15.06.2021 - 2.1 Bebauungsplan I-13B, Wegberg - Ryther Weg / 1. ...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Ratsfrau Otten erkundigt sich, ob die Erschließung des Grundstücks von Westen, über die Parzelle 232, beabsichtigt sei.

Herr Bieker, der Leiter des Fachbereiches Planen, Bauen, Wohnen bestätigt, dass dies so angedacht sei. Er ergänzt, dass eine Änderung grundsätzlich möglich sei.

Ratsfrau Otten teilt mit, dass sich ihre Fraktion für eine Änderung der Erschließung von Osten über den Ryther Weg ausspreche.

 

Ratsherr Ostendorp spricht sich für eine Erweiterung des Beschlussvorschlages dahingehend aus, dass die Erträge aus dem Verkauf des Grundstücks für die Ertüchtigung der Spielplätze verwendet werden.

Der Techn. Beigeordnete Thies entgegnet, dass ein solches „Koppelungsgeschäft“ hinsichtlich der Mittelverwendung unzulässig sei. Der Rat müsse in seiner Entscheidung hinsichtlich des Bebauungsplanes bis zuletzt frei bleiben. Herr Ostendorp verfolgt seine Anregung daraufhin nicht weiter.

 

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Abstimmungsergebnis:  einstimmig dafür

 

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Beschluss:

 

  1. Der Ausschuss für Wohnen, Bauen, Vergaben und Liegenschaften schlägt dem Rat vor, den ursprünglich vorgesehenen Spielplatz Ryther Weg nicht zu realisieren. Der diesbezügliche entgegenstehende Beschluss des seinerzeitigen Ausschusses für Bildung, Integration und Soziales vom 05.06.2018 wird damit aufgehoben.

 

  1. Der Ausschuss für Wohnen, Bauen, Vergaben und Liegenschaften schlägt dem Rat der Stadt vor, die Aufstellung des Bebauungsplanes I-13 B, Wegberg – Ryther Weg / 1. Änderung zu beschließen.

 

Das Plangebiet liegt innerhalb der Ortslage Wegberg westlich des Ryther Weges (Flurstück 233). Der genaue Verlauf des Geltungsbereiches des Bebauungsplangebietes ist aus dem beigefügten Kartenausschnitt ersichtlich.

 

Städtebauliche Zielsetzung ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Umnutzung der ursprünglichen Spielplatzfläche in eine Fläche für Wohnnutzung zu schaffen sowie die bestehenden Stellplätze planungsrechtlich zu sichern.

 

Der Bürgermeister wird beauftragt, diesen Beschluss öffentlich bekannt zu machen.

 

Gemäß § 13a Baugesetzbuch (BauGB) wird dieser Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und einer frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung der Öffentlichkeit aufgestellt.

 

Grundlage für diesen Beschluss sind die §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S.666 / SGV NRW 2023), in Verbindung mit den §§ 2 und 13a des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S.3634). Beide Rechtsvorschriften gelten in der derzeit gültigen Fassung.

 

 

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