24.05.2022 - 1.2 Mitteilungen WBVL -öffentlicher Teil-

Beschluss:
zur Kenntnis genommen
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Wortprotokoll

Zu TOP 1.2.1 – Liste der offenen Anträge

Der sachkundige Bürger Vogel erkundigt sich mit Bezug zur lfd.-Nr. 6 der offenen Anträge („Erstellung eines Integrierten Stadtentwicklungskonzeptes für das Stadtgebiet ISEK“), ob zwischenzeitlich eine Klärung mit dem Quartiersmanager herbeigeführt worden sei.

Der Techn. Beigeordnete Thies verneint dies, da der Quartiersmanager in diesem Zeitraum nicht im Dienst gewesen sei.

 

Der sachkundige Bürger Vogel fragt nach, ab dieser ggf. durch eine andere Person vertreten werde.

Der Bürgermeister teilt mit, dass es keine Vertretungsregelung hinsichtlich des Quartiersmanagers gebe.

 

 

Zu TOP 1.2.2 – Liste der laufenden Bauleitplanverfahren

Ratsfrau Jansen erkundigt sich zum Stand der Vermarktung beim Gewerbegebiet in Rath-Anhoven.

Der Techn. Beigeordnete erläutert, dass hinsichtlich der Erschließung des Gewerbegebietes ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn gewährt wurde. Die Vorbereitungen zur Erschließung seien angelaufen. Mit den Arbeiten müsse jedoch noch bis zum Ende der Vogelbrutzeit gewartet werden.

 

 

Zu TOP 1.2.3  - 1.2.4

Keine Wortmeldungen

 

 

Zu TOP 1.2.5 – Konzentrationszonen für Windenergieanlagen

Ratsherr Wolters stimmt dem von der Verwaltung vorgeschlagenen Vorgehen zu.

 

 

Zu TOP 1.2.6 – Flächennutzungsplanänderung „Mittelachse“

Herr van Hal erkundigt sich, ob schon klar sei, welche Bereiche zu einem späteren Zeitpunkt für eine Bebauung vorgesehen seien.

Der Techn. Beigeordnete entgegnet, dass hierzu noch keine konkreten Überlegungen angestellt worden seien. Die jetzige Genehmigung beziehe sich nur auf den Wegfall der Mittelachse.

 

 

TOP 1.2.7 – Abwassergebühren zu hoch / Pressemitteilung des OVG

In Ergänzung der schriftlich bereitgestellten Mitteilungen informiert der Bürgermeister den Ausschuss wie folgt mündlich:

 

„Das OVG NRW hat mit Urteil vom 17. Mai 2022 (Az.: 9 A 1019/20) die seit dem Jahr 1994 geltende, ständige Rechtsprechung zur kalkulatorischen Abschreibung und Verzinsung von langlebigen Anlagegütern (wie z. B. öffentlichen Abwasserkanälen) im Rahmen der Kalkulation von Benutzungsgebühren (hier: Abwassergebühren) aufgegeben und geändert.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die schriftliche Begründung liegt noch nicht vor. Bislang existiert nur eine Pressemitteilung des OVG NRW.

Der Rat der Stadt Wegberg hat in seiner Sitzung am 8. Dezember 2021 einstimmig beschlossen, den kalkulatorischen Zinssatz auf 5,242 Prozent als Grundlage für die Gebührenkalkulation festzusetzen. Dieser Zinssatz ergibt sich aus einem Betrachtungszeitraum der durchschnittlichen Zinsen von 50 Jahren auf der Grundlage des Anschaffungs- bzw. Herstellungswertes.
Diese Betrachtung der kalkulatorischen Verzinsung akzeptiert das OVG NRW nun nicht mehr.

Angemessen sei nur noch eine einheitliche Verzinsung und zwar bezogen auf den 10-jährigen Durchschnitt der Emissionsrenditen für festverzinsliche Wertpapiere inländischer öffentlicher Emittenten und dieses ohne einen weiteren sog. Puffer-Zuschlag bei sog. Fremdkrediten (bislang bis zum 16.05.2022: 0,5 %).
Dies würde in der Konsequenz bedeuten, dass der kalkulatorische Zinssatz für die Wegberger Gebührenberechnung um rund drei Prozentpunkte niedriger angesetzt werden müsste, nämlich auf 2,42 Prozent.

Das Urteil hat erhebliche Auswirkungen auf die Gebührenerhebungen in Nordrhein-Westfalen, und damit auch in Wegberg. In der Konsequenz bedeutet dies, dass für das Jahr 2022 eine Neuberechnung der Abwassergebühren erfolgen wird und rund 700.000 Euro zusätzlich im allgemeinen städtischen Haushalt kompensiert werden müssen. Darüber hinaus wird auch das Jahr 2021 zu betrachten sein, für das eine ähnliche Größenordnung anfallen dürfte.

Welche weiteren Auswirkungen das Urteil haben wird, lässt sich abschließend erst dann beurteilen, wenn die schriftliche Urteilsbegründung vorliegt.

Die CDU-Fraktion hat mit einem auf den 30. März 2022 datierten Schreiben, eingegangen am 20. Mai 2022, beantragt, die Verwaltung möge die Rechtmäßigkeit der Abwasserbescheide der Stadt Wegberg prüfen und darstellen, ob eine Berichtigung der aktuell zugestellten Bescheide notwendig ist.

Ohne auf den Antrag im Einzelnen einzugehen, teilt die Verwaltung mit, dass sie selbstverständlich die Rechtmäßigkeit der Bescheide vor dem Hintergrund der Entscheidung des OVG NRW überprüft. Hierzu ist sie schon von Amts wegen verpflichtet. Erst müssen jedoch, wie bereits beschrieben, die Entscheidungsgründe vorliegen.

Die entsprechende Pressemitteilung hierzu, wird der Niederschrift über die heutige Sitzung beigefügt.“

 

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Beschluss:

Der Ausschuss für Wohnen, Bauen, Vergaben und Liegenschaften nimmt Kenntnis.

 

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Anlagen