23.02.2021 - 5.6 Erlass der Vierten Änderungssatzung zur Satzung...

Beschluss:
verwiesen
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Wortprotokoll

Herr Wolters stellt für seine Fraktion den Antrag, die Angelegenheit in der heutigen Sitzung nicht zu beschließen und in die Sitzung des Rates im Mai zu verschieben. Er begründet dies damit, dass die Kosten des Baubetriebshofes bis dahin womöglich voll erfasst seien. Darüber hinaus solle man berücksichtigen, dass der Baubetriebshof erst im vergangenen Jahr die vollständige Pflege der Friedhöfe übernommen habe. Hierdurch seien sicherlich auch einmalige Zusatzarbeiten angefallen, hierzu könne die Verwaltung in der Mai-Sitzung sicherlich eine genauere Aussage der angefallenen Kosten machen. Weiter solle man über das allgemeine Bestattungsverhalten der Wegberger Bürgerinnen und Bürger diskutieren und ob man aufgrund dessen die bestehende Gebührenstruktur so beibehalten wolle. Die Fraktion schlägt vor, hierzu einen Arbeitskreis zu bilden, welcher kurzfristig in seine Arbeit einsteigt, sodass in der Sitzung im Mai darüber beschlossen werden kann.

 

Herr Johnen erklärt, dass seine Fraktion die Verschiebung unterstütze und es zwingend erforderlich sei, dass die konkreten Zahlen bis dahin vorliegen.. Herr Johnen richtet hier nochmals ein ausdrückliches Lob an den Baubetriebshof. Weiter weist er auf einen Antragaus der Vergangenheit hin, welcher besagte, die Gebührensätze jährlich anzupassen. Er schlägt die Einrichtung eines Arbeitskreises vor, dem auch die Bestatter in Wegberg, die Friedhofsgärtner, die Finanzwirtschaft sowie Vertreter der Politik angehören sollten.

 

Herr Becker erklärt, dass die vorgeschlagene Vorgehensweise für seine Fraktion in Ordnung sei. Er ist der Meinung, dass die heute vorgeschlagenen Erhöhungen für viele Bürgerinnen und Bürger unzumutbar sind.

 

Herr Nießen stellt die Frage an die Kämmerin, welche Auswirkungen eine solche zeitliche Verschiebung mit sich bringe. Letztendlich müsse man die Kosten, welche die Friedhöfe verursachen, auf die Bürgerschaft umlegen.

 

Frau Kühlen erläutert, dass nach der Veränderungsliste ein Betrag von 280.000 € Mehreinnahmen durch die neue Gebührensatzung zu erzielen seien. Dieser Betrag müsse dann durch zwölf Monate mal die Anzahl der Monate der Verschiebung gerechnet werden.

 

Frau von den Driesch ergänzt zu dem Wortbeitrag von Herrn Johnen, dass es sich bei der regelmäßigen Überprüfung der Gebührensätze um einen Antrag der Fraktion Aktiv für Wegberg aus dem Jahre 2016 handele. Sie äußert Bedenken über die entfallenden Einnahmen durch eine mögliche Verschiebung der Beschlussfassung. Sie ist der Meinung, dass man heute über die Gebührensatzung beschließen solle und später immer noch einen Arbeitskreis bilden könne, um die gesamte Thematik aufzugreifen.

 

Herr Stock stellt nochmals klar, dass es sich nicht um eine Summe von 280.000 € handelt, sondern um einen sehr viel geringen Betrag, wenn man die Satzung nach der Ratssitzung womöglich um den 06. Mai in Kraft treten lassen könnte.

 

Frau Karneth ergänzt, dass die Defizite der vergangenen Jahre in die Gebührenkalkulation nicht einberechnet wurden.

 

Herr Nelsbach ist der Meinung, dass die Gebühren umgelegt werden müssten und ein Arbeitskreis hier keinen Sinn mache, außer man wolle an der eigentlichen Struktur arbeiten.

 

Herr Johnen stellt nochmals klar, dass die Gebührensatzung angepasst werden muss und es zu einer Erhöhung der Sätze kommen wird. Man müsse sich aber um die Positionen, welche teurer werden sollen, Gedanken machen. Der Rat der Stadt Wegberg habe sich in den vergangenen Jahren dafür eingesetzt, dass die Urnenbestattungen vermehrt in Anspruch genommen werden. Dann könne es aber nicht sein, dass gerade dieser Punkt einer der teuersten Positionen darstellt. Hier soll der Arbeitskreis, gemeinsam mit den Bestattern ansetzen. Weiter weist er nochmals darauf hin, dass zurzeit nicht alle Zahlen des Baubetriebshofes zur Verfügung ständen und man im Mai, wenn die fehlenden Zahlen vorliegen, ohne große finanzielle Verluste, beschließen könne.

