07.12.2010 - 2.3 Erlass einer Satzung zur Änderung der Gebührens...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Abstimmungsergebnis:                            einstimmig

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Beschluss:

Auf Vorschlag des Ausschusses für Städtebau, Umwelt und Verkehr empfiehlt der Haupt- und Finanzausschuss dem Rat die nachfolgende Änderungssatzung zu erlassen:

 

 

                                                             Satzung

                                   zur Änderung der Gebührensatzung

               zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Wegberg

                                                                 vom

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV.NRW S. 950), der §§ 1, 2, 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV.NRW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetzes vom 30. Juni 2009 (GV.NRW  S. 394), des § 9 des Landesabfallgesetzes vom 21. Juni 1988 (GV.NRW S. 250), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV.NRW S. 863, 975), des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) hat der Rat der Stadt Wegberg in seiner Sitzung am … folgende Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Wegberg erlassen:

 

 

                                                           Artikel I

§ 5 Absatz 1 Buchstabe B erhält folgende Fassung:

 

(1)              Als Benutzungsgebühr wird erhoben:

 

              B)              Gewichtsgebühr

 

              a)              Die Gewichtsgebühr wird als Vorausleistung erhoben. Die Höhe der Vorausleistung bestimmt sich nach § 7 Abs. 2 dieser Satzung. Die Vorausleistung beträgt 0,32 Euro je Kilogramm.

 

              b)              In den Fällen der Gestellung von Abfallsäcken wird bei der                                                         Gewichtsgebühr ein Durchschnittsgewicht von 20 kg zugrunde

                            gelegt.

              Die Gebühr für den 70 Liter Abfallsack beträgt 20 kg x 0,32 Euro = 6,40 Euro für den Gewichtsanteil. Nicht in Anspruch genommene Abfallsäcke               werden nach Ablauf des Erhebungszeitraumes vergütet.

 

              c)              Bei der erstmaligen Veranlagung im Erhebungszeitraum werden folgende Gewichtsgebühren als Vorausleistung erhoben:

 

80 Liter Volumen

250 kg =

80,00 Euro

120 Liter Volumen   

400 kg =

128,00 Euro

240 Liter Volumen    

500 kg =

160,00 Euro

1.100 Liter Volumen 

4.000 kg =        

1.280,00 Euro

 

 

  Artikel II

 

Die Satzung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.