07.12.2021 - 8.2.2 Neufassung der Satzung über die Erhebung von Ve...

Beschluss:
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Wortprotokoll

 

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Abstimmungsergebnis: einstimmig

 

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Beschluss:

Der Rat beschließt folgende Satzung:

 

Satzung
über die Erhebung von Vergnügungssteuer
in der Stadt Wegberg
(Vergnügungssteuersatzung)

vom ...............

 

Der Rat der Stadt Wegberg hat in seiner Sitzung am 07. Dezember 2021 aufgrund der §§ 7, 41 Absatz 1 Buchstabe f, 77 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916) und der §§ 1 bis 3, 20 Absatz 2 Buchstabe b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1029), die folgende Satzung beschlossen:

Abschnitt 1.
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Steuergegenstand

(1) Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Stadt Wegberg veranstalteten nachfolgenden Vergnügungen (Veranstaltungen):

1. Striptease-Vorführungen und Darbietungen ähnlicher Art;

2. Vorführungen von pornographischen und ähnlichen Filmen oder Bildern, auch in Kabinen;

3. Sex- und Erotikmessen;

4. Ausspielungen von Geld oder Gegenständen in Spielklubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen;

5. das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten in

a) Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen,

b) Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten.

(2) Als Spielapparate gelten insbesondere auch Personalcomputer, die überwiegend zum individuellen Spielen oder zum gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder über das Internet verwendet werden.

§ 2
Steuerfreie Veranstaltungen

(1) Steuerfrei sind

1. Familienfeiern, Betriebsfeiern und nicht gewerbsmäßige Veranstaltungen von Vereinen;

2. Veranstaltungen von Gewerkschaften, politischen Parteien und Organisationen sowie von Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder ihrer Organe;

3. Veranstaltungen, deren Überschuss ausschließlich und unmittelbar zu mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 52 und 53 der Abgabenordnung verwendet wird, wenn der Zweck bei der Anmeldung nach § 9 angegeben worden ist und der verwendete Betrag mindestens die Höhe der Steuer erreicht;

4. das Halten von Apparaten nach § 1 Nummer 5 im Rahmen von Volksbelustigungen, Jahrmärkten, Kirmessen und ähnlichen Veranstaltungen.

(2) Durch Vereine und Einrichtungen, die die in Absatz 1 Nummer 1 genannten Zwecke verwirklichen, und bei Veranstaltungen gemäß Absatz 1 Nummer 3 ist die Steuerfreiheit durch die Vorlage des Körperschaftsfreistellungsbescheides bei der Anmeldung zu belegen.

§ 3
Steuerschuldner

Steuerschuldner ist die unternehmende Person der Veranstaltung (veranstaltende Person). In den Fällen des § 1 Nummer 5 ist die haltende Person der Apparate (aufstellende Person) veranstaltende Person.

Abschnitt 2.
Bemessungsgrundlage und Steuersätze

§ 4
Besteuerung nach Eintrittsgeldern

(1) Wird für eine Veranstaltung ein Eintrittsgeld erhoben, so ist die veranstaltende Person verpflichtet, Eintrittskarten oder sonstige Ausweise, die im Sinne dieser Satzung als Eintrittskarten gelten, auszugeben. Diese müssen die Höhe des Eintrittsgeldes beziffern. Bei der Anmeldung der Veranstaltung (§ 9) hat die veranstaltende Person die Eintrittskarten oder sonstigen Ausweise, die zu der Veranstaltung ausgegeben werden sollen, der Stadt Wegberg vorzulegen.

(2) Die veranstaltende Person ist verpflichtet, auf die Eintrittspreise sowie gegebenenfalls auf Art und Wert der Zugaben nach Absatz 5 am Eingang zu den Veranstaltungsräumen und an der Kasse in geeigneter Weise an für die besuchenden Personen leicht sichtbarer Stelle hinzuweisen.

(3) Über die ausgegebenen Eintrittskarten oder sonstigen Ausweise hat die veranstaltende Person für jede Veranstaltung einen Nachweis zu führen. Dieser ist sechs Monate lang aufzubewahren und der Stadt Wegberg auf Verlangen vorzulegen.

(4) Die Abrechnung der Eintrittskarten ist der Stadt Wegberg spätestens sieben Werktage nach der Veranstaltung vorzulegen. Bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen sind die Abrechnungen monatlich bis zum siebten Werktag des nachfolgenden Monats vorzulegen.

(5) Die Steuer wird nach dem auf der Karte angegebenen Preis und der Zahl der ausgegebenen Eintrittskarten berechnet. Sie ist nach dem Entgelt zu berechnen, wenn dieses höher ist als der auf der Eintrittskarte angegebene Preis. Entgelt ist die gesamte Vergütung, die vor, während oder nach der Veranstaltung für die Teilnahme erhoben wird. In einem Teilnahmeentgelt enthaltene Beträge für Speisen und Getränke oder sonstige Zugaben bleiben bei der Steuerberechnung außer Ansatz. Sofern der Wert der den teilnehmenden Personen gewährten Zugaben nicht exakt ermittelt werden kann, legt die Stadt Wegberg den Abzugsbetrag nach Satz 4 unter Würdigung aller Umstände pauschal fest.

