05.06.2012 - 2.4 Änderung der Satzung über die Abfallentsorgung ...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

 

Ratsherr Böhm erkundigt sich, ob es jetzt schon sinnvoll sei hier tätig zu werden, da sich auf Landesebene noch Änderungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ergeben könnten.

Ratsherr Bennewirtz erläutert, dass es sich bei der zur Abstimmung anstehenden Änderungssatzung um generelle gesetzliche Änderungen handele, die noch bis Ende 2012 umzusetzen seien.

 

Der sachkundige Bürger Nelsbach spricht sich für eine Streichung des § 7 Abs. 2 im Satzungsentwurf aus.

Herr Kortzak erläutert, dass sich diese Möglichkeit der Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang ausschließlich auf die kompostierbaren Stoffe beziehe.

 

Herr Dr. Scherer-Rath stellt die Sinnhaftigkeit des § 6 Abs. 4 in Frage und beantragt diesen aus dem Satzungsentwurf zu streichen.

Herr Schulz erläutert, dass von dieser Bestimmung nur in besonderen Ausnahmefällen gebrauch gemacht werde. Da höherrangige Bestimmungen diese Ausnahmen vorsehen, müsse in der Satzung eine entsprechende Regelung hierfür berücksichtigt werden.

 

Antrag des sachkundigen Bürgers Dr. Scherer-Rath

Herr Dr. Scherer-Rath, teilt auf Nachfrage des Vorsitzenden mit, dass er seinen Antrag hinsichtlich der Streichung von § 6 Abs. 4 im vorliegenden Satzungsentwurf, weiterhin aufrecht erhalte.

 

Der Ausschussvorsitzende ruft diesen Antrag zur Abstimmung auf.

 

Abstimmungsergebnis zum Antrag:

Zustimmung: 2                            Ablehnung: 18                                          Enthaltung: 1

 

Beschluss zum Antrag:

Der Antrag auf Streichung des § 6 Abs. 4 im Satzungsentwurf ist somit abgelehnt.

 

 

Der Ausschussvorsitzende ruft sodann den Beschlussvorschlag der Verwaltung zur Abstimmung auf.

 

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Abstimmungsergebnis:

Zustimmung: 20                            Ablehnung: 0                                          Enthaltung: 1

 

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Beschluss:

Der Ausschuss für Städtebau, Umwelt und Verkehr empfiehlt dem Rat der Stadt Wegberg die Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Wegberg mit den Anlagen 1 und 2 wie folgt neu zu fassen:

 

 

Satzung über die Abfallentsorgung

in der Stadt Wegberg

vom …

 

 

Aufgrund der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1994 (GV.NRW. S. 666/SGV.NRW. 2023) zuletzt geändert durch Artikel 1 Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV.NRW. S 685), des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24.02.2012 (BGBl. I 2012, S. 212ff.), § 7 der Gewerbeabfallverordnung vom 19.06.2002 (BGBl. I 2002, S. 1938ff., zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 23 des Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts vom 24.02.2012, BGBl. I 2012, S. 257), der §§ 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG NW) vom 21.06.1988, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2009 (GV. NRW. S. 863, ber. 975), sowie des § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987 (BGBl. I, S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.07.2009 (BGBl. I 2009, S. 2353) hat der Rat der Stadt Wegberg in seiner Sitzung am … folgende Satzung erlassen:

   

 

 

§ 1

Aufgaben und Ziele

 

1)               Die Stadt betreibt die Abfallentsorgung in ihrem Gebiet nach Maßgabe der Gesetze und dieser Satzung als öffentliche Einrichtung. Diese öffentliche Einrichtung wird als “kommunale Abfallentsorgungseinrichtung” bezeichnet und bildet eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit.

 

2)               Die Stadt erfüllt insbesondere folgende abfallwirtschaftliche Aufgaben, die ihr gesetzlich

              zugewiesen sind:

 

              1.               Einsammeln und Befördern von Abfällen, die im Stadtgebiet anfallen.

              2.               Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung von Straßenpapierkörben, soweit dies nach den örtlichen Gegebenheiten erforderlich ist.

              3.               Einsammlung von verbotswidrigen Abfallablagerungen von den der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken im Stadtgebiet.

              4.              Information und Beratung über die Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen (§ 46 KrWG)

 

3)               Darüber hinaus führt die Stadt folgende abfallwirtschaftliche Aufgaben durch, die ihr vom Kreis gemäß § 5 Abs. 6 Satz 4 LAbfG NRW übertragen worden sind:

              1.              Verwertung von Altmetall sowie von Altholz der Kategorie I bis IV

              2.              Verwertung von pflanzlichen Abfällen

 

4)               Die Sortierung, Verwertung, Behandlung, Lagerung, Verbrennung und Deponierung der

Abfälle werden vom Kreis nach einer von ihm hierfür erlassenen Abfallsatzung wahrgenommen.

