglichkeiten geben, als die Steuern anzuheben. Schließlich rede man von einem „Puffer“ in Höhe von 2 Mio. €.

Herr Nießen empfindet die Erhöhung als eine Verpflichtung, man könne sich nicht zu 100 % auf die von Herrn Johnen erwähnten hohen Gewerbesteuereinnahmen verlassen.

Herr Nelsbach bemängelt, dass der Politik heute erst der Jahresabschluss vorgelegt wurde und der Haushaltsplanentwurf der Politik auch noch nicht bekannt sei. So lange dieser nicht vorliege, werde seine Fraktion keiner Steuererhöhung zustimmen.

Er meldet Beratungsbedarf und damit eine Verschiebung der Entscheidung an.

Frau Kühlen führt aus, dass es gilt ein großes Investitionsvolumen zu finanzieren und dass die 2 Mio. € Mehrerträge aus 2021 dafür nicht ausreichen werden.

Frau Merz-Valsamidis spricht sich dafür aus, lieber einen „Puffer“ zu haben. Dies sei dem Bürger gegenüber viel ehrlicher als im Nachhinein eine viel höhere Steuer oder Gebühr erheben zu müssen. Ihre Fraktion sehe jetzt Handlungsbedarf.

Herr Bonitz sagt, dass zwar auf der einen Seite ein „Puffer“ von 2 Mio. € bekannt sei aber man die andere Seite nicht kenne, da viele Investitionen und Instandhaltungsmaßnahmen in den letzten Jahren nicht getätigt wurden, was nun aber nachzuholen sei.

Herr Becker spricht sich für einen „Puffer“ aus. Die Erhöhung sei schmerzlich aber unabdingbar.

Frau von den Driesch empfindet dies als unlauter.

Herr Nelsbach erkundigt sich, ob ein Ratsbeschluss am 21.12.2021 unschädlich für die Stadt sei, schließlich seien dann die Eckdaten bekannt. Denn falls nicht, werde seine Fraktion Beratungsbedarf anmelden und somit diesen Tagesordnungspunkt absetzen lassen.

Herr Stock sagt, dass am 21.12.2021 der Haushaltsplanentwurf vorgelegt werde, welcher die Anpassung der von der Verwaltung geplanten Grundsteueranhebung i.H.v. ca. 6,4 Mio. € beinhalte. Die Anmeldung eines Beratungsbedarf sei ein Antrag nach der Geschäftsordnung, worüber der Bürgermeister abstimmen lassen müsse.

Herr Johnen bemängelt, dass für eine Beschlussfassung keine aktuellen Zahlen vorliegen.

Herr Wolters erwidert, dass das Thema im Fachausschuss ausreichend diskutiert wurde und somit eine Grundlage für eine heutige Entscheidung vorliege.

Herr Müller sagt, dass die Politik die Entscheidung nicht leichtfertig treffen wolle. Eine Steuer könne gesenkt werden, wenn der städtische Haushalt ausgeglichen sei.

Frau Wagner führt aus, dass auch sie sich dem Antrag auf Vertagung anschließen werde.

Herr Stock lässt über den Antrag auf Beratungsbedarf abstimmen.

Dieser wird mehrheitlich abgelehnt.

Anschließend stellt Herr Stock den Beschlussvorschlag der Verwaltung zur Abstimmung.

 

 

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Abstimmungsergebnis:

Zustimmung: 18 (BM, SPD, Bündnis90/Die Grünen, FDP, Die Linke)

Ablehnung: 15 (CDU, Aktiv für Wegberg, Freie Wähler)

Enthaltung:  0

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Beschluss:

Der Rat beschließt, die Erhöhung der Hebesätze für die Grundsteuer A und B mit angefügter Änderungssatzung:

  

Dementsprechend wird die Verwaltung beauftragt, die Mehrerträge im dem Entwurf der Haushaltssatzung zu berücksichtigen.

 

 

 

Erste Änderungssatzung

Zur Satzung über die Festsetzung der Hebesätze

für die Grund- und Gewerbesteuer

in der Stadt Wegberg

vom …

Der Rat der Stadt Wegberg hat aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916), in Verbindung mit § 25 Grundsteuergesetz vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2931) und des § 16 des Gewerbesteuergesetzes vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2050) in seiner Sitzung am ... folgende Satzung beschlossen:

Artikel 1

Die Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Stadt Wegberg (Hebesatzung) vom 23. November 2015 wird wie folgt geändert:

1. Die Kurzbezeichnung wird wie folgt gefasst: „Hebesatzsatzung“.

2. § 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a wird die Zahl „290“ durch die Zahl „320“ ersetzt.

b) In Buchstabe b wird die Zahl „491“ durch die Zahl „550“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

 

 

Online-Version dieser Seite: http://ratsinfo.wegberg.de/public/to020?SILFDNR=1278&TOLFDNR=20796&selfaction=print