03.07.2012 - 8.10 Satzung über die 7. Änderung der Beitrags- und ...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 8.10
- Zusätze:
- HFA vom 19.06.2012 - TOP 2.1
- Ausschuss:
- Rat der Stadt Wegberg
- Datum:
- Di., 03.07.2012
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 18:45
- Anlass:
- planmäßige Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- Finanzwirtschaft
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Beschluss:
Auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschuss beschließt der Rat, folgende Satzung zu beschließen:
Satzung über die 7. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung
zur Entwässerungssatzung der Stadt Wegberg vom 10. November 2004.
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2011 (GV. NRW. S. 685) und der §§ 1 bis 3 und § 20 Abs. 2 Buchstabe b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetzes vom 13.12.2011 (GV. NRW. S 687) sowie der §§ 53, 64, 65 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 185), hat der Rat der Stadt Wegberg in seiner Sitzung am 03. Juli 2012 beschlossen:
I.
§ 18 a wird neu eingefügt und erhält folgende Fassung:
Die Kreiswasserwerk Heinsberg GmbH wird zu den nachfolgend genannten Daten zum letzten Mal als Verwaltungshelfer gem. § 18 tätig.
zum 31.03.2012: Wegberg I-III, Uevekoven
zum 31.05.2012: Beeck I
zum 31.12.2012: Arsbeck I u. II, Wildenrath
zum 31.01.2013: Merbeck, Beeck II, Rath-Anhoven
zum 28.02.2013: Klinkum, Rickelrath
Die Straßen der einzelnen Abrechnungsbezirke sind in der Anlage 1 zur Satzung aufgeführt.
Die Niederschlagwasser- und Schmutzwassergebühren werden bis zu den oben stehenden Terminen von der Kreiswasserwerk Heinsberg GmbH abgerechnet. Die Festsetzung der Gebühren für die darauffolgenden Abrechnungszeiträume erfolgt durch die Stadt selbst. Auf die Gebühren werden Vorausleistungen in Höhe von viermal ¼ des Betrages erhoben, der sich aus der Abrechnung des Vorjahres ergeben hat. Die Bescheiderstellung erfolgt durch die Stadt selbst.
II.
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01. April 2012 in Kraft.
