24.04.2012 - 2.1 Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung zu...

Beschluss:
verwiesen
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Wortprotokoll

Herr Gellissen bedankt sich für die Erstellung der Vorlage zur „Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Wegberg“ und erkundigt sich zu § 3 Abs. 2 der Verordnung welche Veranstaltung mit der blauen Markierung „außerhalb von Veranstaltungen“ gemeint sind.

Herr Schulz erklärt, dass es sich hier um traditionelle Fußballspiele mit Ausschank handelt und nicht um sonstige zu privaten umfunktionierten Veranstaltungen am Sportplatz.

Herr Gellissen bittet, dies als Klammerzusatz beizufügen und um eine feingliedrige Darstellung.

 

Herr Gellissen beantragt den § 2 Abs. 8 entsprechend abzuändern.

„Die letzte Furche in Richtung Weg ist so anzulegen, dass ein Wegbrechen der öffentlichen Wegefläche vermieden wird. Hierzu ist ein mindestens 50 Zentimeter breiter Grundstücksstreifen entlang des Wege- bzw. Straßenkörpers als Bankett vorzuhalten, der nicht umgebrochen wird.“

 

Herr Pillich stellt den Antrag von Herrn Gellissen zur Abstimmung.

 

Abstimmungsergebnis:                            einstimmig

 

Frau Nelsbach fragt nach, wer das Rauchen auf Kinderspielplätzen (§ 5 Abs. 7) kontrolliert und ob dies in Stichproben erfolgen soll.

Herr Schulz teilt mit, dass der Kommunale Ordnungsdienst mit dieser Änderung in der Lage wäre auch handeln zu können bzw. auch einen Verstoß zu ahnden.

Frau Nelsbach erkundigt sich, ob kleine Hunde auch angeleint werden müssen.

Herr Schulz sagt hierzu, dass grundsätzlich auf öffentlichen Flächen eine Leinenpflicht für alle Hunde, egal ob klein oder groß, besteht.

Frau Nelsbach möchte wissen, warum diese Verordnung nur für zehn Jahre beschlossen wird.

Herr Schulz teilt mit, dass eine solche Verordnung nur zeitlich begrenzt beschlossen werden kann, anschließend muss diese verlängert oder aufgehoben werden.

 

Frau Zimmermann fragt nach, welche berauschende Mittel im § 3 Abs. 2 außer Alkohol gemeint sind. Herr Müller-Holtkamp nennt das Beispiel „Medikamente“.

 

Frau Zimmermann kann den § 6 2. Spiegelstrich so nicht mittragen.

Sie äußert Bedenken zur Lage der Personengruppen (§ 6 2. Spiegelstrich) und bittet um eine Klarstellung wie es in der Praxis gemeint sei.

Herr Pillich sagt, dass er die Bedenken nachvollziehen kann und auch eine gewisse Doppeldeutigkeit verstanden werden kann. Er zieht diesen Paragraphen der Verfügung zurück und gibt diesen zur Überarbeitung an den zuständigen Fachbereich Bürgerservice und Sicherheit zurück.

 

Herr Schulz erklärt, dass es darum geht, dass hiermit die Stadt Wegberg grundsätzlich bei Auffälligkeiten die Handlungsfähigkeit habe.

 

Frau Zimmermann fragt, ob man unter Lärm auch Kinderlärm zu verstehen hat.

Herr Schulz erklärt, dass Kinderlärm laut Gesetz kein Lärm ist. Alles was nach dem Immissionsschutzgesetz eine Gesundheit gefährdende Lautstärke hat, bezeichnet man als Lärm.

Frau Zimmermann bittet um eine entsprechende Ergänzung hierzu in der Vorlage.

Herr Schulz antwortet, dass dies eine sehr lange Aufstellung werden würde und dass der Begriff Lärm eindeutig per Gesetz definiert ist.

 

Frau Zimmermann möchte den Hintergrund zu § 17 erklärt haben.

Herr Schulz stellt klar, dass hier in erster Linie Schulen und Kindergärten gemeint sind.

Herr Pillich stellt klar, dass diese Verordnung auf einer Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes basiert und hier der Stadt einfach nur die Möglichkeit zur Ahndung gegeben werden soll.

Herr Böhm findet die Formulierung gerade am Beispiel „Rathaus“ grenzwertig und beantragt den § 17 ersatzlos zu streichen.

 

Herr Pillich fragt die Mitglieder des Haupt- und Finanzausschusses, ob sie damit einverstanden sind, dass die Verordnung heute nicht beschlossen wird und überarbeitet in die nächste Ratssitzung eingebracht wird.

Die Mitglieder stimmen einstimmig zu.

 

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Beschluss:

Die Beratunsvorlage wird zur Überarbeitung zurück an die Verwaltung verwiesen.

Eine erneute Einbrinung soll in der Ratssitzung am 15.05.2012 erfolgen.

 

 

 

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