 

5)               Die Stadt kann sich zur Durchführung der Aufgaben nach den Absätzen 1-3 Dritter bedienen (§ 22 KrWG).

 

6)               Die Stadt wirkt darauf hin, dass bei Veranstaltungen, die auf Grundstücken oder in öffentlichen Einrichtungen der Stadt durchgeführt werden, die Maßgaben des § 2 LAbfG NRW beachtet und insbesondere vorrangig Gebrauchsgüter verwendet werden, die sich durch Wiederverwendbarkeit oder Verwertbarkeit auszeichnen.

 

 

§ 2

Abfallentsorgungsleistungen der Stadt

 

1)               Die Entsorgung von Abfällen durch die Stadt umfasst das Einsammeln und Befördern der Abfälle zu den Abfallentsorgungsanlagen oder Müllumschlagestationen des Kreises, wo sie sortiert, verwertet oder umweltverträglich beseitigt werden. Wiederverwertbare Abfälle werden getrennt eingesammelt und befördert, damit sie einer Verwertung zugeführt werden können.

 

2)               Im Einzelnen erbringt die Stadt gegenüber den Benutzern der kommunalen              Abfallentsorgungseinrichtung folgende Abfallentsorgungsleistungen:

 

              1.               Einsammeln und Befördern von Restmüll

              2.               Einsammeln und Befördern von Grünabfällen. Unter Grünabfällen sind pflanzlich Abfälle aus Haus- und Gartengrundstücken zu verstehen wie z.B. Zimmer-, Balkon- und Gartenpflanzen, Strauch-, Baum- und Heckenschnitt, Rasenschnitt und sonstige Gartenabfälle,

              3.               Einsammeln und Befördern von Altpapier, soweit es sich nicht um Einweg-Verkaufsverpackungen aus Pappe, Papier oder Karton handelt,

              4.               Einsammeln und Befördern von sperrigen Abfällen (Sperrmüll),

              5.              Einsammeln und Befördern von schadstoffhaltigen Abfällen im Rahmen einer

                            Sammlung von Haus zu Haus und einer stationären Sammlung,

              6.               Einsammeln und Befördern von Elektro- und Elektronik-Altgeräten nach dem

                            ElektroG und § 15 Abs. 3 dieser Satzung,

              7.              Information und Beratung über die Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen,

8.              Aufstellen, Unterhalten und Entleeren von Straßenpapierkörben              .

 

Das Einsammeln und Befördern der Abfälle erfolgt durch eine grundstücksbezogene Abfallentsorgung mit Abfallgefäßen, durch grundstücksbezogene Sammlungen im Holsystem sowie durch die Entgegennahme von Abfällen außerhalb der regelmäßigen grundstücksbezogenen Abfallentsorgung. Die näheren Einzelheiten sind in den §§ 4, 12-15 dieser Satzung geregelt.

 

3)               Das Einsammeln und Befördern von gebrauchten Einweg-Verkaufsverpackungen aus Glas, Papier/Pappe/Karton, Kunststoffen, Metallen oder Verbundstoffen erfolgt im Rahmen des privatrechtlichen Dualen System nach § 6 der Verpackungsverordnung.
 

 

§ 3

Ausgeschlossene Abfälle

 

1)               Vom Einsammeln und Befördern durch die Stadt sind gemäß § 20 Abs. 2 KrWG mit              Zustimmung der zuständigen Behörden ausgeschlossen:

              1.               alle Abfälle, die nicht in der Anlage 1 (Positivkatalog), die Bestandteil der Satzung

                            ist, aufgeführt sind,

              2.              Abfälle, die aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG einer Rücknahmepflicht unterliegen, bei denen entsprechende Rücknahmevorrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen und bei denen die Stadt nicht durch Erfassung als ihr übertragene Aufgabe bei der Rücknahme mitwirkt (§ 20 Abs. 2 Satz 1 KrWG),

              3.               Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, insbesondere aus Industrie- und Gewerbebetrieben, soweit diese nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen eingesammelt, befördert oder beseitigt werden können oder die Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit den Abfallwirtschaftsplänen des Landes durch einen anderen Entsorgungsträger oder Dritten gewährleistet ist               (§ 20 Abs. 2 Satz 2 KrWG).

 

2)               Die Stadt kann den Ausschluss von der Entsorgung mit Zustimmung der zuständigen Behörde widerrufen, wenn die Voraussetzungen für den Ausschluss nicht mehr vorliegen (§ 20 Abs. 2 Satz 3 KrWG).

 

3)               (entfällt)

 

 

§ 4

Sammeln von schadstoffhaltigen Abfällen

 

1)               Abfälle aus privaten Haushaltungen und Schulen, die wegen ihrer besonderen Schadstoffbelastung zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit einer getrennten Entsorgung bedürfen (gefährliche Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 5 KrWG i.Vm. § 48 KrWG) werden von der Stadt viermal jährlich auf Antrag an den von der Stadt festgelegten Abfuhrtagen abgefahren. Der Antrag ist spätestens zwei Werktage vor dem Abfuhrtermin bei der Stadt zu stellen. Darüber hinaus werden Schadstoffe an festen Terminen an zentraler Stelle im Stadtgebiet im Bringsystem entgegengenommen. Satz 2 und 3 gilt auch für Kleinmengen vergleichbarer Abfälle aus Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben, soweit sie mit den in Satz 1 genannten Abfällen entsorgt werden können.

