17.12.2013 - 9 Erlass einer Satzung zur Änderung der Beitrags-...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Frau Nelsbach erkundigt sich, wie sich die Gebührensätze verändern würden, wenn die Entnahme aus der Rücklage nicht erfolgen würde.

 

Herr Bertrams erklärt, dass dies konkret durchgerechnet werden müsste. Generell stellt es sich aber so dar, dass die Gebühren für den Gebührenzahler steigen würden, wenn die Entnahme aus der Rücklage nicht erfolgen würde.

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Abstimmungsergebnis:

Zustimmung: 33              Ablehnung: 1              Enthaltung: 0

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Beschluss:

Die Verwaltung empfiehlt dem Rat der Stadt Wegberg, die beigefügte Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Wegberg vom 10.11.2004, zuletzt geändert durch Satzung vom 14.03.2013, zu beschließen.

 

 

Satzung vom 17. Dezember 2013

zur 10. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung

zur Entwässerungssatzung der Stadt Wegberg vom 10. November 2004,

zuletzt geändert durch Satzung vom 14. März 2013

Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 01. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 564), der §§ 1, 2, 4, 6 bis 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW S. 712 / SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW S. 687) und des § 65 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05. März 2013 (GV. NRW. S. 133) hat der Rat der Stadt Wegberg in seiner Sitzung am 17.12.2013 folgende Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung beschlossen:

 

  1. Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Wegberg vom 10. November 2004, zuletzt geändert durch die 9. Änderungssatzung vom 14.03.2013, wird wie folgt geändert:

 

  1. In § 14 Absatz 2 werden hinter Satz 1 folgende Sätze 2 bis 5 angefügt:

 

„Die Daten über die aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bezogene Frischwassermenge erhält die Stadt Wegberg durch das zuständige Versorgungsunternehmen, der Kreiswasserwerk Heinsberg GmbH. Die Kreiwasserwerk GmbH bedient sich bei dem Ablesen der Wasserzähler der Mitarbeit der Gebührenpflichtigen. Diese teilen auf vorbereiteten Antwortkarten die Zählerstände der für die Festsetzung der Schmutzwassergebühren maßgeblichen Wasserzähler mit (§ 14 Abs. 3 bis 5). Der Zählerstand nach Abs. 5 ist der Stadt (Fachbereich Finanzwirtschaft) spätestens innerhalb der Rechtsbehelfsfrist des Gebührenbescheides, mit dem die Rechnung nach Satz 1 erfolgt, mitzuteilen. Nach Verstreichen dieser Frist verfällt die Abzugsmöglichkeit.“

 

  1. In § 14 Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort „Benutzung“ die Wörter „der Abwasserbeseitigungsanlagen“ eingefügt und die Wörter „der Vorjahre“ durch die Wörter „des vorangegangenen Abrechnungszeitraumes“ ersetzt.

 

  1. Nach § 14 Absatz 6 Satz 1 wird folgender Satz 2 neu angefügt:

 

„Bei erstmaliger Veranlagung der Schmutzwassergebühren wird eine vorläufige Wassermenge zugrunde gelegt, die sich nach dem durchschnittlichen Frischwasserverbrauch vergleichbarer Haushalte oder Betriebe richtet.“

 

  1. In § 14 Absatz 7 wird die Zahl „4,33“ durch die Zahl „4,44“ ersetzt.

 

  1. In § 15 Absatz 4 wird jeweils die Zahl „0,96“ durch die Zahl „1,04“ ersetzt.

 

  1. In § 15 Absatz 5 Satz 2 wird die Zahl „0,48“ durch die Zahl „0,52“ ersetzt.

 

  1. §16 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

 

„Die Gebührenpflicht für die Schmutzwasser- und die Niederschlagswassergebühr beginnt mit der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses an die öffentliche Abwasseranlage. Erhebungszeitraum für die Erhebung von Schmutz- und Niederschlagswassergebühren ist das Kalenderjahr. Die Ermittlung der Wassermenge erfolgt in der Regel für 12 Monate (Abrechnungszeitraum). Stimmt dieser Zeitraum nicht mit dem Kalenderjahr überein, werden die tatsächlich zugeführten Wassermengen zeitanteilig auf die Kalenderjahre aufgeteilt. Satz 4 findet insbesondere dann Anwendung, wenn sich der Gebührensatz ändert.“

 

  1. § 18, § 18 a und § 19 werden ersatzlos gestrichen.

 

  1. § 20 wird wie folgt neu gefasst:

 

„§ 20 Vorausleistung, Festsetzung und Fälligkeit

             

(1)  Schmutzwassergebühr

Mit der endgültigen Festsetzung der Schmutzwassergebühr für den vergangenen  Abrechnungszeitraum werden gleichzeitig für den künftigen Abrechnungszeitraum Vorausleistungen erhoben. Bei der Berechnung der Vorausleistungen wird der Gebührensatz des laufenden Kalenderjahres angewendet. Weicht die tatsächliche Verbrauchsmenge von der vorausgezahlten Verbrauchsmenge ab, so wird der Erstattungs- bzw. Nachforderungsbetrag auf den nächsten Fälligkeitstermin angerechnet. Die Fälligkeitstermine sind auf den 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. festgelegt.

 

(2)  Niederschlagswassergebühr

Die Niederschlagswassergebühr wird gemeinsam mit der Grundsteuer zu je einem Viertel des Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. jeden Kalenderjahres fällig.“

 

  1. § 22, § 23 und § 24 werden ersatzlos gestrichen.

 

 

  1. Diese Änderungssatzung tritt zum 01.01.2014 in Kraft.

 

 

 

 

 

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