 

Herr Arndt erklärt, dass seine Fraktion über die Angelegenheit auch heute entscheiden könne, Er habe Zweifel, dass die Umsetzung binnen zwei Monaten vorgenommen werden könne.

 

Herr Nelsbach fragt nach, welche Zahlen bis Mai von der Verwaltung geliefert  werden können. Herr Stock erklärt, dass es sich um die Zahlen des Baubetriebshofes aus dem Jahr 2020 handele.

 

Frau Karneth ergänzt, dass man bei einer Gebührenkalkulation immer zwei Aspekte berücksichtigen müsse. Zum einen, wie es in den vergangenen Jahren gelaufen sei und zum anderen wie sich das  laufende Jahr darstelle. Hiernach treffe man dann eine Progonoseentscheidung für das kommende Jahr. Das Jahr 2020 sei ein besonderer Fall, da die Umstellung von der Pflege auf den Baubetriebshof vollzogen wurde. Erst ab der zweiten Jahreshälfte wurden die Friedhöfe komplett vom Baubetriebshof gepflegt. Daher konnten bis dato keine präzisen Istwerte ermittelt werden. Durch die noch zu erfassenden Ist-Zahlen des zweiten Halbjahres 2020 könnten Informationen hinzukommen, welche möglicherweise die Prognoseentscheidung nochmals verändere.

 

Herr Nießen weist auf den Verlust aus 2019 hin. Er kritisiert die mangelnde Transparenz und Offenheit der Verwaltung. Man habe in der Vergangenheit gesagt, dass für die Übernahme der Friedhöfe Kosten in Höhe von 110.000 € anfallen würden. Nun seien die Kosten jedoch höher. Seiner Meinung nach, habe man damals gutgläubig Zahlen herausgegeben, die sich nun als unrealistisch ergeben.. Fraglich ist für Ihn weiterhin, warum über die Arbeiten des Baubetriebshofes keine verlässlichen Zahlen mitgeteilt werden können. Man habe hierfür das System „Regie68“ vor einigen Jahren angeschafft.

 

Herr Thies erklärt, dass man in der Vergangenheit eine externe Firma für die Pflege des Gehölzes beauftragt hatte. Der Baubetriebshof war bereits in der Vergangenheit für die Abtragung einer Grabstätte zuständig. Dies sind Faktoren, welche zu erhöhten Stundenumfängen führen. Man rechne normalerweise die Abräumkosten bereits zu den Bestattungskosten hinzu. Man gehe dabei davon aus, dass ein Grab nach dreißig Jahren abgetragen wird. Das Verhalten der Bürgerschaft hat sich aber verändert, sodass die Gräber früher abgetragen werden müssen. So sind die Zahlen der Abräumungen höher als die tatsächlichen aktuellen Jahreszahlen der Bestattungen. Bezüglich des Systems „Regie68“ führt Herr Thies aus, dass die Tagesberichte der Kollegen vom Betriebsleiter überprüft würden. Die Eingabe in das digitale System wird allerdings erst im Nachgang durchgeführt. Erst danach sind verlässliche Auswertungen und Zahlen möglich. Eine unmittelbare digitale Erfassung der Berichte soll es in einem neuen Modul in diesem Jahr noch geben. Durch den Personalmangel im Verwaltungsbereich des Baubetriebshofes, seien die Eingaben in das System nicht auf dem aktuellen Stand.

Weiter sichert Herr Thies zu, dass alle Zahlen aus 2020 bis Mitte März 2021 nachgeliefert werden.

 

Frau von den Driesch ist der Meinung, dass der gebildete Arbeitskreis langfristig arbeiten soll und nicht kurzfristig in zwei Monaten zu einem Ergebnis kommen müsse.

