25.06.2013 - 2.2 Bebauungsplan V-6, Rickelrath - Camping- und Wo...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

 

Ratsherr Bennewirtz äußert, dass sich seine Fraktion für den vorliegenden Bebauungsplanentwurf ausspreche. Er regt ergänzend an, dass falls zu einem späteren Zeitpunkt die Einrichtung einer Linksabbiegerspur erforderlich werde, die Kosten für diese Maßnahme möglichst vom Eigentümer des Campingplatzes getragen werden sollen.

 

Ratsherr Ellerkamp erkundigt sich, ob seitens der Verwaltung nicht die Gefahr der Schaffung von Dauerwohnsitzen auf dem Campingplatzgelände gesehen werde.

Herr Techn. Beigeordnete Fabry entgegnet, dass der Bebauungsplanentwurf nur eine Nutzung als Camping- und Wochenendplatz vorgesehe.

 

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Abstimmungsergebnis:                            einstimmig

 

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Beschluss:

1.     Der Ausschuss für Städtebau, Umwelt und Verkehr empfiehlt dem Rat der Stadt Wegberg, er möge – unter Berücksichtigung der Ausführungen unter Anlage 1 - beschließen, dass den vorgebrachten Anregungen entsprochen wird.

 

2.     Für den Fall, dass der Rat der Stadt im Sinne des Beschlusses Nr. 1 über die vorgebrachten Anregungen beschließt, wird dem Rat ferner empfohlen, den Satzungsbeschluss  zum Bebauungsplan V-6, Rickelrath – Camping- und Wochenendplatz „Heidehaus“ zu fassen.

 

Der Bürgermeister wird beauftragt, den Beschluss öffentlich bekanntzumachen.

 

Das Plangebiet des Bebauungsplans V-6, Rickelrath – Camping- und Wochenendplatz „Heidehaus“ liegt in der Gemarkung Wegberg, im Norden des Ortsteils Rickelrath, westlich angrenzend an die Dülkener Straße. Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches ist im Bebauungsplan zeichnerisch eindeutig festgesetzt.

 

Die zu diesem Bebauungsplan gehörende Entwurfsbegründung wird als Entscheidungsbegründung übernommen.

 

Mit Inkrafttreten dieses Satzungsbeschlusses wird der Bebauungsplan V-6, Rickelrath – Camping- und Wochenendplatz „Heidehaus“ rechtskräftig.

 

Grundlage für diese Beschlüsse sind die §§ 1 und 10 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), in Verbindung mit den §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung (GO) für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023). Die vorgenannten Rechtsvorschriften gelten in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses gültigen Fassung.

 

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