16.12.2008 - 22 Änderung der Satzung über die Erhebung von Ersc...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 22
- Ausschuss:
- Rat der Stadt Wegberg
- Datum:
- Di., 16.12.2008
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 18:00
- Anlass:
- planmäßige Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- Umwelt, Verkehr, Abwasser
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Beschluss:
Der
Rat der Stadt beschließt, die Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen
vom 24.04.1981 betreffend § 9 zu ändern. Es wird folgende Änderungssatzung
erlassen:
Satzung
zur Änderung der Satzung über die
Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 24. April 1981, zuletzt geändert durch
Satzung vom 18. März 1983
Aufgrund
von § 132 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.
September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316), und des § 7 der Gemeindeordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli
1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 9.
Oktober 2007 (GV. NRW. S. 380), hat der Rat der Stadt Wegberg in der Sitzung am
16. Dezember 2008 folgende Satzung beschlossen:
Artikel I
§
9 erhält folgende Fassung:
§ 9
Merkmale der endgültigen Herstellung
der Erschließungsanlagen
(1) Straßen, Wege und Plätze, mit Kraftfahrzeugen nicht
befahrbare Verkehrsanlagen, Sammelstraßen und selbständige Parkflächen sind
endgültig hergestellt, wenn
a) ihre Flächen im Eigentum der Gemeinde stehen und
b) sie über betriebsfertige Entwässerungs- und
Beleuchtungseinrichtungen verfügen.
Die flächenmäßigen Bestandteile ergeben sich aus dem
Bauprogramm.
(2) Die flächenmäßigen Bestandteile der
Erschließungsanlage sind endgültig hergestellt, wenn
a) Fahrbahnen, Gehwege und Radwege eine Befestigung auf
tragfähigem Unterbau mit einer Decke aus Asphalt, Beton, Platten, Pflaster
aufweisen; die Decke kann auch aus einem ähnlichen Material neuzeitlicher
Bauweise bestehen;
b) unselbständige und selbständige Parkflächen eine
Befestigung auf tragfähigem Unterbau mit einer Decke aus Asphalt, Beton,
Platten, Pflaster, Rasengittersteinen aufweisen; die Decke kann auch aus einem
ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise bestehen;
c)
unselbständige
Grünanlagen gärtnerisch gestaltet sind;
d) Mischflächen in den befestigten Teilen entsprechend
Buchstabe a) hergestellt und die unbefestigten Teile gemäß Buchstabe c)
gestaltet sind.
(3) Selbständige Grünanlagen sind endgültig hergestellt,
wenn ihre Flächen im Eigentum der Gemeinde stehen und gärtnerisch gestaltet
sind.
Artikel II
Die
Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