 

2)               Die getrennte Sammlung und Entsorgung umfasst die schadstoffhaltigen Abfälle, die in Anlage 2 zu dieser Satzung aufgeführt sind.

 

 

§ 5

Anschluss- und Benutzungsrecht

 

1)               Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt liegenden Grundstücks ist im Rahmen der §§ 2 bis 4 dieser Satzung berechtigt, von der Stadt den Anschluss seines Grundstückes an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung zu verlangen (Anschlussrecht).

 

2)               Der Anschlussberechtigte und jeder andere Abfallbesitzer im Gebiet der Stadt haben im Rahmen der §§ 2 bis 4 dieser Satzung das Recht, die auf ihren Grundstücken oder sonst bei ihnen anfallenden Abfälle der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen (Benutzungsrecht).

 

 

§ 6

Anschluss- und Benutzungszwang

 

1)               Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt liegenden Grundstückes ist verpflichtet, sein Grundstück an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung anzuschließen, wenn das Grundstück von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt wird (Anschlusszwang). Der Eigentümer eines Grundstückes als Anschlusspflichtiger und jeder andere Abfallbesitzer (z.B. Mieter, Pächter) auf einem an die kommunale Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstück ist verpflichtet, im Rahmen der §§ 2 bis 4 die auf seinem Grundstück oder sonst bei ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung und Abfälle zur Verwertung aus privaten Haushaltungen der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen (Benutzungszwang). Abfälle aus privaten Haushaltungen sind nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG i.V.m. § 2 Nr. 2 GewAbfV Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallstellen wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens.

 

2)               Eigentümer von Grundstücken und Abfallerzeuger/Abfallbesitzer auf Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig z.B. gewerblich/industriell genutzt werden, haben gleichermaßen die Verpflichtungen nach Abs. 1, soweit auf diesen Grundstücken Abfälle zur Beseitigung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz KrWG anfallen. Sie haben nach § 7 Satz 4 der Gewerbeabfall-Verordnung für gewerbliche Siedlungsabfälle im Sinne des § 2 Nr. 1 GewAbfV eine Pflicht-Restmülltonne zu benutzen. Die Zuteilung des Gefäßvolumens für die Pflicht-Restmülltonne erfolgt auf der Grundlage der Maßgaben in § 10 Abs. 3 dieser Satzung. Gewerbliche Siedlungsabfälle sind nach § 2 Nr. 1 GewAbfV Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die in Kapitel 20 der Abfallverzeichnis-Verordnung aufgeführt sind, insbesondere gewerbliche und industrielle Abfälle, die Abfällen aus privaten Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung ähnlich sind sowie Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen.

 

3)               Der Anschluss- und Benutzungszwang nach Abs. 1 und Abs. 2 besteht auch für Grundstücke, die anderweitig z.B. gewerblich/industriell und gleichzeitig von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt werden (sog. gemischt genutzte Grundstücke). Die Nutzung eines gemeinsamen Restabfallbehälters durch die privaten Haushaltungen und die Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen ist auf Antrag möglich.

 

4)               Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen wird im Einzelfall durch Ausnahmegenehmigung nach § 28 Abs. 2 KrWG durch die örtliche Ordnungsbehörde zugelassen. 

 

 

§ 7

Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang

 

1)              Ein Benutzungszwang nach § 6 besteht nicht,

              -              soweit Abfälle gemäß § 3 Abs. 1 dieser Satzung von der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung ausgeschlossen sind,

              -               soweit Abfälle einer Rückgabe- oder Rücknahmepflicht aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG unterliegen und die Stadt an deren Rücknahme nicht mitwirkt (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KrWG),

              -               soweit Abfälle in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 23 KrWG freiwillig zurückgenommen werden, wenn dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber durch die zuständige Behörde ein Freistellungs- oder Feststellungsbescheid nach § 26 Abs. 4 oder Abs. 6 KrWG erteilt worden ist (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KrWG),

              -              soweit Abfälle zur Verwertung, die nicht gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 5 KrWG sind, durch eine nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Satz 2, § 18 KrWG zulässige, gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden,

              -               soweit Abfälle, die nicht gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 5 KrWG sind, durch eine nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3, § 18 KrWG zulässige gewerbliche Sammlungen einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden.

