09.04.2013 - 1.3 Mitteilungen -öffentlicher Teil-

Beschluss:
zur Kenntnis genommen
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Wortprotokoll

 

Dem Ausschuss für Städtebau, Umwelt und Verkehr liegen die nachfolgenden Mitteilungen schriftlich vor:

 

 

1.3.1 Kreisverkehre im Stadtgebiet – Erscheinungsbild

Mit Beschluss des Ausschusses für Städtebau, Umwelt und Verkehr vom 06.11.2012 wurde die Verwaltung beauftragt, ortsansässige bzw. ortsnahe Gärtnereibetriebe bzw. sonstige geeignete Gewerbebetriebe anzuschreiben, um die Bereitschaft zur Übernahme einer Pflegepatenschaft abzufragen.

 

Im Januar d. J. wurden insgesamt 23 Betriebe angeschrieben, ob das Interesse besteht, sich als Pflegepate dauerhaft um die Pflege, Gestaltung und Unterhaltung des Aufwuchses „auf“ einem Kreisverkehr zu kümmern. Eine Resonanz – in welcher Form auch immer – ist bislang ausgeblieben. Lediglich ein Garten- und Landschaftsbaubetrieb aus dem Bereich Wegberg / Innenring hat sich telefonisch nach Einzelheiten erkundigt.

 

Positive Rückmeldungen zur Übernahme einer Pflegepatenschaft liegen somit derzeit nicht vor.

 

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Ratsherr Ellerkamp regt an, potentielle Betriebe telefonisch zu kontaktieren und über die Vorteile für die Übernahme einer Grünpatenschaft zu informieren. Herr Fabry erwidert, dass die Stadt zurzeit in Gesprächen mit dem Landesbetrieb als Straßenbaulastträger und einem Betrieb aus Tüschenbroich stehe, der die Übernahme der Pflege für den Kreisverkehr in Tüschenbroich anstrebe. Er regt weiter an, auch seitens der Politik die Betriebe für dieses Thema zu sensibilisieren.

 

Herr Bürgermeister Pillich merkt an, dass die Gewerbebetriebe sich sicher mit ihrer Stadt identifizieren können und sich auch schon in anderer Weise engagieren. Jedoch seien die Ortseingangssituationen ins Stadtgebiet teilweise nicht mehr haltbar. Hier sei zu überlegen, ob die Stadt in Vorleistung gehe. Man solle in jedem Fall weiter versuchen, Patenschaften abzuschließen, vielleicht auch durch Sponsoring oder durch Einbindung der Dorfgemeinschaften.

 

Ratsherr Bennewirtz schließt sich der Meinung des Bürgermeisters an und regt an eine Vorlage zu erarbeiten, in der die Kosten für die Pflege eines Kreisverkehres ermittelt werden.

 

Herr Böhm gibt zu bedenken, dass im Haushalt ein Budget für die Grünpflege enthalten ist und der Stadt keine zusätzlichen Mittel zur Verfügung stehen, es sei denn man würde an anderer Stelle Mittel einsparen.

Bürgermeister Pillich erwidert, dass eine anderweitige Einsparung bereits geprüft worden sei. Hier sei zu überlegen, ob das Image der Stadt nicht einen höheren Stellenwert erhalten müsse. Er rege an, die Prioritäten hier ggf. anders zu setzen.

 

 

 

 

1.3.2 Parksituation auf der Eichenstraße in Wegberg-Merbeck

Die Eichenstraße ist derzeit durch VZ 286 eingeschränktes Haltverbot in Fahrtrichtung St. Maternus-Straße beschildert. Als Zusatzzeichen ist „Für die Feuerwehr freizuhalten“ angebracht.

 

Bereits seit 2009 wird immer wieder durch die Löschgruppe der Freiwilligen Feuerwehr Wegberg-Merbeck darauf hingewiesen, dass die notwendige Restfahrbahnbreite bei einem Beparken der Verkehrsfläche nicht mehr gegeben ist und die Erreichbarkeit der angrenzenden Wohnbebauung im Einsatzfall nicht gewährleistet werden kann.

 

Nach Rücksprache mit der Kreispolizeibehörde Heinsberg sowie der Wehrleitung und dem Löschgruppenführer Merbeck wurde festgestellt, dass zur Sicherstellung des Rettungsweges die Einrichtung eines absoluten Haltverbotes erforderlich ist.

 

Dieses wird auf beiden Abschnitten der Eichenstraße rechtsseitig eingerichtet. Auf der gegenüberliegenden Fahrbahnseite wird ebenfalls ein absolutes Haltverbot mit ausgenommenen markierten Parkflächen eingerichtet.

