16.04.2024 - 2.1 Bebauungsplan III-7, Dalheim-Rödgen - Rödgener ...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 2.1
- Datum:
- Di., 16.04.2024
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 18:30
- Anlass:
- planmäßige Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- Planen, Bauen, Wohnen
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Beschluss:
- Der Ausschuss für Wohnen, Bauen, Vergaben und Liegenschaften empfiehlt dem Rat der Stadt Wegberg, unter Berücksichtigung der Ausführungen in den Anlagen 4 und 5 der Beratungsvorlage, über die vorgebrachten Anregungen und Stellungnahmen, wie dort beschrieben, zu beschließen.
- Sofern dem Beschlussvorschlag Nr. 1 entsprochen wird, empfiehlt der Ausschuss für Wohnen, Bauen, Vergaben und Liegenschaften dem Rat ferner, den Bebauungsplan III-7, Dalheim-Rödgen, Rödgener Straße / 1. Änderung als Satzung zu beschließen.
Der Bürgermeister wird beauftragt, den Beschluss öffentlich bekannt zu machen.
Das Plangebiet befindet sich südlich der Straße Marienberg und umfasst überwiegend das Grundstück Gemarkung Arsbeck, Flur 34, Flurstück 394 mit einer Größe von 584 qm. Die genaue Abgrenzung des Plangebietes ist im Bebauungsplan eindeutig festgesetzt.
Städtebauliche Zielsetzung ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine zusätzliche Wohnbauentwicklung innerhalb des Plangebietes zu schaffen.
Die zu diesem Bebauungsplan gehörende Entwurfsbegründung wird als Entscheidungsbegründung übernommen.
Mit Bekanntmachung dieses Satzungsbeschlusses tritt der Bebauungsplan III-7, Dalheim-Rödgen, Rödgener Straße / 1. Änderung in Kraft.
Grundlagen für diese Beschlüsse sind die §§ 1, 2, 10, 13b und 215a des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394), in Verbindung mit den §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW), in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.04.2022 (GV. NRW. S. 490) und § 89 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 – BauO NRW 2018) vom 21.07.2018 (GV. NRW. S. 421) zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.10.2023 (GV. NRW. S. 1172).
Die vorgenannten Rechtsgrundlagen gelten in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses gültigen Fassungen.