 

2)               Kein Anschluss- und Benutzungszwang an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung besteht bei Grundstücken, die von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt werden, soweit der/die Anschluss- und/oder Benutzungspflichtige schlüssig und nachvollziehbar nachweist, dass er/sie nicht nur willens, sondern auch fachlich und technisch in der Lage ist, alle auf dem Grundstück anfallenden kompostierbaren Stoffe ordnungsgemäß und schadlos im Sinne des § 7 Abs. 3 KrWG auf diesem Grundstück selbst so zu behandeln, dass eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere Gerüche oder Siedlungsungeziefer (z.B. Ratten), nicht entsteht (Eigenverwertung). Die Stadt stellt auf der Grundlage der Darlegung der/das Anschluss und/oder Benutzungspflichtigen fest, ob und inwieweit eine Ausnahme vom Anschluss und Benutzungszwang gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz KrWG besteht.

 

3)               Eine Ausnahme von Anschluss- und Benutzungszwang besteht bei Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig z. B. industriell oder gewerblich genutzt werden, wenn der Abfallbesitzer nachweist, dass er die bei ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung in eigenen Anlagen beseitigt (Eigenbeseitigung) und keine überwiegend öffentlichen Interessen eine Überlassung der Abfälle erfordern.

Die Stadt stellt auf der Grundlage der Darlegungen der/des Anschluss- und/oder Benutzungspflichtigen fest, ob eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz KrWG besteht.

 

 

§ 8

Selbstbeförderung zu Abfallentsorgungsanlagen

 

Erzeuger/Besitzer von Abfällen, deren Einsammeln und Befördern durch die Stadt gemäß § 3 dieser Satzung ausgeschlossen ist, sind verpflichtet, ihre Abfälle zum Zwecke des Verwertens, Behandelns, Lagerns oder Ablagerns entsprechend der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Heinsberg vom 20. April 2005 zu der vom Kreis angegebenen Sammelstelle, Behandlungsanlage oder Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder befördern zu lassen. Soweit der Kreis das Behandeln, Lagern oder Ablagen dieser Abfälle ebenfalls ausgeschlossen hat, sind die Abfälle zum Zwecke des Behandelns, Lagerns oder Ablagerns zu einer sonstigen dafür zugelassenen Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder befördern zu lassen.

 

 

§ 9

Abfallbehälter und Abfallsäcke

 

1)               Die Stadt bestimmt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Art, Anzahl und Zweck der Abfallbehälter, deren Standplatz auf dem Grundstück, ob und wie die Abfälle voneinander getrennt zu halten sind sowie die Häufigkeit und den Zeitpunkt der Abfuhr.
 

2)               Für das Einsammeln von Abfällen sind folgende Abfallbehälter zugelassen:

              1.               Abfallbehälter mit einem Fassungsvermögen               80 L

              2.               Abfallbehälter mit einem Fassungsvermögen               120 L

              3.               Abfallbehälter mit einem Fassungsvermögen               240 L

              4.               Abfallbehälter mit einem Fassungsvermögen               1.100 L             

 

3)               Für vorübergehend mehr anfallende Abfälle, die sich zum Einsammeln in Abfallsäcken eignen, können von der Stadt zugelassene Abfallsäcke benutzt werden. Sie werden von der Stadt eingesammelt, soweit sie neben den zugelassenen Abfallbehältern bereitgestellt sind.

 

4)               Zugelassen in den Größen nach Abs. 1 werden

              1.              graue Behälter für Restmüll

              2.               grüne Behälter für Altpapier (Papier/Pappe/Kartonagen)

              3.               gelbe Behälter (alternativ gelbe Säcke) für Verpackungen aus Kunststoff, Metall und Verbundstoffen

              4.               Körbe für die farbsortierte Sammlung von Altglas

 

5)              In Ausnahmefällen ist auch in Übereinstimmung mit dem Abfuhrunternehmen die Gestellung von 70 L Abfallsäcken in entsprechender Anzahl möglich.

 

 

§ 10

Anzahl und Größe der Abfallbehälter

 

1)               Die Stadt stellt für jeden Einwohner vierzehntägig mind. 40 L Behältervolumen für Restmüll zur Verfügung. Für die Aufnahme von Altpapier (Papier, Pappe, Kartonagen) werden vierwöchentlich jeweils 40 L Behältervolumen je Einwohner und für Verpackungen aus Kunststoff, Metall und Verbundstoffen werden vierzehntägig jeweils 40 L Behältervolumen je Einwohner zur Verfügung gestellt. Für die Aufnahme von Altglas werden je Haushalt 3 Körbe mit einem Volumen von je 50 Liter zur Verfügung gestellt.

 

2)               Jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet, bei Grundstücken mit privaten Haushaltungen ein Mindest-Restmüll-Gefäßvolumen von 20 Litern pro Person und Woche vorzuhalten. Die Zuteilung des Gefäßvolumens bei dem Restmüllgefäß erfolgt auf der Grundlage des festgesetzten Mindest-Restmüll-Gefäßvolumens pro Person und Woche.

