12.03.2013 - 9 Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenha...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 9
- Ausschuss:
- Rat der Stadt Wegberg
- Datum:
- Di., 12.03.2013
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 18:30
- Anlass:
- planmäßige Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- Bürgerservice und Sicherheit
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wortprotokoll
Herr Pillich erklärt, dass auf Grund einer kurzfristigen Terminmitteilung durch den Verein Handel und Gewerbe Rath-Anhoven B 57 e.V. eine Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60 Abs. 2 GO NRW notwendig war, um den verkaufsoffenen Sonntag am 17.03.2013 nicht zu gefährden. Die Dringlichkeitsentscheidung wurde von allen Fraktionsvorsitzenden unterzeichnet.
In diesem Zusammenhang bittet Herr Gellissen darum, dass der Verein Handel und Gewerbe Rath-Anhoven B 57 e.V. die Termine für das Jahr 2014 rechtzeitig mitteilt.
Beschluss:
Der Rat beschließt den Erlass der folgenden ordnungsbehördlichen Verordnung:
Ordnungsbehördliche Verordnung
über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass
Aufgrund des § 6 Abs.1 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten vom 16.11.2006 (GV. NRW. S. 516), in der zurzeit gültigen Fassung, in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVOArbtG) vom 13.11.2007 (GV.NRW. S. 561/ SGV.NRW 281) geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 700) und der §§ 25 ff. des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV NRW S. 528/SGV NRW 2060) Zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765, 793) wird von der Stadt Wegberg als örtlicher Ordnungsbehörde gemäß des Beschlusses des Rates der Stadt Wegberg vom 12.03.2013 folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Verkaufsstellen in der Innenstadt der Stadt Wegberg dürfen an den Sonntagen 21.04.2013, 30.06.2013, 08.09.2013, 01.12.2013 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein. Verkaufsstellen im Ortsteil Rath-Anhoven dürfen an den Sonntagen, 17.03.2013, 07.04.2013, 23.06.2013, 01.09.2013 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
§ 2
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen des § 1 Verkaufsstellen außerhalb der dort zugelassenen Geschäftszeiten offenhält. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten mit einer Geldbuße bis zu 500,00 Euro geahndet werden.
