26.11.2024 - 4.4 Achte Änderungssatzung zur Satzung der Stadt We...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Herr Nießen fragt an, ob in der Stellungnahme des RPA die Hauptstraße gemeint sei. Weiter erkundigt er sich, wie hoch die Kosten seien und ob Personalkosten einfließen.

 

Herr Wilkens-Mathar reicht Nachfolgendes zu Protokoll:

Der Schwalmverband berechnet der Stadt Wegberg in ihren Veranlagungsbescheiden für die Jahre:

2023: 73.769,28 € für die Beseitigung des Hochwasserengpasses Beeckbach Hauptstraße in Wegberg 1.BA

2024: 68.078,39 € für die Beseitigung des Hochwasserengpasses Beeckbach Hauptstraße in Wegberg 1.BA+2.BA

2025: 64.894,01 € für die Beseitigung des Hochwasserengpasses Beeckbach Hauptstraße in Wegberg 2.BA

 

Es wurde festgestellt, dass diese Kosten gebührenfähig sind. Die Kosten 2023 und 2024 werden daher in die Betriebskostenabrechnung 2024 einfließen. Der Anteil für 2025 ist bereits in der Gebührenkalkulation 2025 berücksichtigt.

 

Weiter seien die Personalkosten der Verwaltung aufgeführt.

 

Herr Nelsbach bittet um eine jährliche Berichterstattung durch die Vertretung im Schwalmverband.

 

Frau Neudek erklärt, dass sie am 02.12.2024 an ihrer ersten Sitzung des Schwalmverbandes teilnehme und gerne in Zukunft darüber berichte.

 

 

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Abstimmungsergebnis:

einstimmig

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Beschluss:

Der Haupt- und Finanzausschuss schlägt dem Rat der Stadt Wegberg vor,

 

1. sich die in der Anlage beigefügte Gebührenkalkulation zu eigen zu machen.

 

2. Die nachfolgende Änderungssatzung zur Umlage der Kosten der Gewässerunterhaltung gemäß § 64 LWG wie folgt zu beschließen:

 

Achte Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Wegberg

zur Umlage der Kosten der Gewässerunterhaltung gemäß § 64 LWG

 

vom

 

Der Rat der Stadt Wegberg hat aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land

Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. 1994 S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 444), und der §§ 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. 1969 S. 712), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 155), der §§ 39 bis 42 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409), der §§ 62 bis 65 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG) vom 25. Juni 1995 (GV.NW S. 926), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW S. 1470), in seiner Sitzung am 17. Dezember 2024 folgende Satzung beschlossen:

 

Artikel 1

 

Die Satzung der Stadt Wegberg zur Umlage der Kosten der Gewässerunterhaltung gemäß § 64 LWG vom 21.Dezember 2016, zuletzt geändert durch die Siebte Änderungssatzung vom 20. Dezember 2023, wird wie folgt geändert:

 

1.  § 6 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

 

a) In der Zeile Buchstabe a) wird die Zahl „9,70“ durch die Zahl „11,19“ ersetzt.

b) In der Zeile Buchstabe b) wird die Zahl „0,07“ durch die Zahl „0,08“ ersetzt.

 

2. § 6 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

 

a) In der Zeile Buchstabe a) wie die Zahl „1,78“ durch die Zahl „2,50“ ersetzt.

b) In der Zeile Buchstabe b) wird die Zahl „0,01“ durch die Zahl „0,02“ ersetzt.

 

Artikel 2

 

Diese Änderungssatzung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

 

Online-Version dieser Seite: http://ratsinfo.wegberg.de/public/to020?SILFDNR=1404&TOLFDNR=23721&selfaction=print