26.10.2021 - 1.4 Jahresabschluss 2020 - modifizierter Bestätigun...

Beschluss:
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Wortprotokoll

Herr Nelsbach möchte wissen, was unter einem „modifizierten“ Bestätigungsvermerk zu verstehen sei.

Herr Wilkens-Mathar führt aus, dass der Begriff der Modifizierung aus dem maßgeblichen Prüfungsstandard des IDW stammt und es sich hierbei um einen Oberbegriff handele. 

 

Frau von den Driesch vertritt die Meinung, dass der von ihr eingereichte Fragenkatalog von der Verwaltung nicht vollständig beantwortet worden sei.

Außerdem fragt sie nach der Einschätzung von Frau Kühlen, wie sich die Wertberichtigung auf den Jahresabschluss auswirken werde.

Frau Kühlen erklärt, dass Entwicklungen, die sich aus der Erneuerung des Straßenkataster ergeben, korrigiert werden müssten. Allerdings sei es rechtlich aufgrund des Vorsichtsprinzips nur möglich, Wertansätze nach unten zu korrigieren. Deshalb wird durch die Inventur eher ein Wertverlust zu verbuchen sein. Sie schätzt die Wertberichtigung als nicht unerheblich ein, da das Kataster älter als 10 Jahre ist und kaum Fortschreibungen aufgenommen wurden.

Eine entsprechende Einschätzung könne aber nur ein Ingenieurbüro, auf der Basis der heutigen Straßenbaukosten vornehmen.

Die versäumte Inventur solle bis zur Fertigstellung des Jahresabschlusses 2021 nachgeholt werden.

 

Frau von den Driesch fragt, ob im Jahresabschluss 2021 die geschätzte Summe von 1,5 Mio. € in Gänze bereinigt werden könnte.

Frau Kühlen erklärt, dass eine Bereinigung komplett im Jahresabschluss 2021 erfolgen müsse. Hintergrund sei, dass nach Kenntnisnahme eine umgehende Korrektur vorgenommen werden müsse.

 

Frau Wagner fragt nach, ob in dem Wertverlust i.H.v ca. 28 Mio. € die aus dem Zeitraum 31.12.2010 bis 31.12.2019 resultieren, auch die entsprechenden Abschreibungen enthalten seien.

Frau Kühlen sagt, dass Ziel der dargestellten Tabelle in der Verwaltungsvorlage gewesen sei, den nicht unerheblichen Werteverzehr zu verdeutlichen. Ein Verlust von ca. 28 % bei dem Kanalvermögen sei sehr hoch. Sie weise  darauf hin, dass dies an den niedrigen Investitionsquoten lag, die sich in den Jahresabschlüssen zeigten.

Herr Wilkens-Mathar ergänzt, dass in der Vorlage der tatsächliche planmäßige Werteverzehr der Jahre 2010 bis 2019 abgebildet sei und es sich hier ausdrücklich nicht um den Betrag handelt, um den das Jahresergebnis voraussichtlich fehlerhaft ist.

 

Frau Wagner fragt weiter nach, auf welche Summe sich die geschätzten 5 – 10 % beziehen.

Frau Kühlen antwortet, dass sich dies aus dem Restbilanzwert der Bilanzposition Straße, Wege, Plätze und Verkehrsanlagen von 30,5  Mio. € ergebe.

 

Herr Nelsbach kritisiert die aktuell geplante Zeitschiene für den Jahresabschluss. Er möchte wissen, warum die versäumte Inventur nicht zeitnah von der Verwaltung in Auftrag gegeben wurde und dass der Rat nie über diesen Umstand in Kenntnis gesetzt wurde. Seiner Meinung nach hätte dieser sonst die Möglichkeit des Einkaufes von externer Expertise beschließen können.

Frau Kühlen führt aus, dass eine solch umfangreiche Inventur nicht in drei Monaten umsetzbar gewesen sei. Auf Grund dessen habe die Verwaltung entschieden, die Inventur der Bilanzpositionen „Entwässerungsanlagen“ und „Straßen“ zeitlich aufzuteilen und zu Teilen jährlich abzuarbeiten.

 

Herr Stock sagt, dass der Auftrag für das neue digitale Straßenkataster aktuell bei der Rechnungsprüfung liege und anschließend über die Finanzwirtschaft dem Bürgermeister, im Laufe der Woche, zur Unterzeichnung vorgelegt werde. Dies habe der Rat so in seiner Sitzung am 14.09.2021 beschlossen.

 

Herr Becker erkundigt sich, ob sichergestellt werden könne, dass ein solches Versäumnis nicht noch einmal vorkomme.