(6) Der Steuersatz beträgt 22 vom Hundert des Eintrittspreises oder Entgelts. Die Stadt Wegberg kann die veranstaltende Person vom Nachweis der Anzahl der ausgegebenen Eintrittskarten und ihrer Preise befreien und den Steuerbetrag mit ihm vereinbaren, wenn dieser Nachweis im Einzelfall besonders schwierig ist.

§ 5
Besteuerung nach dem Spielumsatz

(1) Für Spielklubs, Spielkasinos und ähnliche Einrichtungen erfolgt die Besteuerung nach dem Spielumsatz. Spielumsatz ist der Gesamtbetrag der eingesetzten Spielbeträge abzüglich Ausschüttungsbetrag.

(2) Der Spielumsatz ist der Stadt Wegberg spätestens sieben Werktage nach der Veranstaltung zu erklären. Bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen sind die Erklärungen monatlich bis zum siebten Werktag des nachfolgenden Monats abzugeben.

(3) Der Steuersatz beträgt 6 vom Hundert des Spielumsatzes. Die Stadt Wegberg kann die veranstaltende Person von dem Einzelnachweis der Höhe des Spielumsatzes befreien und den Steuerbetrag mit ihm vereinbaren, wenn dieser Nachweis im Einzelfall besonders schwierig ist.

§ 6
Besteuerung nach der Größe des benutzten Raumes

(1) Für die Veranstaltungen nach § 1 Nummer 1 ist die Steuer nach der Größe des benutzten Raumes zu erheben, wenn kein Eintrittsgeld erhoben wird. Die Größe des Raumes berechnet sich nach dem Flächeninhalt der für die Veranstaltung und die teilnehmenden Personen bestimmten Räume einschließlich des Schankraumes, aber ausschließlich der Küche, Toiletten und ähnlichen Nebenräumen. Entsprechendes gilt für Veranstaltungen im Freien.

(2) Die Steuer beträgt je Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche in geschlossenen Räumen 2,10 Euro. Bei Veranstaltungen im Freien beträgt die Steuer 1,50 Euro je Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche. Endet eine Veranstaltung erst am Folgetag, wird ein Veranstaltungstag für die Berechnung zu Grunde gelegt.

(3) Die Stadt Wegberg kann den Steuerbetrag mit der veranstaltenden Person vereinbaren, wenn die Ermittlung der Veranstaltungsfläche besonders schwierig ist.

§ 7
Besteuerung nach dem Spieleinsatz bzw. der Anzahl der Apparate

(1) Die Steuer für das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten bemisst sich nach dem Spieleinsatz, bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit nach deren Anzahl. Spieleinsatz ist die Summe der von der spielenden Person je Apparat zur Erlangung des Spielvergnügens aufgewendeten Beträge.

(2) Besitzt ein Apparat mehrere Spieleinrichtungen, so gilt jede dieser Einrichtungen als ein Apparat. Apparate mit mehr als einer Spieleinrichtung sind solche, an denen gleichzeitig zwei oder mehr Spielvorgänge ausgelöst werden können.

(3) Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Apparates ein gleichartiger Apparat, so wird die Steuer für diesen Kalendermonat aus der Summe der Spieleinsätze der vor Ort gestandenen Geräte erhoben.

(4) Die die Apparate haltende Person hat die erstmalige Aufstellung eines Apparates vor dessen Aufstellung, jede Änderung hinsichtlich Art und Anzahl der Apparate an einem Aufstellort bis zum siebten Werktag des folgenden Kalendermonats schriftlich anzuzeigen. Bei verspäteter Anzeige der Entfernung eines Apparates gilt als Tag der Beendigung des Haltens der Tag des Anzeigeneingangs.

(5) Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung

1. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen sowie in Gastwirtschaften und sonstigen Orten (§ 1 Nummer 5 Buchstabe a und b)

a) je Apparat mit Gewinnmöglichkeit 21 vom Hundert, mindestens jedoch 40 Euro,

b) bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 35 Euro,

2. in Spielhallen, Gastwirtschaften und an sonstigen Orten (§ 1 Nummer 5 Buchstabe a und b) bei Apparaten, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere dargestellt werden oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder pornographische und die Würde des Menschen verletzende Praktiken zum Gegenstand haben 800 Euro.

§ 8
Besteuerung nach der Roheinnahme

(1) Die Steuer ist, soweit sie nicht nach den Vorschriften der §§ 4 bis 7 festzusetzen ist, nach der Roheinnahme zu berechnen. Als Roheinnahme gelten sämtliche von der veranstaltenden Person gemäß § 4 Absatz 5 von den teilnehmenden Personen erhobenen Entgelte.

(2) Die Roheinnahmen sind der Stadt Wegberg spätestens sieben Werktage nach der Veranstaltung zu erklären. Bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen sind die Erklärungen monatlich bis zum siebten Werktag des nachfolgenden Monats abzugeben.