 

3)               Für die Abfuhr von Abfällen aus andere Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen wird der Behälterbedarf für Abfälle zur Beseitigung unter Zugrundelegung von Einwohnergleichwerten ermittelt. Je Einwohnergleichwert wird ein Mindest-Gefäßvolumen von 20 Litern pro Woche zur Verfügung gestellt. Abweichend kann auf Antrag bei durch den Abfallerzeuger/Abfallbesitzer nachgewiesener Nutzung von Vermeidungs- und Verwertungsmöglichkeiten, ein geringeres Mindest-Gefäßvolumen zugelassen werden. Die Stadt legt aufgrund der vorgelegten Nachweise und ggf. eigenen Ermittlungen/Erkenntnissen das zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Entsorgung erforderliche Behältervolumen fest.

Einwohnergleichwerte werden nach folgender Regelung festgestellt:

 

 

Unternehmen/Institution

je Platz/Beschäftigten/Bett

Einwohnergleichwert

a) Krankenhäuser, Kliniken  

    ähnliche Einrichtungen

je Platz

1

b) öffentliche Verwaltungen,

    Geldinstitute, Verbände,

    Krankenkassen,    

    Versicherungen,

    selbständig Tätige der  

    freien Berufe,     

    selbständige Handels-

    Industrie- u.

    Versicherungs-Vertreter

je 3 Beschäftigte

1

 

c) Schulen, Kindergärten

je 10 Schüler/Kind

1

d) Speisewirtschaften, 

    Imbissstuben

je Beschäftigten

2

e) Gaststättenbetriebe, die 

    nur als Schankwirtschaft 

    konzessioniert sind, 

    Eisdielen

je Beschäftigten

1

f)  Beherbergungsbetriebe

je 4 Betten

1

g) Lebensmitteleinzel- und

    Großhandel

je Beschäftigten

2

h) sonstige Einzel- und 

    Großhandel

je Beschäftigten

0,5

i) Industrie, Handwerk u.  

   übrige Gewerbe

je Beschäftigten

0,5

 

4)               Beschäftigte im Sinne des § 10 Abs. 3 sind alle in einem Betrieb Tätige (z.B. Arbeitnehmer, Unternehmer, mithelfende Familienangehörige, Auszubildende) einschließlich Zeitarbeitskräfte. Halbtags-Beschäftigte werden zu ½ bei der Veranlagung berücksichtigt. Beschäftigte, die weniger als die Hälfte der branchenüblichen Arbeitszeit beschäftigt sind, werden bei der Veranlagung zu 1/4 berücksichtigt. Die Summe der Einwohnergleichwerte wird bei Teilwerten auf den vollen Einwohnergleichwert aufgerundet.

 

5)               Auf Grundstücken, auf denen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen anfallen, die gemeinsam in einem Restmüllgefäß gesammelt werden können, wird das sich nach § 10 Abs. 3 berechnete Behältervolumen zu dem nach § 11 Abs. 2 zur Verfügung zu stellende Behältervolumen hinzugerechnet.

 

6)               Die Stadt stellt auf schriftlichen Antrag des Grundstückseigentümers über das nach Abs. 1 und Abs. 2 bereitzustellende satzungsmäßige Mindestbehältervolumen hinaus Gefäßraum

              a)              auf Dauer oder

              b)              auch für einen begrenzten Zeitraum

              zur Verfügung.

 

7)               Wird bei zwei aufeinander folgenden Entleerungsterminen festgestellt, dass das bereitgestellte Mindest-Behältervolumen nicht ausreicht, so hat der Grundstückseigentümer die Aufstellung eines Abfallgefäßes mit dem nächst größeren Behältervolumen zu dulden (z.B. 120 Liter statt 80 Liter).

 

 

§ 11

Einwohnergleichwerte

1)               Für bebaute aber nicht ständig bewohnte Grundstücke (Wochenendhäuser und ähnliche Einrichtungen) wird 1 Einwohnergleichwert zugrunde gelegt.

 

2)               Für Schwimmbäder, Turn- und Sportstätten, Friedhöfe, Dorfgemeinschaftshäuser, Jugendheime, Kirchen und ähnliche Einrichtungen stellt die Stadt am tatsächlichen Abfallaufkommen orientierte Einwohnergleichwerte fest.

 

 

§ 12

Standplatz und Transportweg für Abfallbehälter

 

1)               Die zu leerenden Abfallbehälter gemäß § 9 Abs. 2 Ziffern 1-4 und Abs. 4 sowie die Abfallsäcke und sperrigen Abfälle sind am Tage der Abfuhr von den Anschlussnehmern bzw. anderen Abfallbesitzern in der Regel am Gehwegrand, in jedem Fall aber so bereitzustellen, dass der Verkehr auf den Fahrbahnen nicht gefährdet und auch der übrige Gemeingebrauch an den öffentlichen Straßen nicht übermäßig beeinträchtigt wird. Kann das Sammelfahrzeug nicht an ein angeschlossenes Grundstück heranfahren, so bestimmt die Stadt den Abfuhrstandort. Nach der Leerung sind die Abfallbehälter unverzüglich von der Straße zu entfernen. Den Anweisungen der von der Stadt Beauftragten ist Folge zu leisten.