 

Herr Wilkens-Mathar weist darauf hin, dass die Pflegearbeiten einer externen Firma nicht mit den Kosten durch den Baubetriebshof zu vergleichen sind, da der Baubetriebshof die Pflege des Baumbestandes ebenfalls verrichtet. Die Kosten für die reine Friedhofspflege, ohne die Baumpflegearbeiten, sind annähernd gleichrangig mit den bisherigen Kosten durch die Fremdfirmen. Die Erhöhung im Jahr 2021 ist verursacht durch verschiedenen Kostensteigerungen wie zum Beispiel Personaleinstellungen. Die Gewichtung der Bestattungsarten resultiert aus dem Bestattungsverhalten der Bürgerinnen und Bürger, demnach kann hiervon nicht ohne weiteres abgewichen werden.

 

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Abstimmungsergebnis:

Zustimmung: 10 (Linke, SPD, CDU, BM) 

Ablehnung: 5 (FW, AfW, Grüne FDP) 

Enthaltung: keine

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Beschluss:

Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt, die nachfolgende Gebührensatzung in die Ratssitzung am 04.05.2021 zu verschieben.

 

Vierte Änderungssatzung zur

zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe im Stadtgebiet Wegberg (Friedhofsgebührensatzung)

vom …

 

Der Rat der Stadt Wegberg hat aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916), auf der Grundlage des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz – BestG. NRW) vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313) zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 1. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1109) in Verbindung mit den §§ 1, 2, 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1029) in seiner Sitzung am 2. März 2021 folgende Satzung beschlossen:

 

Artikel 1

Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe im Stadtgebiet Wegberg (Friedhofsgebührensatzung) vom 22. Dezember 2010 in der Fassung der Dritten Änderungssatzung vom 14. Juni 2017 wird wie folgt geändert:

Der Gebührentarif zu § 1 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Wegberg in der Fassung der Dritten Änderungssatzung vom 14. Juni 2017 wird wie folgt neugefasst:

„Gebührentarif

zu § 1 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Wegberg

 

1. Gebühren für die Zuteilung einer Reihengrabstätte oder für die Verleihung eines

Nutzungsrechtes an einer Eigengrabstätte und Verstreuung einer Asche

 

1.1 Reihengrabstätte/Anonymgrabstätte/Wiesengrabstätte  

1.1.1                 für Tot- und Fehlgeburten, aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende

Leibesfrüchte u. Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr  450,00 EUR

1.1.2 für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr  870,00 EUR

1.1.3 Urnenreihengrabstätte/Urnenreihengrab anonym  1.230,00 EUR

1.2 Eigengrabstätte  1.770,00 EUR

1.3 Eigengrabstätte als Tiefgrab  2.010,00 EUR

1.4 Urnen-Eigengrabstätte  2.190,00 EUR

1.5 Aschestreufeld  255,00 EUR

1.6 Urnenkammer in Urnenstelen  2.820,00 EUR

1.7 Die Gebühren für Wiedererwerb und Verlängerung von Nutzungsrechten an Eigengrabstätten werden entsprechend der Verlängerungszeit nach den Gebührensätzen der Ziffern 1.2-1.4 und 1.6 berechnet. Bei mehrteiligen Grabstätten ist bei jeder weiteren Belegung die Nutzungsfrist der geltenden Ruhezeit (§10 Friedhofssatzung) entsprechend Satz 1 dieser Bestimmung für alle Grabstellen anzupassen.               Für die Verlängerung von Wiesengrabstätten gelten die Ziffern 1.1 und 6.5 entsprechend.

2. Bestattungsgebühren

 Die Bestattungsgebühr enthält folgende Leistungen:

 1. Herstellung des Grabes,

 2. Benutzung des Sargversenkapparates,

 3. Auskleidung des Grabes mit Matten,

 4. Mitwirkung von Bediensteten der Friedhofsverwaltung,

 5. Verfüllen des Grabes,

 6. Transport des Sarges und der Kränze zum Grab.

 

2.1 für Tot- und Fehlgeburten, aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte und Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr in

