12.03.2013 - 11 Vergabegrenzen für die Beschaffung von Verbrauc...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Frau Feger erklärt sich mit der Vorlage generell einverstanden. Sie bittet jedoch um eine Beschlussänderung, in der Form, dass der Rat im Nachgang informiert werden soll.

Diese Beschlussänderung wird von den übrigen Ratsmitgliedern als nicht notwendig erachtet, da jedes Quartal ein Bericht durch den Fachbereich Finanzwirtschaft zu Auftragsvergaben erfolgt.

 

Herr Böhm erkundigt sich, ob eine gemeinsame Bestellung zu einem festen Zeitpunkt erfolgt oder wie das Prozedere aussieht.

Herr Fabry erklärt, dass eine Bündelung nach Bedarfen erfolgt und dann die gemeinsame Bestellung erfolgt.

 

 

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Abstimmungsergebnis: einstimmig

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Beschluss:

Art. 12 Abs. 3 b der Hauptsatzung vom 12.03.1980 zuletzt geändert am 20.12.2012 erhält folgenden Zusatz:

 

Der Bürgermeister wird ermächtigt, bei der Beschaffung von Verbrauchsgütern, die wechselnden Tagespreisen unterliegen, auch wenn der Auftragswert mehr als 10.000 € beträgt, die Auftragserteilung als Geschäft der laufenden Verwaltung durchzuführen. Diese Ermächtigung bezieht sich ausschließlich auf die Beschaffung von Heiz- und Kraftstoffen. Es ist eine Obergrenze von 80.000 € (einschl. MWSt.) einzuhalten.