16.06.2026 - 3.1 Bebauungsplan VII-4, Uevekoven - Gewerbegebiet ...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Es wird seitens der Verwaltung erläutert, dass die in der Örtlichkeit umgesetzten Straßen zur Feinerschließung im Bebauungsplan nicht als Verkehrsfläche festgesetzt sind. Daher muss nun, nach der Erschließung des Baugebietes, der Bebauungsplan noch einmal angepasst werden. Die Größe des Plangebietes bleibt gleich. Durch die Herstellung der zusätzlichen Feinerschließung erhöht sich der Versiegelungsgrad des Plangebietes und es ist ein höherer Ausgleich zu schaffen. Die Planungs-, Erschließungs- und Ausgleichskosten trägt der Investor.

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Abstimmungsergebnis:

Einstimmig beschlossen.

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Beschluss:

1. Beschlussteil:

Dem Antrag vom 13.04.2026 der Fa. Bloem Beheer BV aus Heel (Niederlande) auf Änderung des Bebauungsplanes VII-4, Uevekoven - Gewerbegebiet Erkelenzer Straße wird zugestimmt. 

 

2. Beschlussteil:

Der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplanverfahren VII-4, Uevekoven – Gewerbegebiet Erkelenzer Straße / 1. Änderung wird gefasst. 

 

Städtebauliche Zielsetzung ist es, innerhalb des Plangebietes die Festsetzungen des ursprünglichen Bebauungsplanes VII-4 an die tatsächlich erfolgte Erschließung anzupassen. Der Bebauungsplan soll Art und Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthalten. 

 

Das Plangebiet der Bebauungsplanänderung liegt am nördlichen Rand von Uevokoven und erstreckt sich über das Gelände des neuen Gewerbegebietes. Die genaue Abgrenzung ist aus dem beigefügten Kartenausschnitt ersichtlich und ist identisch mit der Abgrenzung des ursprünglichen Bebauungsplanes VII-4. 

 

Grundlage für diesen Beschluss sind die §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung (GO) für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10.07.2025 (GV. NRW. S. 618) geändert worden ist in Verbindung mit § 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.11.2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist.  Die vorgenannten Rechtsgrundlagen gelten in den zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses geltenden Fassungen.

 

Der Bürgermeister wird beauftragt, diesen Beschluss öffentlich bekanntzumachen.