20.09.2011 - 2.3 Neuerfassung der Bemessungsgrundlage für die Be...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

 

Aus den Reihen des Ausschusses werden verschiedene Verständnisfragen gestellt. Diese werden durch die Verwaltung beantwortet.

 

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Abstimmungsergebnis:                            einstimmig

 

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Beschluss:

Der Ausschuss für Städtebau, Umwelt und Verkehr schlägt dem Rat vor, er möge die satzungsmäßigen Voraussetzungen für  die Aktualisierung der Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Niederschlagswassergebühr durch Änderung/Ergänzung der Beitrags- und Gebührensatzung schaffen. Die Satzung soll wie folgt angepasst werden:

 

 

§ 13 (Gebührenmaßstäbe) Absatz 3 neu:

 

Die Niederschlagswassergebühr bemisst sich auf der Grundlage der Quadratmeter der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Fläche auf den angeschlossenen Grundstücken, von denen Niederschlagswasser abflusswirksam in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann (§ 15).

 

 

§ 15 (Niederschlagswassergebühr) Absatz 2 neu:

 

Die bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Flächen werden im Wege der Befragung der Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke ermittelt.

 

Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, der Gemeinde auf Anforderung die Quadratmeterzahl der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Flächen sowie die für die öffentliche Abwasseranlage abflusswirksamen Flächen auf seinem Grundstück mitzuteilen (Mitwirkungspflicht).

 

Insbesondere ist er verpflichtet, zu einem von der Gemeinde vorgelegten Lageplan über die bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten sowie abflusswirksamen Flächen auf seinem Grundstück Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob diese Flächen durch die Gemeinde zutreffend ermittelt wurden. Auf Anforderung der Gemeinde hat der Grundstückseigentümer einen Lageplan oder andere geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen sämtliche bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Flächen entnommen werden können.

 

Die Gemeinde erstellt durch eine Überfliegung des Gemeindegebietes Luftbilder von den Grundstücken. Mit Hilfe der  Luftbilder wird ein zeichnerischer Lageplan zur Befragung des Grundstückseigentümers entwickelt, aus welchem sich die bebauten und/oder befestigten abflusswirksamen Flächen ergeben, von denen das Niederschlagswasser in die  öffentliche Abwasseranlage gelangt. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, zu dem zeichnerischen Lageplan Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob die abflusswirksamen Flächen durch die Gemeinde zutreffend ermittelt worden sind. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde die Vorlage weiterer Unterlagen einfordern.

Kommt der Grundstückseigentümer seiner Mitwirkungspflicht nicht nach oder liegen für ein Grundstück keine geeigneten Angaben/Unterlagen des Grundstückseigentümers vor, wird die bebaute (bzw. überbaute) und/oder befestigte sowie abflusswirksame Fläche von der Gemeinde geschätzt. Die Datenerhebung, Datenspeicherung und Datennutzung erfolgt zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde (z.B. Planung und ausreichende Dimensionierung der öffentlichen Kanäle), zur verursachergerechten Abrechnung der Niederschlagswassergebühr und zum Nachweis der rechtmäßigen Erhebung der Niederschlagswassergebühr. Insoweit hat der Grundstückseigentümer als Gebührenschuldner den damit verbundenen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu dulden.

 

 

§ 25 (Inkrafttreten) neu

 

Die Satzung betreffend die Regelung für den Anschlussbeitrag tritt zum 01.01.1999 in Kraft. Bezüglich der Ermittlung der Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Niederschlagswassergebühr durch Auswertung von Luftbildern tritt die Satzung zum 01.03.2009 rückwirkend in Kraft. Bestandskräftige Veranlagungsbescheide bezüglich der Niederschlagswassergebühr werden von der rückwirkenden Regelung nicht berührt. Im Übrigen tritt die Satzung zum 01.01.2004 in Kraft.

 

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