 

2)               Alle Abfallbehälter (§ 9 Abs. 2 und 4) sind auf den angeschlossenen Grundstücken so aufzustellen, dass durch sie keine Verunstaltungen des Straßenbildes entstehen. Sind die Abfallbehälter von der Straße sichtbar, kann die Aufstellung oder Anbringung eines Sichtschutzes gefordert werden.

 

3)               gestrichen

 

4)               Die Stadt kann in begründeten Einzelfällen die Standplätze der Abfallbehälter bestimmen.

 

 

§ 13

Benutzung der Abfallbehälter

 

1)               Die Abfallbehälter werden von der Stadt oder einem von der Stadt beauftragten Unternehmen gestellt und unterhalten. Sie bleiben im Eigentum der Stadt oder des von Ihr beauftragten Unternehmens.

 

2)               Die Abfälle müssen in die von der Stadt gestellten Abfallbehälter entsprechend deren              Zweckbestimmung eingefüllt werden. Abfälle dürfen nicht in einer anderen Weise zum              Einsammeln bereitgestellt oder neben die Abfallbehälter gelegt werden.

 

3)               Der Grundstückseigentümer hat dafür zu sorgen, dass die Abfallbehälter allen Hausbewohnern zugänglich sind und ordnungsgemäß benutzt werden können.

 

4)               Die Abfallbesitzer/-erzeuger haben die Abfälle nach Glas, Altpapier, Metallen, Kunst-Stoffen und Verbundstoffen sowie Restmüll getrennt zu halten und wie folgt zur Einsammlung im Rahmen der Abfallentsorgung durch die Stadt bereitzustellen:

              1.              Glas ist sortiert nach Weiß-, Braun- und Grünglas in die bereitgestellten Sammelcontainer (grüne Körbe) einzufüllen.

              2.               Altpapier ist in den Abfallbehälter mit grünem Deckel einzufüllen, der auf dem Grundstück des Abfallbesitzers zur Verfügung steht und in diesem Behälter zur Abholung bereitzustellen.

              3.              Verkaufsverpackungen aus Metall, Kunststoff und Verbundstoffen sind in den Abfallbehälter mit gelbem Deckel oder in den gelben Sack einzufüllen, der auf dem Grundstück des Abfallbesitzers zur Verfügung steht und in diesem Behälter zur

              Abholung bereitzustellen.

              4.               Der verbleibende Restmüll ist in den grauen Abfallbehälter einzufüllen, der auf dem                            Grundstück des Abfallbesitzers zur Verfügung steht und in diesem Behälter zur                            Abholung bereitzustellen.

              5.               Grünabfälle im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 dieser Satzung, die nicht auf dem eigenen Grundstück kompostiert werden, sind ordnungsgemäß an den von der Stadt bekanntgegebenen Abholtagen in offenen Gefäßen oder Säcken beziehungsweise als Gebinde bereitzustellen oder zu den Annahmestellen zu bringen.

              Die Abfuhr von Grünabfällen erfolgt einmal monatlich während der Monate März bis

              November. Die getrennte Abfuhr von Weihnachtsbäumen erfolgt im Januar.

              Die Anlieferung bei den Annahmestellen wird auf 1 cbm begrenzt.

              Gewerbliche sowie land- und forstwirtschaftliche Grünabfälle werden von der              Einsammlung und Annahme ausgeschlossen.

              6.               Die Abfallbehälter sind schonend zu behandeln, sie dürfen nur soweit gefüllt werden, dass sich der Deckel schließen lässt. Abfälle dürfen nicht neben die Abfallbehälter geworfen oder daneben gestellt werden. Abfälle dürfen nicht in Abfallbehälter eingestampft oder in ihnen in einer Art und Weise verdichtet werden, so dass eine Entleerung am Abfallfahrzeug nicht mehr möglich ist, weil der Inhalt nicht mehr geschüttet werden kann und hierdurch der Entleerungsvorgang ausgeschlossen wird. Es ist nicht gestattet, brennende, glühende oder heiße Abfälle in Abfallbehälter zu füllen oder Abfälle im Abfallbehälter zu verbrennen.

              7.               Sperrige Gegenstände, Schnee und Eis sowie Abfälle, welche die Abfallbehälter oder das Sammelfahrzeug beschädigen oder ungewöhnlich verschmutzen können, dürfen nicht in Abfallbehälter und Abfallsäcke gefüllt werden.

              8.               Die maximale Befüllung (Nettogewicht des Abfalls) darf bei den in § 9 Abs. 2 Ziffern

              1-4 aufgeführten Abfallbehältern folgende Gewichte nicht übersteigen:

              Abfallbehälter               80 L               34 kg

              Abfallbehälter               120 L               50 kg

              Abfallbehälter               240 L               100 kg

              Abfallbehälter               1100 L               500 kg

              Das maximale Füllgewicht darf bei Abfallsäcken 30 kg nicht übersteigen.              Zuwiderhandlungen entbinden von der Pflicht zu Abfuhr des betreffenden              Behälterinhaltes.