 

Herr Thies erläutert die Vorteile der neuen gegenüber der alten Software des Straßenkatasters. In der neuen Software wird der Abgleich des baulichen Zustandes und die finanztechnische Wert über eine Schnittstelle unterstützt. Hierdurch wird eine direkter Abgleich ermöglich. Der technische Zustand wird von einem mobilen Gerät erfasst, welches durch MA des Verwaltung selbstständig bedient werden kann. Hierdurch wird die Fortschreibung vereinfacht und die Werte blasierten auf gesicherten Datenlage.

Er führt weiter aus, dass im Kanalbereich ein Abschreibungszeitraum von 50 – 80 Jahren zulässig sei. Wegberg habe sich damals für eine kürzere Nutzungsdauer von 50 Jahren entschieden, was zu einer höheren Abschreibung und einem Werteverlust führe. Er sehe auch, dass der buchhalterische Ist-Zustand nicht den tatsächlichen Ist-Zustand der Straßen widerspiegele. Eine Bilanzkorrektur ist jedoch nur bei einem Wertverlust zulässig.  

 

Herr Müller fragt, was im Zeitraum bis zum 30.06.2022 passieren werde und wie die Verwaltung verhindern wolle, dass dies nicht noch einmal vorkomme.

Herr Thies führt, wie bereits in der Vorlage dargestellt, aus, dass das beauftragte Unternehmen eine professionelle Ausrüstung habe, die es ermögliche, durch Überfahrungen Berechnungen zum Aufbau und zur Vermessung des Straßenkörpers vorzunehmen und hiernach in ein Kataster zu übertragen. Frau Kühlen sagt, dass die zu beauftragende Firma bereits bekannt gegeben habe, dass sich die genannte Frist nicht verkürzen lasse.

 

Außerdem macht Frau Kühlen deutlich, dass es sich bei dem modifizierten Bestätigungsvermerk um keine Versagung, sondern um eine Einschränkung des Bestätigungsvermerkes durch das Rechnungsprüfungsamt handele, auf Grund dessen sei der aktuelle Jahresabschluss auch nicht gefährdet.

Herr Wilkens-Mathar erklärt, dass es Ziel sein müsse, den gesetzlichen Soll-Zustand so schnell wie möglich wieder zu erreichen. Dies hänge jedoch von den Daten aus der noch durchzuführenden Inventur ab. Bis dahin sei es nicht möglich, die im Jahresabschluss 2020 vorhandenen Fehler zu bereinigen.  

 

Herr Wolters sagt, dass dieses Problem schon länger bekannt sei und durch die Verwaltung auch entsprechend kommuniziert wurde. Er erkenne hier eindeutig ein Einvernehmen zwischen der Rechnungsprüfung und der Kämmerin, dass dies keine Auswirkungen auf den Jahresabschluss 2021 sowie auf den nächsten Haushalt habe.

Frau von den Driesch teilt diesen Eindruck eindeutig nicht.

Die Nutzungsdauer der Kanäle wurde mit dem „Doppik Haushalt“ extra konservativ beschlossen.

Sie empfindet das Verhalten gegenüber der Bürgerschaft als fahrlässig, wenn auf der einen Seite eine Steuererhebung beschlossen werden solle aber auf der anderen Seite der Bürger nicht wisse, was auf ihn zu komme.

Sie teilt mit, dass ihre Fraktion, so lange der Bestätigungsvermerk nur eingeschränkt bestätigt werden könne, ihre Fraktion den Bürgermeister nicht entlasten werde.

Wichtig sei, dass die Inventurrichtlinien nicht nur erlassen, sondern auch eingehalten, kontrolliert und dokumentiert werden.

 

Herr Stock antwortet, dass eine Inventur alle 10 Jahre zu erfolgen habe.

Das geplante Vorgehen sehe nun, wie bereits erläutert, eine unterjährige Inventur vor, die in einem rollierenden Verfahren erfolge, da eine Durchführung in drei Monaten nicht machbar sei. In der Ratssitzung im September wurde der Beschluss für die Auftragserteilung für die benötigte Software für das digitale Straßenkataster bereits gefasst.

 

Frau Otten sagt, dass der Haushaltsplanentwurf 2022 mit den Unsicherheiten aus dem Jahresabschluss aufgestellt werden könne, wenn die Inventur mit Stichtag 30.06. erst durchgeführt werde, und der Jahresabschluss 2021 eigentlich zum 31.03.2022 fertig gestellt werden müsse. Auf Grund dessen fragt sie nach, ob bei anderen Anlagevermögen auch mit Differenzen zu rechnen sei und ob nur die fehlende Inventur Grundlage für den eingeschränkten Bestätigungsvermerk der örtlichen Rechnungsprüfung sei.