(3) Der Steuersatz beträgt 22 vom Hundert. Die Stadt Wegberg kann die veranstaltende Person von dem Einzelnachweis der Höhe der Roheinnahme befreien und den Steuerbetrag mit ihm vereinbaren, wenn dieser Nachweis im Einzelfalle besonders schwierig ist.

Abschnitt 3.
Gemeinsame Bestimmungen

§ 9
Anmeldung und Sicherheitsleistung

(1) Die Veranstaltungen nach § 1 Nummer 1 bis 4 sind spätestens zwei Wochen vor deren Beginn bei der Stadt Wegberg in Textform anzumelden. Bei unvorbereiteten und nicht vorherzusehenden Veranstaltungen ist die Anmeldung an dem auf die Veranstaltung folgenden Werktag nachzuholen. Veränderungen, die sich auf die Höhe der Steuer auswirken, sind umgehend anzuzeigen.

(2) Bei mehreren aufeinander folgenden oder regelmäßig stattfindenden Veranstaltungen nach § 1 Nummer 1 bis 4 einer veranstaltenden Person am selben Veranstaltungsort ist eine einmalige Anmeldung ausreichend. Im Einzelfall können abweichende Regelungen getroffen werden.

(3) Die Stadt Wegberg ist berechtigt, eine Sicherheitsleistung in Höhe der voraussichtlichen Steuerschuld zu verlangen.

§ 10
Entstehung des Steueranspruches

Der Vergnügungssteueranspruch entsteht mit Abschluss der Veranstaltung, im Falle der Besteuerung nach § 7 mit der Aufstellung des Apparates an den in § 1 Nummer 5 genannten Orten.

§ 11
Festsetzung und Fälligkeit

(1) Die Steuer wird mit Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.

(2) Die Stadt Wegberg ist berechtigt, bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen die Steuer für einzelne Kalendervierteljahre im Voraus festzusetzen. In diesen Fällen ist die Steuer für das jeweilige Kalendervierteljahr zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu entrichten. Die Steuer kann auf Antrag zu je einem Zwölftel des Jahresbetrages am fünfzehnten jeden Kalendermonats entrichtet werden.

(3) Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit im Sinne des § 7 ist der Steuerschuldner verpflichtet, bis zum fünfzehnten Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres der Stadt Wegberg eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen. Bei der Besteuerung nach den Spieleinsätzen sind den Steuererklärungen Zählwerkausdrucke für den jeweiligen Abrechnungszeitraum beizufügen, die als Angaben mindestens Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer, die fortlaufende Nummer des Zählwerkausdruckes und die für eine Besteuerung nach § 7 notwendigen Angaben enthalten müssen.

§ 12
Verspätungszuschlag und Steuerschätzung

(1) Die Festsetzung eines Verspätungszuschlages bei Nichtabgabe oder nicht fristgerechter Abgabe einer Steuererklärung (Steueranmeldung) erfolgt nach der Vorschrift des § 152 der Abgabenordnung.

(2) Soweit die Stadt Wegberg die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, kann sie sie nach der Vorschrift des § 162 der Abgabenordnung schätzen.

§ 13
Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften

Die Stadt Wegberg ist nach Maßgabe des § 12 Absatz 1 KAG in Verbindung mit den Vorschriften der Abgabenordnung berechtigt, zur Nachprüfung der Steuererklärungen und zur Feststellung von Steuertatbeständen die Veranstaltungsräume zu betreten, Geschäftsunterlagen einzusehen und die Vorlage aktueller Zählwerkausdrucke zu verlangen.

§ 14
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 20 Absatz 2 Buchstabe b KAG handelt, wer als veranstaltende Person vorsätzlich oder leichtfertig folgenden Vorschriften bzw. Verpflichtungen zuwiderhandelt:

1. § 4 Absatz 1: Ausgabe von Eintrittskarten,

2. § 4 Absatz 1: Vorlage der Eintrittskarten bei der Anmeldung der Veranstaltung,

3. § 4 Absatz 2: Hinweis auf die Eintrittspreise,

4. § 4 Absatz 3: Führung und Aufbewahrung des Nachweises über die ausgegebenen Eintrittskarten,

5. § 4 Absatz 4: Abrechnung der Eintrittskarten,

6. § 5 Absatz 2: Erklärung des Spielumsatzes,

7. § 7 Absatz 4: Anzeige der erstmaligen Aufstellung eines Spielapparates sowie Änderung (Erhöhung) des Apparatebestandes,

8. § 8 Absatz 2: Erklärung der Roheinnahmen,

9. § 9 Absatz 1: Anmeldung der Veranstaltung und umgehende Anzeige von steuererhöhenden Änderungen,

10. § 11 Absatz 3: Einreichung der Steuererklärung oder

11. § 11 Absatz 3: Einreichung der Zählwerkausdrucke.

§ 15
In-Kraft-Treten

Diese Vergnügungssteuersatzung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Wegberg vom 17. Dezember 2008 in der zuletzt gültigen Fassung außer Kraft.

 

 

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