 

 

§ 13 a

Zulassung einer Entsorgungsgemeinschaft

 

Auf Antrag des Grundstückseigentümers kann eine Entsorgungsgemeinschaft mehrerer Haushalte auf einem Grundstück zugelassen werden. Die Entsorgungsgemeinschaft kann für ein Abfallgefäß oder mehrere Abfallgefäße zugelassen werden. Die als Entsorgungsgemeinschaft zugelassenen Grundstückseigentümer haften gegenüber der Stadt im Hinblick auf die zu zahlenden Abfallgebühren als Gesamtschuldner im Sinne der §§ 421 ff. BGB.

 

 

§ 14

Häufigkeit und Zeit der Leerung

 

1)               Die Abfallbehälter bzw. Abfallsäcke für Restmüll sowie Leichtstoffverpackungen (gelbe Tonne/ gelber Sack) werden in der Regel vierzehntägig, die Abfallbehälter für Papier/Pappe/Kartonagen (grüne Tonne) alle vier Wochen werktags in der Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr entleert bzw. eingesammelt. Die Entleerung der Abfallbehälter für Glas erfolgt alle acht Wochen werktags in der Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr.

 

2)               Eine von Abs. 1 abweichende Regelung kann die Stadt im Einzelfall treffen.

 

3)               Die Abfuhrtermine sowie notwendig werdende Änderungen durch Feiertage u.a. werden von der Stadt bestimmt und bekanntgegeben.

 

 

§ 15

Sperrige Abfälle und Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten

 

1)              Der Anschlussberechtigte und jeder andere Abfallbesitzer im Gebiet der Stadt hat im Rahmen der §§ 2 bis 4 das Recht, sperrige Abfälle aus Wohnungen und anderen Teilen des Wohngrundstückes, die wegen ihrer Größe oder ihrer Art nicht in stadteigenen Abfallbehältern untergebracht werden können, gesondert abfahren zu lassen. Nähere Einzelheiten werden durch die Stadt gesondert bekanntgegeben.

Die bereitgestellten sperrigen Abfälle dürfen im Einzelfall nicht schwerer als 35 kg sein und eine Länge von 2 Meter nicht überschreiten.

 

2)               Die Abfuhr von sperrigen Abfällen erfolgt auf Anforderung beim Entsorgungsunternehmen.

Die Anforderung muss schriftlich auf der hierfür vorgesehenen Anforderungskarte oder über die vom Entsorgungsunternehmen eingerichtete Internetplattform erfolgen.

Das Entsorgungsunternehmen ist verpflichtet, den Abfallbesitzer mindestens 1 Woche vor dem Abfuhrtermin zu unterrichten. Die Abfuhr von sperrigen Abfällen erfolgt mindestens 4 x jährlich.

 

3)              Elektro- und Elektronik-Altgeräte sind getrennt vom sonstigen Abfall zur Abholung vor dem Grundstück bereitzustellen oder zu einer vom Kreis Heinsberg benannten Sammelstelle zu bringen. Haushaltskleinelektrogeräte sind zu einer von der Stadt benannten Sammelstelle zu bringen. Die Anmeldung zur Abholung von Elektro- und Elektronik-Altgeräte erfolgt über die Anmeldung von Sperrmüll.

             

 

§ 16

Anmeldepflicht

 

1)               Der Grundstückseigentümer hat der Stadt den erstmaligen Anfall von Abfällen, die voraussichtliche Menge sowie jede wesentliche Veränderung der anfallenden Abfälle oder ihrer Menge unverzüglich anzumelden.

 

2)               Wechselt der Grundstückseigentümer, so sind sowohl der bisherige als auch der neue

              Eigentümer verpflichtet, die Stadt unverzüglich zu benachrichtigen.

 

 

§ 17

Auskunftspflicht, Betretungsrecht

 

1)               Der Grundstückseigentümer, der Nutzungsberechtigte oder der Abfallbesitzer/ Abfallerzeuger sind verpflichtet, über § 16 hinaus alle für die Abfallentsorgung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Hierzu gehört insbesondere die Mitteilung über die Anzahl der Beschäftigten, ihre Arbeitszeiten, die Anzahl der Betten in Kliniken und Beherbergungsunternehmen.

 

2)               Den Bediensteten und Beauftragten der Stadt ist zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung befolgt werden, im Rahmen des § 19 Abs. 1 KrWG ungehindert Zutritt zu Grundstücken zu gewähren, für die nach dieser Satzung Anschluss- und Benutzungszwang besteht. Das Betretungsrecht schließt insbesondere die Überwachung und Kontrolle der ordnungsgemäßen und schadlosen Eigenverwertung von Abfällen auf den Grundstücken privater Haushaltungen ein, wenn der Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigte nicht auf Verlangen der Stadt als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger die ordnungsgemäße und schadlose Eigenverwertung nachweist.