Frau Kühlen empfiehlt, den Jahresabschluss 2021 nicht ohne ein Ergebnis aus der Inventur aufzustellen. Weiter führt sie aus, dass noch zwei andere Positionen aus dem Jahresabschluss 2020 zu untersuchen seien, diese seien durch das Rechnungsprüfungsamt noch zu prüfen.

 

Frau Wagner weist bei der vorzunehmenden Bewertung auf den Grundsatz der Vorsicht hin.

Herr Wilkens-Mathar erklärt, dass die Abschreibungen, die nach entsprechenden Investitionen nach Fertigstellung der Vermögensgegenstände vorgenommen werden, nur den planmäßigen Werteverzehr abbilden. Während des Lebenszyklus eines Vermögensgegenstandes müsse durch Instandhaltung dafür gesorgt werden, dass dieser überhaupt die nach der AfA-Tabelle vorgesehen Lebensdauer erreichen könne bzw. müssten Schäden zur Werterhaltung auch behoben werden. Zu diesem Zweck würden jährlich Instandhaltungsaufwendungen in den Haushalt eingeplant. Diese dürfen aber, wenn sie tatsächlich nicht in Anspruch genommen werden, nicht einfach unter den Tisch fallen, sondern es müsse geprüft werden, ob hieraus Rückstellungen zu bilden seien. 

 

Auf Nachfrage von Herrn Clever führt Frau Kühlen aus, dass das Straßenvermögen nachträglich nach Erstellung der Eröffnungsbilanz im Jahr 2007, aus ihrer Erinnerung differenziert erst im Jahr 2011, aufgestellt worden sei. Herr Clever möchte wissen, wenn bereits 2015 die vorgeschriebene Inventur unterlassen wurde, ob bereits zum damaligen Zeitpunkt falsche Werte berücksichtigt wurden. Frau Kühlen sagt, die Daten der Inventur müssten nachrecherchiert werden:

 

Nachtrag zur Niederschrift:

Anfänglich war im Gesetz die fünfjährige Inventur für unbewegliche Vermögensgegenstände vorgesehen, mit dem NKF Weiterentwicklungsgesetz (zum 01.01.19 in Kraft getreten) wurde diese Frist auf 10 Jahre erweitert. Aufgrund eines im Jahr 2015 erstellten Ergebnisprotokolls wegen bestehender Inventurproblematiken beim Infrastrukturvermögens wurde sich auf die jährliche Teilinventur verständigt. Schon im Jahresabschluss 2019 wurden seitens der Finanzwirtschaft Vorgaben zur Dokumentation der Rückstellungsbildung erstellt, die auch 2020 nicht eingehalten werden konnten.

 

Herr Nelsbach fragt, was die Grenze zwischen einem eingeschränkten Bestätigungsvermerkt und der Grenze der Versagung des Bestätigungsvermerkes sei und warum dieses Problem nicht dem Rat berichtet wurde.

Herr Wilkens-Mathar führt aus, dass er den Bürgermeister als Vorsitzender des Rates am 07.09.2021 und Frau von den Driesch als Vorsitzende des Rechnungsprüfungsausschusses am 27.09.2021 über sein Vorhaben, den Bestätigungsvermerk nur eingeschränkt zu erteilen, informiert habe.

Er sagt, dass noch zwei Bilanzpositionen zur Prüfung ausstehen. Wenn sich dort wesentliche (im Bilanzrechtlichen Sinne sind dies Abweichungen von 1 – 3 %) Auffälligkeiten ergeben, dann werde er den Bestätigungsvermerk versagen müssen.

 

Frau Wagner fragt, falls der eingeschränkte Prüfungsvermerk erteilt werde, ob dies in der Bilanz als zusätzlicher Aufwand erfasst werde.

Herr Wilkens-Mathar sagt, dass bis auf drei Positionen alle anderen Positionen in Ordnung seien. Dies werde dann auch so gebucht, und im Jahresabschluss 2021 korrigiert, werden.

 

Herr Nelsbach fragt, ob eine eventuelle Korrektur Auswirkungen auf das Haushaltssicherungskonzept habe.

Frau Kühlen sagt, dass es sich die Pflicht zur Fortschreibung des Haushaltssicherungskonzeptes aus den Planergebnissen resultiere, die letzten Jahresergebnisse hingegen sind bis auf 2017 positiv ausgefallen.

 

Herr Clever macht deutlich, dass die Verantwortung beim Bürgermeister liege.

 

 

 

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Beschluss:

Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt Kenntnis.

 

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