28.10.2014 - 2.2 Erlass einer Satzung über die Änderung der Gebü...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Ratsherr Gellissen ist erfreut über das positive Ergebnis der Gebührenbedarfsberechung und somit einer Entlastung der Bürgerinnen und Bürger. Er weist nochmals darauf hin, dass die Wiedereinführung des Zuweisungszwangs an bestimmte Abfallentsorgungsanlagen zu einer Gebührensteigerung führen würde.

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Abstimmungsergebnis:einstimmig

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Beschluss:

Der Ausschuss für Bauen, Umwelt und Vergaben schlägt dem Haupt- und Finanzausschuss vor, dem Rat der Stadt Wegberg zu empfehlen, auf der Grundlage der Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2015 folgende Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Wegberg zu beschließen:

 

Satzung vom ………. 2014

zur 8. Änderung der Gebührensatzung

zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Wegberg

vom 21. Dezember 2005

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 878), der §§ 1, 2, 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 687), des § 9 des Landesabfallgesetzes vom 21. Juni 1988 (GV. NRW. S. 250), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21. März 2013 (GV. NRW. S. 148), des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar  2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert durch § 44 Absatz 4 des Gesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324), hat der Rat der Stadt Wegberg in seiner Sitzung am …….. folgende Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Wegberg erlassen:

 

 

I.

 

Die Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Wegberg vom 21. Dezember 2005, zuletzt geändert durch Satzung vom 19. Dezember 2013, wird wie folgt geändert:

 

1.)In § 5 Absatz 1 Ziffer A) a) wird die Zahl „35,90“ durch die Zahl „35,10“ ersetzt.
 

2.)In § 5 Absatz 1 Ziffer A) b) wird die Zahl „57,40“ durch die Zahl „56,10“ ersetzt.
 

3.)In § 5 Absatz 1 Ziffer A) c) wird die Zahl „71,70“ durch die Zahl „70,10“ ersetzt.
 

4.)In § 5 Absatz 1 Ziffer A) d) wird die Zahl „573,70“ durch die Zahl „561,00“ ersetzt.

 

5.)In § 5 Absatz 1 Ziffer B) a) wird die Zahl „0,24“ durch die Zahl „0,20“ ersetzt.

6.)In § 5 Absatz 1 Ziffer B) b) wird die Zahl „0,24“ durch die Zahl „0,20“ ersetzt               und die Zahl „4,80“ durch die Zahl „4,00“ ersetzt.

 

7.)In § 5 Absatz 1 Ziffer B) c) wird die Zahl „60,00“ durch die Zahl „50,00“ ersetzt.
 

8.)In § 5 Absatz 1 Ziffer B) c) wird die Zahl „96,00“ durch die Zahl „80,00“ ersetzt.

 

9.)In § 5 Absatz 1 Ziffer B) c) wird die Zahl „120,00“ durch die Zahl „100,00“ ersetzt.
 

10.)In § 5 Absatz 1 Ziffer B) c) wird die Zahl „960,00“ durch die Zahl „800,00“ ersetzt.

 

 

II.

 

Diese Änderungssatzung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.