 

3)               Die Anordnungen der Beauftragten sind zu befolgen.

 

4)               Die Beauftragten haben sich durch einen von der Stadt ausgestellten Dienstausweis              auszuweisen.

 

 

§ 18

Unterbrechung der Abfallentsorgung

 

1)               Wird die Abfallentsorgung in Folge höherer Gewalt, durch Betriebsstörungen, betriebsnotwendige Arbeiten, behördliche Verfügungen oder Verlegung des Zeitpunktes der Abfallentsorgung vorübergehend eingeschränkt, unterbrochen oder verspätet durchgeführt, so hat der an die Abfallentsorgung Angeschlossene keinen Anspruch auf Ermäßigung der Gebühren oder auf Schadenersatz.

 

2)               Ist das Abholen der Abfälle aus einem der vorgenannten Gründe unterblieben, so wird es sobald wie möglich nachgeholt.

 

 

§ 19

Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung / Anfall der Abfälle

 

1)               Die Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung beginnt, wenn dem anschluss- und benutzungspflichtigen Abfallerzeuger/Abfallbesitzer die nach dieser Satzung festgelegten Abfallbehältnisse zur Verfügung gestellt werden und das an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossene Grundstück mit Abfallfahrzeugen zur Entleerung der bereitgestellten Abfallbehältnisse angefahren wird.
 

2)               Abfälle gelten zum Sammeln und Befördern als angefallen, wenn die Voraussetzungen des Abfallbegriffs gemäß § 3 Abs. 1 KrWG erstmals erfüllt sind.

 

3)               Die Stadt ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen suchen zu lassen. Im Abfall vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt.

 

4)               Unbefugten ist nicht gestattet, angefallene und zur Abholung bereitgestellte Abfälle zu              durchsuchen oder wegzunehmen.

 

 

§ 20

Abfallentsorgungsgebühren

 

Für die Benutzung der Abfallentsorgung der Stadt und sonstige abfallwirtschaftliche Maßnahmen werden Gebühren nach der zu dieser Satzung erlassenen Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung der Stadt Wegberg erhoben.

 

 

§ 21

Andere Berechtigte und Verpflichtete

 

Die sich aus dieser Satzung für die Grundstückseigentümer ergebenden Rechte und Pflichten gelten entsprechend für Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Wohnungs- und Nutzungsberechtigte im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, Nießbraucher sowie auch alle sonstigen zum Besitz eines Grundstücks dinglich Berechtigten. Die Grundstückseigentümer werden von ihren Verpflichtungen nicht dadurch befreit, dass neben ihnen andere Anschluss- und Benutzungspflichtige vorhanden sind.

 

 

§ 22

Begriff des Grundstücks

 

Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch und ohne Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.

 

 

§ 23

Ordnungswidrigkeiten

 

(1)               Unbeschadet der im Bundes- oder Landesrecht getroffenen Regelungen handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Satzung zuwiderhandelt, indem er

1.               nach § 3 dieser Satzung ausgeschlossene Abfälle der Stadt zum Einsammeln oder              Befördern überlässt,

2.               überlassungspflichtige Abfälle der Stadt nicht überlässt und von der Stadt bestimmte Abfallbehälter und Abfallsäcke zum Einfüllen von Abfällen nicht benutzt und damit dem Anschluss- und Benutzungszwang in § 6 zuwider handelt,

3.               für bestimmte Abfälle vorgesehene Behälter oder Abfallsäcke entgegen § 13 Abs. 4 dieser Satzung mit anderen Abfällen füllt,

4.               Abfallbehälter entgegen den Befüllungsvorgaben in § 13 Abs. 2 und Abs. 4 dieser Satzung befüllt,

5.               die auf seinem Grundstück aufzustellenden Abfallbehälter (§ 9 Abs. 2 und Abs. 4) nicht so aufstellt, dass keine Verunstaltung des Straßenbildes entsteht oder die Abfallbehälter nicht durch Aufstellung oder Anbringung eines Sichtschutzes zur Straße abschirmt (§ 12 Abs. 2),

6.               den erstmaligen Anfall von Abfällen oder wesentliche Veränderungen des Abfalls gemäß § 16 dieser Satzung nicht unverzüglich anmeldet,

7.               anfallende Abfälle entgegen § 19 Abs. 2 i.V. m. § 19 Abs. 4 dieser Satzung unbefugt              durchsucht oder wegnimmt,

8.               Fremdbehälter mit Abfällen füllt,

9.               entgegen § 12 Abs. 1 Satz 3 die geleerten Abfallbehälter nicht unverzüglich von der Straße entfernt.

(2)               Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen hierfür eine höhere Geldbuße vorsehen.

 

 

§ 24

Inkrafttreten

 

Die Satzung tritt eine Woche nach dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Wegberg vom 03. September 1999 außer Kraft.

 

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