04.12.2012 - 3.1 Satzung über die 2. Änderung der Satzung über d...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 3.1
- Ausschuss:
- Haupt- und Finanzausschuss (HF)
- Datum:
- Di., 04.12.2012
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 18:30
- Anlass:
- planmäßige Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Empfehlungsvorlage
- Federführend:
- Büro des Bürgermeisters
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Beschluss:
Der Haupt- und Finanzausschuss schlägt dem Rat vor, folgende Satzung zu beschließen:
Satzung über die 2. Änderung der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Wegberg (Vergnügungssteuersatzung) vom 17. Dezember 2008.
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.09.2012 (GV. NRW. S. 436) und der §§ 1 bis 3 und § 20 Abs. 2 Buchstabe b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetzes vom 13.12.2011 (GV. NRW. S 687), hat der Rat der Stadt Wegberg beschlossen:
Die Änderungssatzung soll in Artikel 1 folgenden Wortlaut enthalten:
§ 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
Die Steuer beträgt je Apparat und Kalendermonat
1. bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 18 v. H.
des Einspielergebnisses
2. bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 35,00 Euro
3. bei Apparaten, mit denen Gewalttätigkeiten 800,00 Euro
gegen Menschen und / oder Tiere dargestellt
werden oder die die Verherrlichung oder Ver-
harmlosung des Krieges oder pornographische
und die Würde des Menschen verletzende
Praktiken zum Gegenstand haben.
§ 11 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit im Sinne des § 8 ist der Steuerschuldner verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen. Bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres ist der Stadt Wegberg eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen und die errechnete Steuer an die Stadtkasse zu entrichten.
Artikel 2
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2013 in Kraft.
