21.01.2025 - 4.2.1 Benutzungs- und Gebührensatzung für die Unterkü...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Herr Cassel fragt nach, wie es zur Differenz im Bereich der Gebühren der beiden Objekte Nordstraße 100 und Philosophenweg 88 komme.

 

Herr Pint erläutert, dass sich die unterschiedlichen Erhöhungssätze aus den unterschiedlichen Ermittlungsgrundlagen für die einzelnen Gebäude ergeben. Hierin sind nicht nur die bisher entstandenen Kosten, sondern auch die derzeit anstehenden Kosten, die sich im Haushalt 2025 wiederfinden, in die Kalkulation mit eingeflossen. Diese sind je Gebäude unterschiedlich, demnach steigen auch die Gebührensätze unterschiedlich an.

 

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Abstimmungsergebnis:

einstimmig

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Beschluss:

Der Rat der Stadt Wegberg beschließt die nachstehende Zweite Änderungssatzung zur Benutzungs- und Gebührensatzung für die Unterkünfte für Flüchtlinge und Obdachlose der Stadt Wegberg: 

 

Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli1994 (GV.NW.S. 666, SGV. NRW 2023), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 444) und der §§ 1,2,4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.Oktober 1969 (GV.NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 155) hat der Rat der Stadt Wegberg in seiner Sitzung am 21.01.2025 folgende Gebührensatzung beschlossen:

 

Artikel 1

 

§ 4 Absatz 3 der Benutzungs- und Gebührensatzung für die Unterkünfte für Flüchtlinge und Obdachlose der Stadt Wegberg vom 14. Juli 2017, zuletzt geändert durch die erste Änderungssatzung vom 03. März 2021, wird wie folgt neu gefasst:

 

 

 

„Die Benutzungsgebühr wird je Quadratmeter Nutzfläche erhoben. Sie beträgt pro Monat:

 

Objekt

Kosten je m²

Nordstraße 100

18,73 €

Philosophenweg 88

24,54 €

 

 

 

Artikel 2

 

Diese Änderungssatzung tritt am 1. Februar 2025 in Kraft.