18.12.2012 - 6.1 Anfrage der Fraktion Freie Wähler/ Unabhängige ...

Beschluss:
zur Kenntnis genommen
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Wortprotokoll

Mit Schreiben vom 06.12.2012 hat die Fraktion Freie Wähler / Unabhängige gemäß § 21 der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Stadt Wegberg folgende Anfrage gestellt:

 

„

In den öffentlichen Mitteilungen des Ausschusses für Städtebau, Umwelt und Verkehr am 20.04.2012 wurde von Seiten der Verwaltung zugesichert, dass der Zeitplan zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zur Erschließung von Halle 7 zu gegebener Zeit vorgelegt wird.

 

Was versteht die Verwaltung „zu gegebener Zeit“, wie in der Niederschrift zu lesen ist?

 

Warum wurde der Zeitplan erst nach über 2,5 Jahren nicht vorgelegt?

 

Bis wann müssen die Erschließungsarbeiten gemäß Durchführungsvertrag abgeleistet werden?

 

Sind noch Arbeiten gemäß des Durchführungsvertrags abzuleisten?

 

Falls ja, welche?

 

Sind offene Arbeiten beim Eigentümer angemahnt worden und wann?

 

Falls ja, ist dem Eigentümer eine Frist laut Durchführungsvertrag gesetzt worden und bis wann?

 

Falls nein, wird dem Eigentümer eine Frist laut Durchführungsvertrag gesetzt worden und bis wann?

 

Welche(r) Mitarbeiter der Stadtverwaltung sind (ist) für die Überwachung des Durchführungsvertrages zur Erschließung von Halle 7 zuständig?

„

 

 

Antwort der Verwaltung:

Die Formulierung „zu gegebener Zeit“ ist im Sinne von „nach Eingang und Prüfung durch die Verwaltung“ sowie „bei entsprechender inhaltlicher Aussagekraft“ zu verstehen.

 

Der Antragsteller war nicht verpflichtet bei der Stadt Wegberg einen konkreten Zeitplan einzureichen. Dies ist auch bis heute nicht geschehen. Vielmehr wurden von diesem mehrere Schreiben an die Verwaltung gerichtet in denen jeweils über den aktuellen Fortschritt der Arbeiten berichtet wurde. Diese bezogen sich jedoch immer nur über einen geringen Zeitabschnitt. Die vorgenommenen Arbeiten wurden, soweit diese genehmigungsrechtlich relevant waren, mehrfach durch entsprechende Kontrollen seitens der Bauaufsicht vor Ort überprüft.

 

Die Erschließungsarbeiten müssen gemäß dem Durchführungsvertrag bis zum 31.12.2012 erfolgt sein.

 

Nach derzeitigem Kenntnisstand ist der Lärmschutzwall bis auf einen Bereich entlang der geplanten Trasse zur B 221 angelegt und bepflanzt worden.

 

Der Eigentümer wurde auf die Frist zur Erfüllung der noch ausstehenden Maßnahmen sowohl schriftlich als auch mündlich im Rahmen der Ortstermine hingewiesen. Der letzte Hinweis diesbezüglich erfolgte schriftlich am 02.10.2012 an das bevollmächtigte Ingenieurbüro.

Eine Anmahnung von ausstehenden Maßnahmen kann erst nach Ablauf der im Erschließungsvertrag festgelegten Frist in Verbindung mit einer weiteren Fristsetzung zur Umsetzung der Maßnahmen erfolgen.

Mit der Genehmigungsbehörde (Untere Immissionsschutzbehörde beim Kreis Heinsberg), ist nach Ablauf der Frist (31.12.2012) eine gemeinsame Bau- und Sachstandskontrolle beabsichtigt.

 

Eine Entscheidung über das generelle weitere Vorgehen kann somit erst zu Beginn des Jahres 2013, nach Ablauf der im Erschließungsvertrag festgelegten Frist und einer entsprechenden Überprüfung der bis dahin vorgenommenen Arbeiten erfolgen.

 

Die Zuständigkeit für die Genehmigung der Abfallbehandlungs- und Abfalllageranlage liegt beim Kreis Heinsberg als – Untere Immissionschutzbehörde.

Die Überwachung der Vorgaben des Durchführungsvertrages liegt in der Zuständigkeit des Fachbereiches Umwelt, Verkehr, Abwasser.

 

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Beschluss:

 

Der Rat nimmt Kenntnis.

 

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