 

Den Einsatzfahrzeugen ist es nach erfolgter Einrichtung möglich, im Bedarfsfall mit einem Reifen den Gehweg zu befahren und den Einsatzort schnellst möglich zu erreichen.

 

Bei den Parkflächen werden voraussichtlich, aufgrund von Grundstücks- sowie Straßenein- und ausfahrten, 4-6 Parkbuchten pro Straßenabschnitt eingerichtet.

 

Der bisher durch die Anwohner als Parkraum genutzte öffentliche Verkehrsraum, werde durch die notwendigen und erforderlichen Anordnungen eingeschränkt.

 

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Herr Böhm erfragt, ob es weitere Stellen im Stadtgebiet mit den gleichen Problemen gebe. Herr Schulz teilt mit, dass diese Situation ausgesprochen einmalig im Stadtgebiet sei.

 

Herr Drossat stellt in Frage, ob ein absolutes Parkverbot die richtige Lösung an dieser Stelle sei.

Herr Schulz ergänzt, dass die Straßenbreite heute nicht mehr ausreichend sei. Es werde zunächst eine Markierung für eine Testphase von drei Monaten aufgebracht. Nach dieser Zeit werde entschieden, ob die Markierung überall so endgültig aufgebracht werde.

 

Ratsherr Drossart erkundigt sich, ob ggf. eine Einbahnstraßenregelung geprüft worden sei. Herr Schulz teilt diesbezüglich mit, dass diese geprüft und von der Polizei abgelehnt worden sei.

 

 

1.3.3 Herstellung einer Stichstraße zur Römerstraße im Ortsteil Klinkum

Der Rat hat beschlossen, die Erschließung einer Stichstraße zur Römerstraße im Bebauungsplangebiet IV-7, Brockersweg, durch einen Erschließungsvertrag auf private Investoren zu übertragen. Der Vertrag wurde am 19.10.2010 geschlossen.

 

Bereits vor dem Endausbau der Fahrbahn wurden Wohnhäuser errichtet. Zu diesem Zeitpunkt konnte die Höhenlage eines Hauses nicht unmittelbar von der Zuwegung abgeleitet werden, da die damals vorhandene Baustraße nicht die endgültige Höhe vorgab. Der Bezugspunkt für die Höhe der Wohnbebauung war aus der Planung oder hilfsweise aus vorhandenen Endhöhen der Römerstraße zu bestimmen.

 

Nach dem Endausbau der Fahrbahn lag die Straße erwartungsgemäß höher als die Baustraße. Ein Anlieger beschwerte sich, da seine Garageneinfahrt und der Hauseingang heute unter dem Straßenniveau liegen.

 

Die Stadt hat die Erschließungsanlage noch nicht in ihre Unterhaltungspflicht genommen. Die aktuellen Höhen der fertig gestellten Straße wurden durch einen öffentlich bestellten Vermesser aufgenommen. Die Ausbauhöhen entsprechen den Höhenangaben in den Planunterlagen zum Erschließungsvertrag. Die Straße wurde damit vertragsgemäß hergestellt. Der tatsächliche Ausbau steht einer Übernahme in die Baulast der Stadt Wegberg nicht entgegen.  Es ist offen, ob bei der Einmessung der Baugrube oder bei der Erstellung des Wohnhauses seitens des Beschwerdeführers Fehler gemacht wurden.

 

 

Im Anschluss an die schriftlichen Mitteilungen teilt der Ausschussvorsitzende dem Ausschuss nachfolgendes mündlich mit:

 

1.3.4 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Freilandflächen

Auf Antrag des städtischen Baubetriebshofes vom 05.03.2013 erteilte die Landwirtschaftskammer (LWK) Nordrhein-Westfalen in Münster mit Bescheid vom 20.03.2013 die Ausnahmegenehmigung zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Freilandflächen.

 

Diese Ausnahmegenehmigung bezieht sich ausdrücklich auf die Behandlung explizit benannter wassergebundener Wegeflächen, bei denen eine Versickerung des Regenwassers auf der Fläche selbst, bzw. in den umliegenden Grünflächen, gewährleistet ist. Diese Ausnahmegenehmigung ist gültig bis zum 31.12.2014.

 

Die Ausnahmegenehmigung bezieht sich auf folgende Flächen:

 

Die wassergebundenen Wegeflächen der 10 Friedhöfe,

die wassergebundenen Wegeflächen, Park- und Grünanlagen

Wegberg, Am Bahnhof

Wegberg, Bahnhofstraße

Wegberg, Stadtpark

Wegberg, Friedhofstraße / Karpfenweg

Wegberg, Markusstraße / Grachtstraße

Wegberg, Wohnmobilstellplatz

Wegberg, Fichtenweg / Fliederweg

Wegberg, Kloster

Wegberg, Weg entlang Prämienstraße

 

Die Anwendung der Pflanzenschutzmittel ist der LWK rechtzeitig mitzuteilen.

