03.07.2012 - 8.3 Bebauungsplan IV-8, Klinkum - Ritterweg / Klink...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Herr Gellissen verweist in diesem Zusammenhang auf die Sitzung des SEWG-Aufsichtsrates.

 

Frau von den Driesch ergänzt, dass das Teilgrundstück nicht mehr zum Verkauf zur Verfügung steht.

 

Herr Fabry erklärt, dass die Aufstellung des Bebauungsplans unabhängig von Eigentümern sinnvoll ist.

 

Herr Böhm fragt, ob die Vorlage nicht besser an die Verwaltung zurückgegeben werden sollte, damit nicht Rechte erzeugt werden, die im Anschluss Probleme bereiten könnten.

 

Herr Fabry führt aus, dass evtl. Erschließungsrechtliche Probleme entstehen könnten, da insbesondere bei Eckgrundstücken doppelte Erschließungskosten entstehen könnten. Hier könnte sich die Stadt jedoch mit einem Erschließungsbeitrag beteiligen.

 

Frau von den Driesch erkundigt sich, wie Herr Gellissen als Ausschussvorsitzender die Situation einschätzt.

 

Herr Gellissen sieht keine Probleme den Beschluss zu fassen.

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Abstimmungsergebnis:

Zustimmung: 34              Ablehnung: 0              Enthaltung: 1

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Beschluss:

Der Rat beschließt auf Empfehlung des Ausschusses für Städtebau, Umwelt und Verkehr, die Aufstellung des Bebauungsplanes IV-8, Klinkum – Ritterweg / Klinkumer Hof.

 

Das Plangebiet liegt innerhalb der Ortslage Klinkum und umfasst die Blockinnenbereichsfläche Alte Landstraße, Klinkumer Hof, Römerstraße und Ritterweg.

 

Der Bürgermeister wird beauftragt, diesen Beschluss öffentlich bekannt zu machen.

 

Gemäß § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) wird dieser Bebauungsplan der Innenentwicklung  im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt.

 

Grundlagen für diesen Beschluss sind die §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW. S. 666/ SGV NRW 2023), in Verbindung mit §§ 2 und 13a des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414). Beide Rechtsvorschriften gelten in der derzeit gültigen Fassung.