18.12.2012 - 4.14 Gebührenbedarfsberechnung zur Ermittlung der Ge...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

 

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Abstimmungsergebnis: einstimmig

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Beschluss:

Unter Berücksichtigung der Veränderungen in der Gebührenkalkulation 2013 für den Bereich „Gewässerunterhaltung“ beschließt Rat der Stadt Wegberg die beigefügte Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Wegberg über die Erhebung von Gebühren nach § 7 Absatz 1 Kommunalabgabengesetz für Verbandslasten der Wasser- und Bodenverbände, sowie nach den §§ 6 und 7 Kommunalabgabengesetz für die Unterhaltung der eigenen betreuten Gewässer vom 16. Dezember 1999, zuletzt geändert durch Satzung vom 22. Dezember 2011.

 

Aufgrund §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. September 2012 (GV. NRW S. 436), der §§ 1, 2, 4, 6 bis 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW S. 712 / SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW S. 687) und des § 65 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. März 2010 (GV. NRW S. 185) hat der Rat der Stadt Wegberg in seiner Sitzung am ……… folgende Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung beschlossen:

 

Artikel I

 

§ 3 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

 

Der Gebührensatz beträgt jährlich je Ar der Grundstücksfläche

im Einzugsgebiet des Schwalmverbandes:

 

a) für die versiegelten Flächen 2,76 €

b) für die Freiflächen bei bebauten Grundstücken 0,20 €

c) für Acker-, Weide- und Brachlandflächen 0,26 €

d) für Wald- und Forstflächen 0,15 €

 

 

im Einzugsgebiet des Wasserverbandes Eifel-Rur:

 

a) für die versiegelten Flächen 0,93 €

b) für die Freiflächen bei bebauten Grundstücken 0,07 €

c) für Acker-, Weide- und Brachlandflächen 0,09 €

d) für Wald- und Forstflächen 0,05 €

 

Artikel II

 

Die Satzung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

 

Die Vertreter der Stadt Wegberg in dem Gremium des Schwalmverbandes werden gebeten, dort die weitere Kostenentwicklung kritisch zu beobachten.