15.11.2011 - 3.4 Satzung zur Änderung der Fristen bei der Dichth...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

 

Ratsherr Ellerkamp weist daraufhin, dass der Umweltausschuss des Landes NRW am 06.11.2011 die Entscheidung zu diesem Thema in den Dezember verschoben habe. Er bittet darum, im Rat die letzte Entscheidung treffen zu können.  Es wäre gut, wenn man bis dahin wisse, wie der Landtag entschieden habe.

Er fragt ferner nach, ob sich die Kontrolle der Dichtheitsprüfung für die Bürger in Mehlbusch bis Juni 2012 verschieben würde.

Herr Kamps erwidert, dass es eine gültige Satzung gebe und die Frist auf den 31.12.2011 festgelegt sei. Daher bestehe hier entsprechender Handlungsbedarf.

 

Der sachkundige Bürger Nelsbach beantragt die Aussetzung der in der Satzung genannten Frist bis zum 31.12.2012.

 

Der Technische Beigeordnete Fabry weist nachdrücklich darauf hin, dass der § 61a Landeswassergesetz (LWG) umzusetzen sei und zitiert hierzu die bereits in der Sitzung vom 20.09.2011 vorgetragene Verfügung der Bezirksregierung:

 

„Auf Anregung des Umweltministers Johannes Remmel hat die Bezirksregierung die Bürgermeister als gesetzliche Vertreter der Gemeinde in Rechts- und Verwaltungsfragen persönlich angeschrieben und dringend darum gebeten, den politischen Mandatsträgern die Gesetzeslage sowie die Notwendigkeit und Sinnhaftigkeit der Bestimmungen zur Dichtheitsprüfung nochmals zu erläutern.

 

Mit Hinweis auf die bereits seit 16 Jahren bestehenden gesetzlichen Vorgaben zur Dichtheitsprüfung sei es unverständlich, dass einzelne politische Mandatsträger in den Kommunen sich der Kritik an der Notwendigkeit einer Dichtheitsprüfung in der Art annehmen, dass sie die Abschaffung der entsprechenden Gesetzesvorgaben oder deren Aussetzung fordern. Das Erfordernis der Dichtheitsprüfung sowie der Vollzug des § 61a LWG sei auf politischer Ebene geprüft worden. Zwei Erlasse regeln den Vollzug der Norm behördenverbindlich.“

 

Abschließend stellt Herr Fabry fest, dass nicht zu erwarten sei, dass der § 61a LWG abgeschafft werde. Das Gesetz sei da und umzusetzen. Erst seit der Umsetzung des Gesetzes gebe es Unruhe in der Bevölkerung.

 

Herr Nelsbach weist nochmals auf seinen Antrag zur Aussetzung der Dichtheitsprüfung bis zum 31.12.2012 hin.

 

Der Ausschussvorsitzende weist auf die Verpflichtung zur Umsetzung des zweiten Erlasses zur Dichtheitsprüfung privater Hausanschlüsse hin. Für den Fall, dass der Ausschuss dem Antrag von Herrn Nelsbach folge, sei der Beschluss aufgrund seiner Rechtswidrigkeit durch den Bürgermeister zu beanstanden.

 

Der Ausschussvorsitzende ruft zunächst den Antrag des sachkundigen Bürgers Nelsbach auf Aussetzung der in der Satzung genannten Frist bis zum 31.12.2012 zur Abstimmung auf.

 

 

Abstimmungsergebnis:

Zustimmung: 2                            Ablehnung: 19                                          Enthaltung: 0

 

 

Beschluss:

Aufgrund des vorgenannten Abstimmungsergebnisses ist der Antrag abgelehnt.

 

 

Hieran anschließend erfolgt die Abstimmung über den Beschlussvorschlag der Verwaltung.

 

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Abstimmungsergebnis:

Zustimmung: 19                            Ablehnung: 0                                          Enthaltung: 2

 

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Beschluss:

Der Ausschuss für Städtebau, Umwelt und Verkehr empfiehlt dem Rat, folgende Satzungsänderung zu beschließen:

 

 

Satzung zur

1. Änderung der Satzung zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gemäß § 61 a Landeswassergesetz NRW (LWG NRW) vom 26. Oktober 2010

 

Aufgrund von §§ 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung 14.7.1994 (GV.NRW. 1994, S. 666/SGV.NRW 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Mai 2011 (GV. NRW. S. 270) und durch Gesetz vom 24. Mai 2011 (GV. NRW. S.271), der §§ 60, 61 des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.07.2009 (BGBI. 2009 S. 2585ff.) und des § 61 a Abs. 3 bis Abs. 7 des Landeswassergesetzes Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV. NRW. 1995, S. 926/SGV.NRW. 77), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 16.3.2010 (GV. NRW. 2010, S. 185 ff.),  hat der Rat der Stadt Wegberg am ……. folgende Satzung zur Änderung der Satzung zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gemäß § 61 a LWG vom 26.10.2010 beschlossen:

 

Artikel I.

 

1.              § 3 Abs. 3 enthält folgende Fassung:

Innerhalb eines Monats nach der Prüfung ist die Bescheinigung über das Ergebnis der Dichtheitsprüfung vom Grundstückseigentümer oder dem sonst

              Pflichtigen nach § 61 a Abs. 3 LWG NRW der Stadt vorzulegen.

 

2.              § 3 Abs. 5 Nr. 3 erhält folgende Ergänzung:

-          bei Schäden die Schadensbewertung gemäß Bildreferenzkatalog NRW.

 

3.              § 3 wird wie folgt ergänzt:

Ein Muster für die Bescheinigung über das Ergebnis der Dichtheitsprüfung ist dieser Satzung als Anlage beigefügt.

 

4.              Die Anlage zu § 1 III erhält vor der alphabetischen Aufzählung der Straßennamen folgende Ergänzung:

              Alle Straßen der Anlage zu § 1 I mit den entsprechenden Fristen sowie nachstehende Straßen.

 

5.              Die Fristen 31.12.2011 in den Anlagen I, II und III zu § 1 werden auf den 30.06.2012 geändert.

 

Artikel II.

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.