29.06.2010 - 1.3 Mitteilungen des Bürgermeisters -öffentlicher ...

Beschluss:
zur Kenntnis genommen
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Wortprotokoll

Ratsherr Gellissen erkundigt sich, im Bezug auf die zu diesem Tagesordnungspunkt

schriftlich vorliegenden Mitteilungen, ob der Betrag für den Anteil an der Einkommensteuer auf den Ergebnissen des I. Quartal 2010 beruhe. Dies wird durch den Stadtkämmerer Herrn Esser so bestätigt.

Ratsherr Groß fragt nach, wieso sich die prozentualen Werte sehr unterschiedlich

darstellen. Kämmerer Esser verweist auf die üblichen Entwicklungsschwankungen.

Desweiteren wies Städtkämmerer Esser daraufhin, dass er mit dieser Mitteilung

auch habe abstimmen wollen, ob die Darstellungsform als Ausgangspunkt für ein Berichtswesen so nachvollziehbar sei.

 

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Ergänzend zu den schriftlich vorliegenden Mitteilungen teilt Bürgermeister Pillich dem Ausschuss folgendes mit:

 

Gemäß § 18 GemHVO NRW soll u.a. zur Unterstützung der Verwaltungssteuerung „nach den örtlichen Bedürfnissen der Gemeinde…eine Kosten- und Leistungsrechnung…geführt werden.“

Der Bürgermeister regelt die Grundsätze über Art und Umfang der Kosten- und Leistungsrechnung und legt sie dem Rat zur Kenntnis vor.

 

Die Handreichung des Innenministeriums zum NKF, 3.A, S. 468 stellt zur

Kosten- und Leistungsrechnung fest, dass sie u.a. „steuerungsrelevante Ergebnisse, die auch für die Planung, Entscheidungsfindung und Kontrolle nutzbar sind“ liefert.

Die Kosten- und Leistungsrechnung…liefert Informationen zu den Kostenarten

(welche Art von Kosten), zu den Kostenstellen (wo entstehen die Kosten) und zu den Kostenträgern (für welche Produkte entstehen Kosten).“ Sie geht über die Zwecke der Gebührenkalkulation hinaus.

 

Vor diesem Hintergrund wurde der Kämmerer beauftragt, entsprechende Grundsätze zu erarbeiten, die dann in einer der nächsten Sitzungen des Haupt- und Finanzausschusses beraten werden sollen, bevor sie dann gemäß § 18 Abs. 2 GemHVO dem Rat zur Kenntnis vorgelegt werden.

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Beschluss:

Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt Kenntnis.

 

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