26.11.2024 - 4.3 Zweite Änderungssatzung zur Satzung über die Fe...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Wortprotokoll

Herr Cassel erklärt, dass die Satzung aufgrund der gesetzlichen Grundlage alternativlos zu beschließen sei. Er plädiert aber dafür, einen differenzierten Hebesatz einzuführen, sobald dies rechtssicher sei. Er bittet die Verwaltung, die Politik auf dem aktuellen Stand zu halten.

 

Herr Wilkens-Mathar sichert zu, dass, sobald die Differenzierung rechtssicher umzusetzen sei, die Politik erneut eingebunden werde. Er ist weiter der Meinung, dass zunächst beobachtet werden sollte, wie sich andere Kommunen verhalten.

 

Herr Bonitz ist der Auffassung, dass die neue Grundsteuerreform deutlich gerechter sei. Er ist nicht der Auffassung, dass differenzierte Hebesätze der richtige Weg seien. Er betont, dass dies in der Haushaltssatzung jährlich überprüft werden müsse.

 

Frau von den Driesch berichtet, dass auch ihre Fraktion für eine Staffelung gewesen sei, kann aber die Auffassung der Verwaltung nachvollziehen.

 

Auch Herr Arndt betont, dass die Differenzierung wichtig sei und die Verwaltung regelmäßig berichten solle.

 

Herr Nelsbach erläutert, dass Herr Pape als neuer Bürgermeister und der damit einhergehende Neuanfang der einzige Grund für eine Zustimmung seiner Fraktion sei.

 

Herr Nießen berichtet, dass seine Fraktion ebenfalls dem Vorschlag der Verwaltung zustimme. Bei der Grundsteueranpassung würde es immer Gewinner und Verlierer geben. Die Stadt nutze die Steuer nicht, um Gewinne einzufahren.

 

Herr Pape erläutert, dass die Stadt dieselben Einnahmen generiere wie zuvor. Die Stadt Wegberg folge im Übrigen den Empfehlungen des Landes.

 

Herr Becker ist ebenfalls der Auffassung, dass es mangels Rechtssicherheit keine Chance auf eine andere Berechnungsgrundlage gebe.

 

Herr Cassel ist der Auffassung, dass es Aufgabe der Politik sei, die Bürger entsprechend zu informieren. Eine Überprüfung der Berechnung müsse jährlich erfolgen.

 

Herr Nelsbach erkundigt sich nach dem neutralen Hebesatz und den Mehreinnahmen im Bereich der Grund- und Gewerbesteuer.

 

Herr Wilkens-Mathar berichtet, dass im Jahr 2024 mit dem alten Bewertungssystem gearbeitet wurde und sich demnach die Verschiebungen ergeben. Es werde die Steuermesszahl mit dem Höchstsatz multipliziert. Es gebe keine Belastungsneutralität.

 

Herr Nelsbach ist der Auffassung, dass die Gesamtsumme neutral sein solle.

 

Frau Karneth weist darauf hin, dass die Gewerbesteuer zuletzt im Jahr 2012 angepasst wurde und isoliert zu betrachten sei.

 

Herr Nelsbach kündigt an, dass seine Fraktion eine Anfrage stelle.

 

Herr Pape erklärt, dass man den Bürgerinnen und Bürgern deutlich machen müsse, dass der Grundstückswert vom Finanzamt festgesetzt werde und der Hebesatz eine Empfehlung des Landes NRW sei.

 

Herr Nießen fasst zusammen, dass in der Zukunft noch neue Grundstücke dazukommen und die Steigerung bei der Grundsteuer bei 180.000 Euro liege. Die Steigerung bei der Gewerbesteuer liege bei 2 Millionen.

 

Die CDU-Fraktion beantragt, den Beschlussvorschlag wie folgt zu ergänzen:

„Die Verwaltung wird dem zuständigen Fachausschuss regelmäßig über die rechtliche Situation der differenzierten Grundsteuerhebesätze berichten. Sobald Rechtssicherheit bei der Differenzierung vorliegt, beraten Politik und Verwaltung darüber, wie durch eine Differenzierung der Hebesätze eine Gleichbelastung der Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmerinnen und Unternehmer auf Grundlage der Belastungen auf dem aktuell gültigen Niveau erfolgen kann.“

 

Herr Bonitz möchte die Ergänzung des Beschlussvorschlags leicht abgeändert beschließen: In Satz 2 des Beschlussvorschlags soll das Wort „wie“ durch die Wörter „ob und wie“ ersetzt werden. Herr Pape stellt den ergänzten Beschlussvorschlag in dieser Version zur Abstimmung.

 

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Abstimmungsergebnis:

Zustimmung: 14

Ablehnung: 

Enthaltung: 1 (Aktiv für Wegberg)

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Beschluss:

Der Haupt- und Finanzausschuss schlägt dem Rat vor, die Erhöhung der Hebesätze für die Grundsteuer A und B sowie für die Gewerbesteuer auf der Grundlage der nachfolgenden Änderungssatzung zu beschließen:

 

Zweite Änderungssatzung

zur Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Stadt Wegberg (Hebesatzsatzung)

 

vom

 

Der Rat der Stadt Wegberg hat aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 444), in Verbindung mit § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 7. August 1973 (BGBI. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBI. I S. 2294), und des § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBI. I S. 4167), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBI. I S. 108), in seiner Sitzung am 17. Dezember 2024 folgende Satzung beschlossen:

 

 

Artikel 1

 

Die Hebesatzsatzung vom 23. November 2015, zuletzt geändert durch die Erste Änderungssatzung vom 8. Dezember 2021, wird wie folgt geändert:

 

1. § 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

 

a)     In der Zeile Buchstabe a) wird die Zahl „320“ durch die Zahl „495“ ersetzt.

b)     In der Zeile Buchstabe b) wird die Zahl „550“ durch die Zahl „596“ ersetzt.

 

2. In § 1 Nr. 2 wird die Zahl „433“ durch die Zahl „455“ ersetzt.

 

Artikel 2

 

Diese Änderungssatzung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

 

Die Verwaltung wird dem zuständigen Fachausschuss regelmäßig über die rechtliche Situation der differenzierten Grundsteuerhebesätze berichten. Sobald Rechtssicherheit bei der Differenzierung vorliegt, beraten Politik und Verwaltung darüber, ob und wie durch eine Differenzierung der Hebesätze eine Gleichbelastung der Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmerinnen und Unternehmer auf Grundlage der Belastungen auf dem aktuell gültigen Niveau erfolgen kann.

 

Online-Version dieser Seite: http://ratsinfo.wegberg.de/public/to020?SILFDNR=1404&TOLFDNR=23720&selfaction=print