08.04.2014 - 10.2 Anfrage der CDU-Fraktion vom 17.03.2014 betreff...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Herr Fabry beantwortet die Anfrage wie folgt:

 

Anfrage gemäß § 21 der Geschäftsordnung des Rates und der Ausschüsse der Stadt Wegberg

 

Mit Schreiben vom 19.03.2014 hat die CDU-Fraktion folgende Anfrage gemäß § 21

der Geschäftsordnung des Rates und der Ausschüsse gestellt:

 

„Derzeit verlegen verschiedene Telekommunikationsunternehmer im Stadtgebiet Wegberg entsprechende Telekommunikationsleitungen. Diese Arbeiten sind notwendig, um die für die Bürgerinnen und Bürger Wegbergs schnellere Datenverbindungen möglich zu machen.

Gleichwohl gibt die ungenügende Qualität der Durchführung dieser Arbeiten in der Bürgerschaft immer wieder Anlass zu Beschwerden.

In diesem Zusammenhang bitten wir daher um die Beantwortung folgender Fragen:

 

  1. Welche Einflussmöglichkeiten hat die Stadt Wegberg hinsichtlich der Erteilung bzw. Versagung von Aufbruchgenehmigungen gegenüber diesen TK-Unternehmen?
  2. Wie ist sichergestellt, dass die Wiederherstellung des öffentlichen Straßenraums ach Durchführung der Arbeiten ordnungsgemäß erfolgt?
  3. Wie wird die ordnungsgemäße Wiederherstellung überprüft?
  4. Welche Gebühren werden für diese Verwaltungstätigkeiten erhoben?
  5. Ist eine „Steuerung“ dieser Arbeiten durch die Gebühr als entsprechendes Steuerungselement möglich?
  6. Falls ja, wird dieses eingesetzt? Falls nein, ist beabsichtigt, dieses einzusetzen?“

 

Antwort der Verwaltung zu Frage 1:             

Gem. § 68 Abs. 1 Telekommunikationsgesetz hat die Stadt keine Möglichkeit der Telekom oder einem von der Bundesnetzagentur zugelassenen Netzbetreiber eine Aufbruchgenehmigung zu versagen.

Dort ist geregelt:             

„Der Bund ist befugt, Verkehrswege für die öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationslinien unentgeltlich zu benutzen, soweit dadurch nicht der Widmungszweck der Verkehrswege dauernd beschränkt wird.  Als Verkehrswege gelten öffentliche Wege, Plätze und Brücken sowie die öffentlichen Gewässer.“

 

Antwort der Verwaltung zu Frage 2 + 3:

Nach Beendigung der Arbeiten durch das Telekommunikationsunternehmen wird gemeinsam mit dem zuständigen Fachbereich 302 eine Abnahme durchgeführt. Festgestellte Mängel sind innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen.

 

Antwort der Verwaltung zu Frage 4:

Es werden keine Gebühren erhoben.

 

Antwort der Verwaltung zu Frage 5:

Nein, eine Steuerung ist durch eine Gebühr nicht möglich.

 

Antwort der Verwaltung zu Frage 6:

Nein, es ist nicht beabsichtigt, eine Gebühr als Steuerungselement einzusetzen.

 

 

Herr Gellissen konkretisiert die Frage nach den Gebühren und erkundigt sich, ob Gebühren für die Aufbruchgenehmigung erhoben werden.

 

Schriftliche Antwort des Fachbereiches 302 zur Niederschrift:

Die Telekom und die rechtlich gleichgestellte Deutsche Glasfaser sind befugt, Verkehrswege für die öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationslinien unentgeltlich zu benutzen, soweit dadurch nicht der Widmungszweck der Verkehrswege dauernd beschränkt wird (Nutzungsberechtigung). Als Verkehrswege gelten öffentliche Wege, Plätze und Brücken sowie die öffentlichen Gewässer. Die Verlegung neuer Telekommunikationslinien und die Änderung vorhandener Telekommunikationslinien bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Träger der Wegebaulast. Bei der Verlegung oberirdischer Leitungen sind die Interessen der Wegebaulastträger, der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze und die städtebaulichen Belange abzuwägen.

Die Telekom und die Deutsche Glasfaser reichen zu diesem Zweck Anträge zur Genehmigung von Straßenaufbrüchen bzw. oberirdischen Leitungsführungen ein. Eine Gebühr für die Bearbeitung wird nicht erhoben. Nach Durchführung der Baumaßnahme wird die fachgerechte Wiederherstellung der Straße vom Fachbereich überprüft und gegebenenfalls eine Nachbesserung gefordert.

 

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Beschluss:

Der Rat nimmt Kenntnis.

 

Online-Version dieser Seite: http://ratsinfo.wegberg.de/public/to020?SILFDNR=885&TOLFDNR=10853&selfaction=print