22.08.2023 - 2.1 Antrag auf Ausweisung eines Sondergebietes für ...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 2.1
- Zusätze:
- KUVT vom 15.08.2023 / TOP 4.1
- Datum:
- Di., 22.08.2023
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 18:30
- Anlass:
- planmäßige Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- Planen, Bauen, Wohnen
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Beschluss:
1. | Der Ausschuss für Klimaschutz, Umwelt, Verkehr und Tourismus sowie der Ausschuss für Wohnen, Bauen, Vergaben und Liegenschaften empfehlen dem Rat der Stadt, er möge zur Einleitung des vorbereitenden Bauleitplanverfahrens den Aufstellungsbeschluss zur 23. Änderung des Flächennutzungsplanes „Sondergebiet Photovoltaik Tüschenbroich“ beschließen.
|
2. | Der Ausschuss für Klimaschutz, Umwelt, Verkehr und Tourismus sowie der Ausschuss für Wohnen, Bauen, Vergaben und Liegenschaften empfehlen dem Rat der Stadt, er möge zur Einleitung des verbindlichen Bauleitplanverfahrens den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan XI-02, Tüschenbroich – Sondergebiet Photovoltaik beschließen. |
Städtebauliche Zielsetzung ist es, eine im Flächennutzungsplan dargestellte Fläche für die Landwirtschaft künftig als Sondergebiet für eine Freiflächen-Photovoltaikanlage auszuweisen sowie die verbindlichen planungsrechtlichen Voraussetzungen für diese künftige Nutzung zu schaffen.
Das Plangebiet in einer Größe von ca. 0,3 ha liegt in der Gemarkung Wegberg, östlich der Ortslage Tüschenbroich und wird durch die Gerderhahner Straße (L364) und die Straße In Tüschenbroich begrenzt. Die genaue Abgrenzung des Plangebietes ist aus den beigefügten Kartenausschnitten ersichtlich.
Grundlage für diese Beschlüsse sind die §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung (GO) für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S.666 / SGV NRW 2023) in Verbindung mit § 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634). Die vorgenannten Rechtsgrundlagen gelten in der zum Zeitpunkt der Aufstellungsbeschlüsse geltenden Fassung.
Der Bürgermeister wird beauftragt, diese Beschlüsse öffentlich bekannt zu machen.
