27.03.2012 - 2.1 Bebauungsplan VI-14, Rath-Anhoven - Gewerbegebi...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

 

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Abstimmungsergebnis:                            einstimmig

 

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Beschluss:

 

1.      Der Ausschuss für Städtebau, Umwelt und Verkehr empfiehlt dem Rat der Stadt, er möge – unter Berücksichtigung der Ausführungen unter Anlage 1 und 2 – über die vorgebrachten Anregungen beschließen.

 

2.      Für den Fall, dass der Rat der Stadt im Sinne des Beschlussvorschlages Nr. 1 über die vorgebrachten Anregungen beschließt, wird dem Rat ferner empfohlen, den Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan VI-14, Rath-Anhoven – Gewerbegebiet zu fassen.

 

Der Bürgermeister wird beauftragt, den Beschluss öffentlich bekanntzumachen.

 

Das Plangebiet des Bebauungsplanes VI-14, Rath-Anhoven – Gewerbegebiet liegt innerhalb der Ortslage Rath-Anhoven und wird im Süden durch die Grambuscher Straße, im Osten durch die Gladbacher Straße (B57) und im Westen durch den Beeckbach begrenzt. Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches ist im Bebauungsplan zeichnerisch eindeutig festgesetzt.

 

Die zu diesem Bebauungsplan gehörende Entwurfsbegründung wird als Entscheidungsbegründung übernommen.

 

Mit Inkrafttreten dieses Satzungsbeschlusses wird der Bebauungsplan VI-14, Rath-Anhoven – Gewerbegebiet rechtskräftig.

 

Grundlage für diese Beschlüsse sind die §§ 1 und 10 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), in Verbindung mit den §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung (GO) für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023). Die vorgenannten Rechtsvorschriften gelten in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses gültigen Fassung.

 

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