25.03.2025 - 2.5 Querungsstelle B57, Gladbacher Straße
Grunddaten
- TOP:
- Ö 2.5
- Datum:
- Di., 25.03.2025
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 18:30
- Anlass:
- planmäßige Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- Umwelt, Verkehr, Abwasser
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wortprotokoll
Herr Welfers fragt in Bezug auf die Baukosten nach, ob es auch eine andere technische Möglichkeit gebe, die kostengünstiger sei. Als Beispiel nennt er eine Bedarfsampel.
Herr Otten erkundigt sich, ob die barrierefreie Querung Mehrkosten verursache.
Herr Gaspers erklärt, dass die barrierefreie Querungshilfe vom Landesbetrieb Straßenbau NRW vorgegeben sei und dies in den Richtlinien enthalten sei. Bei einer Bedarfsampel spiele der Landesbetrieb Straßenbau NRW nicht mit. Die Kosten ergeben sich aus dem, was der Landesbetrieb Straßenbau NRW fordert und durch den Gesetzgeber.
Herr Arndt spricht sich positiv für die Planungen aus und fragt nach, warum der Landesbetrieb Straßenbau NRW als Eigentümer der Straße nicht die Kosten übernehme.
Herr Gaspers antwortet, dass der Landesbetrieb Straßenbau NRW sein „OK“ gebe und die Maßnahme unterstütze. Die Mittel müssen allerdings von der Stadt Wegberg bereitgestellt werden.
Herr Otten fragt nach, ob die Vermessungskosten in Höhe von 15.000,00 € noch zu den Gesamtkosten hinzugerechnet werden müssen.
Herr Gaspers stimmt Herrn Otten zu. Die 15.000,00 € Vermessungskosten seien bereits bezahlt. Die Gesamtkosten belaufen sich demnach auf 202.000,00 €.
Herr Herweg erkundigt sich, ob nicht nur die eine Bushaltestelle barrierefrei ausgebaut werden müsse und ob es für den barrierefreien Ausbau Fördermittel gebe.
Herr Gaspers sagt, dass beide Bushaltestellen verlegt und demnach auch beide neu barrierefrei ausgebaut werden müssen. Fördermittel für den barrierefreien Ausbau werden geprüft.
Herr Krämer fragt nochmal nach, warum wir als Stadt die Kosten übernehmen sollen.
Herr Gaspers führt aus, dass die Stadt Wegberg der Veranlasser dieser Maßnahme sei. Der Landesbetrieb Straßenbau NRW könne, aber müsse sich nicht an der Maßnahme beteiligen. Es gebe eine Verwaltungsvereinbarung für jede Maßnahme und der Landesbetrieb Straßenbau NRW habe bei dieser Maßnahme zugestimmt, beteilige sich aber nicht an den Kosten.
Herr Pape ergänzt, dass der Landesbetrieb Straßenbau NRW eindimensional argumentiere. Eine Bundes- oder Landesstraße diene dazu, den Verkehr abfließen zu lassen. Das sei die Hauptbestimmung der Straße.
