12.03.2013 - 10 Wegfall der Bagatellgrenze - Satzung über die 9...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 10
- Ausschuss:
- Rat der Stadt Wegberg
- Datum:
- Di., 12.03.2013
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 18:30
- Anlass:
- planmäßige Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- Finanzwirtschaft
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Beschluss:
Der Rat der Stadt Wegberg beschließt, die beigefügte Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Wegberg vom 10.11.2004, zuletzt geändert durch Satzung vom 20.12.2012.
Aufgrund §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz 23. Oktober 2012 (GV. NRW S. 474), der §§ 1, 2, 4, 6 bis 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW S. 712 ), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW S. 687) und des § 65 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. März 2010 (GV. NRW S. 185) hat der Rat der Stadt Wegberg in seiner Sitzung am 12. März 2013 folgende Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung beschlossen:
I.
1.) § 14 Absatz 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Bei der Ermittlung der Schmutzwassermenge werden die auf dem Grundstück nachweisbar verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen abgezogen, die nachweisbar nicht dem öffentlichen Kanal zugeführt werden.
2.) § 14 Absatz 5 Satz 2 wird ersatzlos gestrichen.
3.) § 14 Absatz 5 Satz 5 erhält folgende Fassung:
Der Wasserzähler muss alle 6 Jahre gemäß den §§ 12 bis 14 i.V.m. dem Anhang B Nr. 6.1 der Bundeseichordnung durch einen neuen, geeichten Wasserzähler ersetzt werden.
4.) § 14 Absatz 5 Satz 9 erhält folgende Fassung:
Der Nachweis über den ordnungsgemäß funktionierenden Wasserzähler und die jährliche Mitteilung des Zählerstandes obliegt dem Gebührenpflichtigen.
II.
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01. Januar 2012 in Kraft.