 

Aufgrund der im Bescheid gemachten Auflagen und Nebenbestimmungen ist die Anwendung der Pflanzenschutzmittel nur auf den vorgegebenen genehmigten Wegeflächen innerhalb der engen Grenzen des Pflanzenschutzgesetzes möglich.

 

 

1.3.5 Dichtheitsprüfung privater Abwasserleitungen in Nordrhein-Westfahlen

Dichtheitsprüfung privater Abwasserleitungen in Nordrhein-Westfalen neu geregelt Der nordrhein-westfälische Landtag hat am 27. Februar 2013 eine Änderung des Landeswassergesetzes beschlossen. Damit werden die Prüfung des Zustands sowie der Funktionsfähigkeit privater Abwasseranlagen gesetzlich neu geregelt. Einzelheiten sollen durch eine später folgende Rechtsverordnung festgelegt werden. Die Gemeinden erhalten eine Ermächtigung für satzungsrechtliche Regelungen. Damit soll auch ermöglicht werden, die Kontrolle und gegebenenfalls Sanierung öffentlicher Kanalisationen mit den privaten Abwasserleitungen zu verzahnen. Der bisherige § 61a Landeswassergesetz ist seit dem 16. März 2013 aufgehoben [Gesetz- und Verordnungsblatt (GV.NRW), Nr. 7 vom 15. März 2013, Seite 133].

 

Künftig gilt in Nordrhein-Westfalen Folgendes:

?         Die Anforderungen an die Prüfung der Funktionsfähigkeit von Abwasserleitungen richten sich grundsätzlich nach den bundesweit geltenden allgemein anerkannten Regeln der Technik. Danach ist in der Regel alle 30 Jahre eine Überprüfung der Abwasserleitungen durchzuführen.

?         In Wasserschutzgebieten sollen die geltenden erstmaligen Prüffristen bis zum 31. Dezember 2015 für die Erstprüfung von Abwasserleitungen, die vor 1965 (häusliche Abwässer) bzw. vor 1990 (industrielle oder gewerbliche Abwässer) errichtet wurden, beibehalten werden. Alle anderen Abwasserleitungen müssen bis zum 31. Dezember 2020 geprüft werden.

?         Außerhalb der Wasserschutzgebiete sollen weiterhin bis spätestens zum 31. Dezember 2020 solche bestehenden Abwasserleitungen geprüft werden, die zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen, für das in der Abwasserverordnung Anforderungen festgelegt sind.

?         Für die Prüfung anderer privater Abwasserleitungen außerhalb von Wasserschutzgebieten werden keine landesrechtlichen Fristvorgaben gemacht.

?         Städte und Gemeinden sollen weiterhin in ihrer örtlichen Kompetenz die Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer über die Durchführung der Funktionsprüfung unterrichten und beraten sowie durch Satzung unter bestimmten Voraussetzungen Fristen für die erstmalige Prüfung festlegen und sich Prüfbescheinigungen vorlegen lassen können. Ergibt sich nach der Funktionsprüfung ein Sanierungserfordernis, soll lediglich bei einsturzgefährdeten Abwasserleitungen (Schadensklasse A) eine kurzfristige Sanierungsfrist vorgegeben werden. Bei mittleren Schäden (Schadensklasse B) soll eine Sanierung innerhalb von zehn Jahren durchgeführt werden. Geringfügige Schäden müssen nicht saniert werden.

 

Die Landesregierung stellt bis zu zehn Millionen Euro aus dem Förderprogramm „Ressourcenschonende Abwasserbeseitigung“ für die Sanierung privater Kanäle zur Verfügung. Eine Unterstützung in Härtefällen ist vorgesehen.

 

 

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Auf Nachfrage von Ratsherrn Ellerkamp teilt der Techn. Beigeordnete Fabry mit, dass sich im Bezug auf die Krankenhausstraße eine neue Situation ergeben habe.

Die bisher in privater Hand befindliche Stichstraße der Krankenhausstraße sei nun ebenfalls Eigentum der Stadt. Hier sei mit Sanierungskosten in Höhe von ca. 20.000 € für die Instandsetzung der Fahrbahnoberfläche zu rechnen. Ein darüber hinaus gehender Ausbau der Straße sei nicht beabsichtigt.

 

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Beschluss:

Der Ausschuss für Städtebau, Umwelt und Verkehr nimmt Kenntnis.