2.1.1 Reihengrabstätten  292,50 EUR

 Anonymgrabstätten  287,50 EUR

2.1.1.1      Wiesengrabstätten                             300,00 EUR

2.1.2 Eigengrabstätten 

 bei Neuanlegung  312,50 EUR

 bei bestehenden Grabstätten  345,00 EUR

2.1.3 Tiefgrabstätten

 bei Neuanlegung  337,50 EUR

 bei bestehenden Grabstätten  332,50 EUR

2.2 für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr in

2.2.1 Reihengrabstätten  625,00 EUR

 Anonymgrabstätten  625,00 EUR

2.2.2 Eigengrabstätten

 bei Neuanlegung  770,00 EUR

 bei bestehenden Grabstätten  625,00 EUR

2.2.3 Tiefgrabstätten                bei Neuanlegung                            780,00 EUR

 bei bestehender Grabstätte    710,00 EUR

2.2.4         Wiesengrabstätte   690,00 EUR

2.3            für Urnenbestattungen

2.3.1 in Urnenreihengrabstätten und Urnen in   325,00 EUR

 bestehenden Eigengrabstätten  325,00 EUR

 bestehenden Tiefengrabstätten  325,00 EUR

 Anonymgrabstätten   325,00 EUR 

2.3.2 Urneneigengrabstätten   335,00 EUR 

2.3.3 Urnenkammern in Urnenstele   275,00 EUR 

2.4 für die Verstreuung der Totenasche  255,00 EUR              

 

2.5 Zuschlag für Bestattungen an besonderen Zeiten

2.5.1 Zuschlag für Bestattungen an Freitagen nach 12.00 Uhr

2.5.1.1 Erdbestattungen                    140,00 EUR

2.5.1.2 Urnenbestattungen                      70,00 EUR

2.5.2 Zuschlag für die Bestattung an Samstagen um 9.00 Uhr

2.5.2.1 Erdbestattungen                    380,00 EUR

2.5.2.2 Urnenbestattungen  210,00 EUR

3. Gebühr für die Benutzung der Friedhofshalle

3.1 für die Aufbahrung einer Leiche je angefangener Kalendertag  100,00 EUR

3.2 für die Trauerfeier  278,00 EUR

 

4. Gebühr für die Erteilung einer Erlaubnis

4.1 zur Errichtung eines Grabmales bzw. einer Grabplatte  70,00 EUR

4.2 zur Herstellung der Grabeinfassung  55,00 EUR

4.3 zur Beschriftung einer Urnenkammer  30,00 EUR

  

5. Gebühr für das Aus- oder Umbetten einer Leiche oder Urne

5.1 Aus- oder Umbettung auf Friedhöfen innerhalb der Stadt Wegberg

5.1.1 Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr   520,00 EUR

5.1.2 Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr  985,00 EUR

5.1.3 Tiefgrabstätte - für das untere Grab einen Zuschlag von  200,00 EUR

5.1.4 Urnen 

5.1.4.1 aus Urneneigengrabstätten / Urnenreihengrabstätten / 

 bestehenden Eigengrabstätten / bestehenden Tiefengrabstätten   430,00 EUR

5.1.4.2 aus Urnenkammern in Urnenstelen  398,00 EUR

5.2 Aus- oder Umbettung zur Überführung auf einen Friedhof

 außerhalb der Stadt Wegberg

5.2.1 Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr  315,00 EUR

5.2.2 Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr  495,00 EUR

5.2.3 Tiefgrabstätte - für das untere Grab einen Zuschlag von   200,00 EUR

5.2.4         Urnen

5.2.4.1    aus Urneneigengrabstätten / Urnenreihengrabstätten /

 bestehenden Eigengrabstätten / bestehenden Tiefgrabstätten  275,00 EUR

5.2.4.2 aus Urnenkammern in Urnenstelen  195,00 EUR

 

6. Sondergebühren

6.1 Aufbewahrung einer Urne  55,00 EUR

6.2 Benutzung des Sezierraumes  110,00 EUR

6.3 Verwaltungs-/ Genehmigungsgebühr                                                

6.3.1 Ortsbesichtigung  80,00 EUR

6.4. Gebühr für die Pflege von aufgegebenen bzw. entzogenen Grabstätten

 je Jahr der Restruhezeit bzw. Nutzungsdauer (30 Jahre)

6.4.1 Reihengrabstätte                                                                                                      12,00 EUR

6.4.2  Eigengrabstätte (je Grabstelle)                   26,00 EUR

6.4.3 Tiefgrabstätte (je Grabstelle)  31,00 EUR

6.4.4 Urneneigengrabstätte (je Grabstelle)  8,00 EUR

6.4.5 Urnenreihengrabstätte  2,00 EUR

 

6.5            Wiesengrabstätte

6.5.1          Pflege Wiesengrabstätte                                                                    1.300,00 EUR

6.5.2          Pflege reservierter Wiesengrabstätte                                                                  360,00 EUR“                                                                                                                                                                         

 

 

Artikel 2

 

Diese Änderungssatzung tritt am 15. März 2021 in Kraft.

 

 

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