04.12.2012 - 3.4 Gebührenbedarfsberechnung zur Ermittlung der Ab...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 3.4
- Ausschuss:
- Haupt- und Finanzausschuss (HF)
- Datum:
- Di., 04.12.2012
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 18:30
- Anlass:
- planmäßige Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Empfehlungsvorlage
- Federführend:
- Finanzwirtschaft
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wortprotokoll
Auf Nachfrage von Frau Zimmermann, erklärt Herr Bertrams, dass der Verteilerschlüssel auf dem Gutachten eines Ingenieurbüros beruht und nach dessen Ergebnissen berechnet wurde.
Herr Gellissen erkundigt sich nach dem privatrechtlichen Kostenanteil. Frau Kaiser erklärt, dass es sich hierbei um Versicherungsleistungen handelt.
Frau von den Driesch erklärt, dass die SPD-Fraktion dem Beschlussvorschlag der Verwaltung nicht zustimmen und eventuell die Einführung der Starkverschmutzerzulage beantragen wird.
Herr Erster Beigeordneter Schneider weist daraufhin, dass bei der Einführung einer Starkverschmutzerzulage gutachterlich die Kausalität nachgewiesen werden muss.
Herr Groß erkundigt sich, aus welchen Faktoren sich die Betriebskosten zusammensetzen und ob Unternehmen aus Wegberg geringere Gebührenbeiträge leisten als Privatkunden.
Herr Fabry erklärt, dass es keine Unterscheidung der Beitragshöhe für Unternehmen und Privatpersonen gibt. Die Gebühr berechnet sich nach der Einleitungsmenge.
In den Betriebskosten ist die Analyse des Abwassers von gewerblich indirekten Einleitern (leitet direkt in den Kanal ein) inkludiert.
Der Betrieb verfügt über ein umfassendes Abwassernetz auf dem Betriebsgelände. Der Kreis misst die Werte an einem Überleitungspunkt, die Stadt Wegberg misst die Werte an dem Überleitungspunkt in das städtische Netz. Die komplette Einleitungsmenge wird bei dieser Messung überwacht, da der Betrieb an keinem anderen Punkt in das städtische Netz einleiten kann.
Frau von den Driesch erkundigt sich, ob bei der Berechnung der Gebühren nach dem Verursacherprinzip diese günstiger ausfallen würden.
Herr Fabry erläutert, dass dies damit zusammenhängt, wie viel des städtischen Netzes dann von dem Verursacher genutzt wird. Anwohner in unmittelbarer Nähe zur Kläranlage hätten in diesem Fall einen deutlichen Vorteil.
Beschluss:
Auf der Basis der vorliegenden Gebührenkalkulation für den Bereich Abwasserbeseitigung empfiehlt der Haupt- und Finanzausschuss dem Rat der Stadt Wegberg die beigefügte Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Wegberg vom 10. November 2004, zuletzt geändert durch Satzung vom 05. Juli 2012, zu beschließen.
Aufgrund §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz 18. September 2012 (GV. NRW S. 436), der §§ 1, 2, 4, 6 bis 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW S. 712 / SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW S. 687) und des § 65 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. März 2010 (GV. NRW S. 185) hat der Rat der Stadt Wegberg in seiner Sitzung am .. folgende Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung beschlossen:
I.
1.) § 14 Abs. 7 erhält folgende Fassung:
Die Gebühr beträgt je m³ Schmutzwasser 4,33 .
2.) § 15 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
Die Gebühr beträgt für jeden Quadratmeter bebauter und/oder befestigter Fläche i. S. d. Absatzes 1 jährlich 0,96 , für Straßenflächen beträgt die Gebühr i. S. d. Absatzes 1 jährlich 0,96 .
3.) § 15 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
Für begrünte Dachflächen, deren Oberflächenwasser den öffentlichen Kanalanlagen zugeführt wird, wird die Niederschlagswassergebühr auf 50 % des Gebührensatzes nach Absatz 4 Satz 1 reduziert. Der reduzierte Gebührensatz beträgt jährlich 0,48 .
II.
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2013 in Kraft.
